Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.05.2021 E-2528/2019

10 maggio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,573 parole·~33 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2528/2019

Urteil v o m 1 0 . M a i 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2019 / N (…).

E-2528/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige und ethnische (…) mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba (…) – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2014 illegal und gelangte am 15. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 17. August 2015 um Asyl nachsuchte. Am 10. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Onkel mütterlicherseits sei (…) gewesen, weshalb sie ein gutes Leben geführt hätten. Als dieser (…) verstorben sei, sei ihr Leben durcheinandergeraten und es sei ihnen schlecht gegangen. Sie hätte nach Sawa gehen sollen, was sie zuvor mit Hilfe ihres Onkels habe verhindern können. (…) sei das Haus ihrer Mutter in Brand gesteckt worden und niemand habe ihr geholfen. Einmal habe sie gesagt, das Regime habe ihren Onkel umgebracht. Sie habe dann einen Brief erhalten und ihre Mutter habe Angst um sie gehabt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb zusammen mit ihrem Ehemann das Land verlassen wollen. Ihr Ehemann sei einkaufen gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Sie habe befürchtet, er sei verhaftet worden und sie werde nun dafür bestraft, dass er seiner Einheit ferngeblieben sei. Zudem habe sie auch Angst gehabt, dass die Behörden sie wegen ihrer Äusserung verhaften würden. A.b Am 28. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, sie habe die Schule abgebrochen, weil die finanzielle Lage ihrer Familie nicht mehr so gut gewesen sei. Ziel sei gewesen, dass sie ihrer Mutter helfe und ihre Schwester weiter zur Schule gehe. Sie habe dann ihrer Mutter in deren Laden geholfen. Als sie eines Tages, sie sei ungefähr 17-jährig gewesen, zusammen mit ihrer Mutter in C._______ Waren hätte abholen wollen, seien sie an einem Checkpoint kontrolliert worden. Sie sei dabei festgenommen worden. Am nächsten Tag sei ihre Mutter mit einem Mann gekommen, der eine Kaution für ihre Freilassung hinterlegt habe. Später sei sie gezwungen worden zu heiraten, damit sie nicht nach Sawa habe gehen müssen. Sie habe ihren Mann zuvor nicht gekannt. Ungefähr ein Jahr nach ihrer Heirat seien drei Freundinnen ihrer Mutter zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie gefragt, weshalb es ihrer Mutter gesundheitlich so schlecht gehe. Sie habe geantwortet, ihre Mutter sei traurig, weil deren Bruder ermordet worden sei. Diese Frauen hätten als Spitzel gearbeitet. Eine sei dann nochmals zu ihr gekommen und habe ihr gesagt,

