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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2011 E-2535/2011

8 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,813 parole·~24 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Grossbritannien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2535/2011 Urteil vom 8. Juli 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Grossbritannien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).

E-2535/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender sri-lankischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. September 2010 und gelangte am 22. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer, im Besitz eines britischen Visums, Sri Lanka bereits am […] Mai 2010 mit einem Direktflug nach [Grossbritannien] verlassen habe. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die britischen Behörden (vgl. A 13/7), zumal Abklärungen ergeben hätten, dass die britische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum, welches bis zum (…) 2012 gültig sei, ausgestellt habe. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Grossbritannien, da er mit einem britischen Visum in den Dublin-Raum eingereist und daher Grossbritannien vermutlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er habe Sri Lanka aufgrund der dort herrschenden politischen sowie lebensbedrohlichen Lage mit einem gefälschten Reisepass verlassen müssen. Zwar habe er ein Gesuch um Erhalt eines Studentenvisums auf dem britischen Konsulat in Sri Lanka eingereicht, jenes sei jedoch mit der

E-2535/2011 Begründung, er könne das Land nicht mit seinem eigenen Reisepass verlassen, da das Militär ihn suche, abgelehnt worden. In der Folge habe er einen Schlepper aufgesucht, welcher ihm falsche Ausweispapiere besorgt habe. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei indes beim Schlepper verblieben. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchten die britischen Behörden um weitere Informationen (Fingerabdrücke) betreffend den Beschwerdeführer und verweigerten – unter Vorbehalt – vorab ihre Zuständigkeit für das vorliegende Dublin-Verfahren. F. Das BFM liess mit Schreiben vom 23. Februar 2011 den britischen Behörden die beantragten Informationen zukommen. G. Mit Antwortschreiben vom 22. März 2011 stimmte Grossbritannien dem Gesuch des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO schliesslich zu. H. Mit Verfügung vom 7. April 2011 – eröffnet am 27. April 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Grossbritannien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt es fest, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden. I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu erlassen; subeventualiter sei der Beschwerdeführer in die vorläufige

E-2535/2011 Aufnahme seiner zukünftigen Ehefrau aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, dem Rechtsvertreter sei insbesondere Einsicht in die Akten betreffend Schriftenverkehr zwischen dem BFM und dem Kanton D._______ zu gewähren und nach Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um angemessene Prozessentschädigung ersucht. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers wurden folgende Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer von Frau C._______, drei Fotografien, Schreiben des Zivilstandsamts D._______ vom (…) Dezember 2010 sowie vom (…) April 2011 betreffend das Ehevorbereitungsverfahren von Frau C._______ und dem Beschwerdeführer. J. Mit Telefax vom 4. Mai 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Mai 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Ausserdem gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A9

E-2535/2011 und A10 und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. N. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweismittel. O. Mit Replik vom 14. Juni 2011 wurden eine Zustimmungserklärung der Eltern des Beschwerdeführers vom (…). Juni 2011 betreffend Heirat sowie ein Bestätigungsschreiben der [Kirche] in Sri Lanka vom (…). Juni 2011 (beide in Kopie) zu den Akten gereicht. P. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters des Bezirks Jaffna vom (…). Juni 2011 in Kopie zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d

E-2535/2011 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein allfälliges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 2. 2.1. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzugehen, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es das aus den Akten ersichtliche Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Verlobten (vgl. insbesondere A9/2) in seinem Entscheid nicht

E-2535/2011 abhandelte, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2). 2.2. Das Gericht hält fest, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Verlobten tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörsverletzung auszugehen ist. Indessen besteht – wie nachfolgend dargelegt – keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3. Die versäumte Auseinandersetzung mit dieser Situation wurde vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt. Sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 als auch der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Juni 2011 haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Folglich hat eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene stattgefunden. Der Beschwerdeinstanz kommt diesbezüglich freie Überprüfungsbefugnis zu. Dadurch erübrigt sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.