E-2528/2019 dass sie diese Aussage nicht hätte machen sollen (SEM-Akten A16/19 F50). Beziehungsweise sei die Frau am nächsten Tag gekommen, um ihre Mutter zu besuchen und habe ihrer Mutter gesagt, sie (die Beschwerdeführerin) hätte diese Aussage nicht machen sollen (a.a.O. F72 f.) Unmittelbar danach habe sie das «Papier» von der Polizei erhalten und sich entschlossen, das Land zu verlassen. Es sei bekannt, dass man ins Gefängnis gesteckt werde, wenn man ein solches Papier erhalte. Ihr Ehemann sei bereits eine Woche verschwunden gewesen, sie habe sich Sorgen gemacht, dass sie auch verhaftet werde. Am nächsten Tag sei sie deshalb in die Hauptstadt gegangen. Von dort sei sie mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gereist. Ihr Onkel sei bei einer Hochzeitsfeier vergiftet worden. Er sei nach der Feier nach Hause gekommen und habe gesagt, mit seinem Bauch stimme etwas nicht. Er sei mitgenommen und am nächsten Tag sei gesagt worden, er sei an einem Herzinfarkt verstorben (SEM-Akten A16/19 F63 f.). Normalerweise werde man nicht andauernd gesucht, wenn man die neunte Klasse besuche. Sie hingegen sei öfters gesucht worden und habe Aufgebote fürs Militär erhalten (a.a.O. F71). A.c Am 16. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei bis zur (…) Klasse zur Schule gegangen, danach habe sie ihrer Mutter im Lebensmittelgeschäft geholfen. Im Jahr 2014 sei ihr Mann aus dem Militär auf Heimaturlaub gekommen. Weil er nicht mehr ins Militär zurückgekehrt sei, sei er in der Folge mitgenommen worden. Nachdem sie im Jahr 2014 behauptet habe, ihr Onkel sei ermordet worden, sei sie sehr oft von der Polizei gesucht worden. Sie habe mehrere Schreiben erhalten, welche ihre Mutter entgegengenommen habe. Da sie den Vorladungen, bei der Polizei vorzusprechen, nicht nachgekommen sei, habe sie sich jeweils während ungefähr zwei bis drei Monaten in D._______ aufgehalten und sei dann wieder zurückgekehrt. Ihre Mutter habe, als der Onkel gestorben sei, eine Autopsie verlangt, was seitens der Polizei aber abgelehnt worden sei. Sie selbst habe die Polizei beschimpft und danach Vorladungen von der Polizei erhalten. Sie wisse nicht, weshalb sie bei der Polizei hätte vorsprechen sollen, aber jeder, der bei der Polizei (diejenige in zivil) vorspreche, verschwinde. Sie habe immer das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme. Ihr Onkel sei (…) gewesen und habe sich für eine Gruppe von Ministern eingesetzt, die im Gefängnis gewesen seien. Es habe eine Auseinander-

E-2528/2019 setzung zwischen dem Präsidenten und ihrem Onkel gegeben. Als der Onkel von einer Hochzeitsfeier zurückgekommen sei, habe er über Magenschmerzen geklagt. Ein Arzt habe ihn ins Spital einweisen lassen, wo er verstorben sei. Es sei verlautbart worden, er hätte einen Herzinfarkt erlitten. Ihre Mutter habe eine Autopsie verlangt, die aber nicht gemacht worden sei. Danach habe sich ihre Lage verschlechtert. Jedes Mal, wenn ihre Mutter etwas bei den Behörden beantragt habe, sei dies abgelehnt worden. Sie habe keine Angst vor der «normalen Polizei», sondern vor einer «Polizei im Hintergrund» (dem Geheimdienst), weil dies «eine grosse Sache» sei, die mit dem (…) zu tun habe. Ihr Onkel habe bestimmt irgendwo Beweise zurückgelassen (SEM-Akten A19/26 F114 ff). Sie wisse nicht, welches Interesse die Behörden an ihr hätten. Der Präsident sei verrückt und jeder der sich den Behörden in den Weg stelle, werde eliminiert (a.a.O. F123). Sie habe innerhalb von neun Jahren mehr als zehn Vorladungen erhalten, so etwas gebe es sonst kaum (a.a.O. F125, 129). Es sei ihr gelungen, sich vor den Behörden zu verstecken, indem sie eine Burka getragen und ihr Zuhause immer durch die Hintertür verlassen habe (a.a.O. F178 bis 180). Auf den Vorfall mit den drei Frauen angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihnen gegenüber erwähnt, ihr Onkel sei ermordet worden. Im Nachhinein sei dies an die Polizei weitergeleitet worden. Ihre Mutter habe dann einmal per Zufall eine der drei Frauen getroffen, wobei diese ihr gesagt habe, ihre Tochter solle so etwas nicht zur Sprache bringen, weil die anderen mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Danach sei die Vorladung gekommen (SEM-Akten A19/26 F163). Darauf angesprochen, dass sie an der ersten Anhörung gesagt habe, die Frau sei persönlich zu ihr gekommen, führte sie aus, das habe sie nicht gesagt. Dies müsse an der Dolmetscherin liegen, die das nicht gut verstanden habe. Die Frau sei ja nicht ihre Freundin, sondern eine Bekannte ihrer Mutter und habe mit ihr gesprochen (a.a.O. F 165). Auf die Frage, ob sie je Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe keinen Kontakt zu militärischen Behörden gehabt (SEM-Akten A19/26 F133 f.). Im Verlauf der Anhörung führte sie hingegen an, sie habe eine Vorladung erhalten, um die «Pflichtübungen» in Wia zu absolvieren. Zu diesem Zeitpunkt sei sie zwar auf Reisen gewesen, habe dann aber drei Wochen in Wia verbracht, bis ihr Bein geschmerzt habe (a.a.O. F170 - 175). Sie habe eine Krankheit ge-

E-2528/2019 habt, bei welcher man rückwärts-, statt vorwärtsgehe. Sie sei ins Krankenhaus geschickt worden und von dort direkt nach Hause gegangen. Sie sei sozusagen geflüchtet (a.a.O. F190 f.). B. Mit Verfügung vom 18. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, sie zu ihren Asylgründen in Muttersprache zu befragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des die Beschwerde Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsvertreter zu gewähren und auf die Erhebung von Gerichtskostenvorschüssen zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Fürsprecher Thomas Wenger als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, den Sachverhalt vollständig zu schildern, obwohl die Anhörungen nicht in ihrer Muttersprache durchgeführt worden seien. Die in der Beschwerde neu geltend gemachten Vorbringen beurteilte sie als nachgeschoben. F. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin könne ab dem 8. Juli 2019 eine Vorlehre im

E-2528/2019 (…) antreten. Er liess dem Gericht den entsprechenden Vertrag und eine vorläufige Kostennote zukommen. G. Am 24. Januar 2020 wurden polizeiliche Vorladungen (inkl. Deutscher Übersetzung), eine Bewilligung des zuständigen Kantons zum Antritt einer Vorlehrstelle sowie eine Bestätigung über die Vorlehre der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Im Begleitschreiben erklärt der Rechtsvertreter, wie es der Beschwerdeführerin gelungen sei, die polizeilichen Vorladungen erhältlich zu machen. Zudem wurden ergänzende Ausführungen zum vorgebrachten Sachverhalt gemacht. H. Am 1. Dezember 2020 liess der Rechtsvertreter dem Gericht das «arbeitsmarktliche Einverständnis» des zuständigen Kantons zur Änderung der Arbeitsbedingungen, einen Lehrbericht über die Beschwerdeführerin sowie eine aktualisierte Kostennote zukommen. I. Aus organisatorischen Gründen hat die Abteilungsleitung das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171, SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2528/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-2528/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2013/11 E. 5.1) 4. 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben werde bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin je für den Militärdienst gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang habe sie sich widersprüchlich dazu geäussert, weshalb sie im Jahr (…) die Schule abgebrochen habe. Es sei ihr auch nicht gelungen überzeugend darzulegen, wie sie sich zwischen (…) und (…) dem Militärdienst habe entziehen können. Sie habe dies mit ihrer Heirat begründet, welche aber erst im Jahr (…) stattgefunden habe. Sie habe ebenfalls nicht erklärt, wie sie gleichzeitig im Laden ihrer Mutter habe arbeiten, zu Hause wohnen und dennoch dem Militärdienst habe fernbleiben können. Bei der zweiten Anhörung habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt. Zunächst habe sie angegebenen, nicht zu wissen, weshalb sie Vorladungen erhalten habe. Sie habe es vermieden, über die mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehenden Befürchtungen zu sprechen, indem sie das Thema gewechselt habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie angegeben, nie Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben und am Schluss habe sie ausgeführt, sie habe einen Teil der Grundausbildung in Wia absolviert. Wegen ihrer Heirat habe sie schliesslich keine weiteren Aufforderungen erhalten. Diese letzte Aussage erwecke den Eindruck, dass sie vom Militärdienst in Eritrea befreit worden sei.