E-2535/2011 2.4. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 3.2. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Grossbritannien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Die britischen Behörden hätten am 22. März 2011 dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 22. September 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren ferner das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er zu Protokoll gegeben habe, er habe Sri Lanka aufgrund der dort herrschenden politischen Lage und der daraus resultierenden Lebensbedrohung verlassen müssen. Deshalb habe er zwar ein Gesuch um Erhalt eines Studentenvisums auf dem britischen Konsulat in Sri Lanka eingereicht, jenes sei jedoch mit der Begründung, er könne nicht mit dem eigenen Reisepass nach Grossbritannien reisen, abgelehnt

E-2535/2011 worden. Aus diesem Grunde habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass und einem britischen Visum verlassen. Nach Ansicht der Vorinstanz stelle diese Begründung aber kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien dar. Im Falle von Schwierigkeiten könne er sich jederzeit an die zuständigen britischen Behörden wenden. Grossbritannien stelle die Strukturen, die im Rahmen des Aufenthaltsstatus von Asylbewerbern erforderlich seien, sicher und komme als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den daraus erwachsenen Verpflichtungen nach. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbritannien. 3.3. In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer und seine künftige Ehefrau hätten sich im Jahre 2004 in Sri Lanka kennengelernt und im Jahre 2006 verlobt. Aufgrund des Bürgerkrieges und der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei der Kontakt im Jahre 2007/2008 abgebrochen. Im Verlaufe des Jahres 2010 hätten die beiden den Kontakt wiederherstellen können. Aufgrund der Tatsache, dass die Verlobte des Beschwerdeführers über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge und im (…) 2010 das Eheschliessungsverfahren in D._______ eingeleitet worden sei, sei gemäss dem geltenden Dublin-Abkommen auf die Familieneinheit Rücksicht zu nehmen. Asylsuchende könnten sich im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens zudem auf Art. 8 EMRK berufen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vom 12. November 2009) sei im Übrigen laut Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch die familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen, da die Wegweisung auch bei familiären Bindungen unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein könne. Sodann sei die Dublin-Verordnung im Bestreben erlassen worden, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar sei. In Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO werde insbesondere definiert, welche Personen unter den Begriff

E-2535/2011 "Familienangehörige" fallen würden. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK fielen ausserdem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). In diesem Zusammenhang sei schliesslich auf Art. 15 Dublin-II- VO hinzuweisen, welcher es ermögliche, aus humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen respektive zu bewahren. Da sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine zukünftige Ehefrau, welche über eine vorläufige Aufnahme hier verfüge, in der Schweiz aufhalten würden und sie seit 5 Jahren verlobt seien respektive sich seit 7 Jahren kennen würden, bestehe zwischen den beiden Personen eine sehr enge familiäre Verbindung. Demnach habe der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Einheit der Familie berücksichtigt werde und das BFM auf sein Asylgesuch eintrete. Im Übrigen sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass er anlässlich seiner Befragung am 24. September 2010 von sich aus auf die Verlobung respektive Heiratsabsichten hätte aufmerksam machen müssen. Zudem könne dem Aktenverzeichnis entnommen werden, dass die Vorinstanz Kenntnis vom eingeleiteten Eheschliessungsverfahren gehabt habe (vgl. A 9/2 sowie A 10/3) und somit festgestellt werden könne, dass das BFM – im Wissen um das laufende Eheschliessungsverfahren – den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und bei seiner Entscheidungsfindung sowie Begründung der Verfügung unberücksichtigt gelassen beziehungsweise gar nicht erwähnt und folglich gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 bis Art. 33 VwVG verstossen habe. Schliesslich seien die Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG sowie die Tatsache, dass die Verlobte des Beschwerdeführers seit dem (…) 2008 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge und im (…) dieses Jahres einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss und Art. 85 Abs. 7 AuG habe, zu berücksichtigen. 3.4. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner summarischen Befragung im EVZ die Möglichkeit gehabt, sich unter anderem zu seinen familiären Verhältnissen sowie seinem Reiseweg zu äussern. Zu jenem Zeitpunkt habe er es allerdings unterlassen, dem BFM mitzuteilen, dass seine Freundin, mit welcher er sich gemäss Beschwerdeschrift im Jahre 2006 angeblich verlobt habe, in der Schweiz lebe. Da er zudem falsche Angaben in Bezug auf seinen Reiseweg gemacht habe, indem er

E-2535/2011 behauptet habe, mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass und im Besitze eines gültigen italienischen Schengen-Visums nach Europa geflogen zu sein, sei offenkundig, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und mittels Falschaussagen einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien habe zuvorkommen wollen. Sodann frage sich auch, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher Grossbritannien verlassen habe, um schnellstmöglich zu seiner Verlobten zu gelangen. Obschon nicht in Zweifel zu ziehen sei, dass zwischen ihm und seiner Freundin seit geraumer Zeit ein Verhältnis bestehe, könne die Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat erachtet werden. Den Akten sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Paar jemals zusammen gelebt habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5403/2010 vom 3. August 2010) sowie des Asylgerichtshofs der Republik Österreich (vgl. Urteil S7 402362-3/2009 vom 13. August 2009) könnten sich allerdings nur Personen, die effektiv zusammen gelebt hätten, auf Art. 8 EMRK berufen. Unter Verweis auf die Praxis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6549/2010 vom 27. September 2010 sowie E-3004/2009 vom 28. Juli 2009) sei der Familiennachzug im zuständigen Dublin-Staat abzuwarten. 3.5. In der Replik vom 14. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, das BFM bestreite nicht, dass es vom Eheschliessungsverfahren Kenntnis gehabt habe; das Bundesamt könne allerdings keine schlüssige Erklärung darlegen, weshalb es diese wesentliche Tatsache nicht von Amtes wegen berücksichtigt habe. Folglich sei festzuhalten, dass es den Rechtsgrundsatz, dass es den Sachverhalt von Amtes wegen rechtsgenügend abklären müsse, nicht wahrgenommen habe. Dieser Rechtsgrundsatz gehe auch mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht unter, insbesondere weil dem BFM diese Tatsache seit (…) 2010 bekannt gewesen sei. Das Bundesamt habe vielmehr davon abgesehen, den Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme vom Eheschliessungsverfahren auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ferner bestreite das BFM nicht, dass es seit 2008 Aktenkenntnis davon habe, dass der Beschwerdeführer und seine zukünftige Ehefrau verlobt seien. Das BFM werde nicht von der Abklärungspflicht des Sachverhaltes entbunden, indem es ausführe, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Diese Feststellung ziele ebenso ins Leere, wie die Feststellung, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, umgehend nach seiner Einreise in Grossbritannien zu seiner Verlobten zu

E-2535/2011 reisen. Habe das BFM die Kenntnisnahme des Eheschliessungsverfahrens stillschweigend als eine Scheinehe eingestuft, werde um entsprechende Klarstellung gebeten. Sodann könne dem Vorwurf, der Beschwerdeführer und seine Verlobte könnten kein gefestigtes Konkubinat aufweisen beziehungsweise das unverheiratete Paar hätte in Sri Lanka in der Lebensform des Konkubinats zusammenleben müssen, nicht gefolgt werden, denn habe das BFM die Vorstellung, dass Tamilen in Sri Lanka europäischen Kulturvorstellungen nachleben müssten, damit das Dublin-Abkommen Anwendung finde, sei dies diskriminierend respektive verletze den Grundsatz des Willkürverbots, da in Sri Lanka kein Konkubinat nach europäischen Kulturvorstellungen existiere. Somit könne den Ausführungen des BFM, es könnten sich nur Personen, welche das europäische Kulturverständnis leben würden, auf Art. 8 EMRK berufen, nicht gefolgt werden. Des Weiteren müsse der Vorwurf des BFM, der Antrag auf Prüfung des vorzeitigen Familiennachzugs müsse als Umgehung betrachtet werden, zurückgewiesen werden. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 15 Dublin-II-VO. Schliesslich werde das Gericht um Fristansetzung zur Einreichung im Heimatland angeforderter weiterer Fotografien sowie Unterlagen ersucht. 4. 4.1. Besitzt die asylsuchende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der für die Visumsaustellung verantwortlich ist, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO). Die britischen Behörden stimmten am 10. Januar 2011 dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zuständigkeit Grossbritanniens aus. Namentlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kriterien für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO bereits aus dem Grund nicht erfüllt sind, dass die zukünftige Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden

E-2535/2011 ist und ihr Asylverfahren nicht mehr hängig, sondern abgeschlossen ist. Eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung wurde denn auch im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde allerdings vorgebracht, die zukünftige Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und verfüge hier über einen Aufenthaltstitel, was im Hinblick auf die Einheit des Familie gemäss Art. 44 AsylG, Art. 8 EMRK sowie die humanitäre Klausel, Art. 15 Dublin-II-VO, zu berücksichtigen sei. Die vom BFM verfügte Wegweisung in einen Drittstaat verletze die gesetzlichen Bestimmungen. Ferner sei im Sinne des Art. 96 AuG zu beachten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG verankerte gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen im vorliegenden Fall im Oktober dieses Jahres ablaufen werde. Die zwangsweise Ausschaffung zum jetzigen Zeitpunkt sei daher als unverhältnismässig zu bezeichnen. 4.2.1. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin- Abkommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Ob vorliegend eine gefestigte und dauerhafte Beziehung besteht und wie diese allenfalls vor einem soziokulturellen Hintergrund zu werten wäre, kann in casu aufgrund nachstehender Erwägungen offen gelassen werden. 4.2.2. Gemäss der sogenannten humanitären Klausel von Art. 15 Dublin- II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO dient ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Folglich bedingt die Klausel, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält,

E-2535/2011 der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kann Art. 15 Abs. 1 Dublin- II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. 4.2.3. Wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Familienmitglied im gleichen Staat aufhalten, kann eine Verhinderung einer Trennung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II- VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, eine Ausschaffung nach Grossbritannien verstosse gegen Art. 8 EMRK; somit erweist sich seine vorgebrachte Rüge als zulässig. Fraglich ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch machen sollte. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht. Eine blosse Aufenthaltsbewilligung genügt hierzu nur, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann mithin aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch ableiten, da entgegen

E-2535/2011 seinen Vorbringen die vorläufige Aufnahme seiner zukünftigen Ehefrau kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK auslösen würden. Die Vorinstanz hat einen Selbsteintritt zu Recht verneint. 4.2.4. Sodann hält Art. 85 Abs. 7 AuG unter anderem fest, dass Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können. In Übereinstimmung mit dem BFM hält das Gericht fest, dass mit der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz, für dessen Behandlung gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Schweiz nicht der zuständige Staat ist, die für den Familiennachzug statuierten gesetzlichen Voraussetzungen nicht umgangen werden können. Überdies handelt es sich beim Beschwerdeführer noch nicht um den Ehepartner seiner vorläufig aufgenommenen Verlobten. 4.3. Im Übrigen vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel die obigen Erwägungen nicht umzustossen. 4.4. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer Beweisunterlagen (Fotografien, diverse Bestätigungsschreiben) eingereicht, um seine Angaben zu untermauern, dass er mit seiner zukünftigen Ehefrau seit 2006 verlobt sei, und dass das Paar aufgrund der Bürgerkriegsverhältnisse in Sri Lanka getrennt worden sei. Nach dem oben Gesagten bleiben diese Vorbringen indessen im vorliegenden Verfahren letztlich ohne ausschlaggebende Relevanz. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer entsprechender Beweisunterlagen (vgl. Replikeingabe vom 14. Juni 2011) ist daher abzuweisen. 4.5. Aufgrund des Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5.

E-2535/2011 5.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dessen Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2011 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen (vgl. Art,. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wäre dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Wie obenstehend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an einem Verfahrensmangel; dieser wurde zwar im Rahmen des

E-2535/2011 Beschwerdeverfahrens geheilt, es darf jedoch dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, ist ihm daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (inklusive Vertretungskosten) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2008/47). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das Gericht hält gestützt auf die anzuwendenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche die Vorinstanz zu entrichten hat (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-2535/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

E-2535/2011 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2011 E-2535/2011 — Swissrulings