E-2528/2019 Die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit dem früheren eritreischen (…) werde vom SEM nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Ihre Aussagen betreffend die diesbezügliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden erweckten hingegen aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Angaben erhebliche Zweifel. An der ersten Anhörung habe sie gesagt, eine Frau, die ihre Mutter besucht habe, sei ein Spitzel gewesen und habe sie persönlich aufgesucht. An der zweiten Anhörung habe sie angeführt, besagte Frau habe nicht mit ihr selbst, sondern mit ihrer Mutter gesprochen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin über den Erhalt der Vorladung enthielten keine Realkennzeichen und erweckten den Eindruck, sie habe dies nicht selbst erlebt. Schliesslich sei unklar geblieben, welches Interesse die eritreischen Behörden an ihr (…) Jahre nach dem Tod ihres Onkels gehabt haben sollten. Da sie keinerlei Beweise für die Ermordung ihres Onkels gehabt habe, sei sie keine Gefahr für die eritreischen Behörden gewesen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei sie, wenn sie tatsächlich gesucht worden wäre, nicht längst verhaftet hätte. Auch ihre Erklärung, sie habe sich während neun Jahren unter der Burka verstecken können, überzeuge nicht, da sie im Jahr (…) offiziell geheiratet und zudem im Laden ihrer Mutter gearbeitet habe. Die eingereichte Vorladung vermöge daran nichts zu ändern, da eine solche leicht fälschbar sei und deshalb keinen Beweiswert besitze. 4.2 Da eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Militärbehörden nicht glaubhaft sei, würden dieses und das ebenfalls nicht glaubhafte Vorbringen, sie habe mit der Regierung Probleme, weil sie behauptet habe, ihr Onkel sei ermordet worden, nicht auf deren Asylrelevanz geprüft. 4.3 Ihre Vorbringen, die sich auf den Zeitraum vor ihrem angeblichen Schulabbruch im Jahr (…) bezögen – nämlich die Verhaftung und der Vorwurf der angeblichen versuchten illegalen Ausreise – seien nicht asylrelevant, da kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Ausreise bestehe. Zusätzliche Anknüpfungspunkte neben ihrer illegalen Ausreise im Jahr 2014, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liesse, bestünden nicht, weshalb alleine die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge, und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E-2528/2019 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei immer von Männern (Befrager oder Dolmetscher) und nie in ihrer Muttersprache befragt worden. Am Schluss der BzP sei auf die Frage, «wie» die Beschwerdeführerin den Dolmetscher verstanden habe, die Antwort «ja» protokolliert worden, was offensichtlich keine klärende Antwort auf die Frage darstelle. Bei der ersten Anhörung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie verstehe die Dolmetscherin gut, aber nicht sehr gut, da sie nie Hocharabisch gelernt habe. Interessant sei dabei die Feststellung der Hilfswerksvertretung, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Gefühle zum Ausdruck zu bringen, da sie nicht in ihrer Muttersprache befragt worden sei. Es habe für die Beschwerdeführerin einen grossen Nachteil bedeutet, nicht in ihrer Muttersprache befragt zu werden, sie habe sich aber dennoch dazu bereit erklärt, da sie es nicht gewagt habe, die Befragung abzulehnen. Im Rahmen des Verfassens der Beschwerde sei daher mit Hilfe eines Dolmetschers, welcher die Muttersprache der Beschwerdeführerin spreche, versucht worden, die Lücken im von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt zu schliessen. 5.2 Da das Schulzeugnis der (…) Klasse der Beschwerdeführerin von (…) datiere, müsse sie – entgegen ihren bisherigen Angaben – die Schule nach Abschluss der (…) Klasse im Jahr (…) und nicht im Jahr (…) abgebrochen haben. Danach habe sie wiederholt Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Die Beschwerdeführerin habe ein Jahr Pause machen wollen, um der Mutter zu helfen. Es habe die Absicht bestanden, anschliessend mit der zehnten Klasse weiterzumachen. Als sie die Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, habe sie sich in D._______ verstecken müssen, sei aber dennoch immer wieder zu ihrer Mutter gefahren, weil diese Hilfe benötigt habe. Sie habe immer eine Burka getragen und der Mutter nicht bei der Bedienung der Kunden, sondern im Lager beim Abfüllen der Waren und Schreibarbeiten geholfen. In D._______ hätten ihre Grosseltern mütterlicherseits gelebt. Da sich das Dorf auf einer kleinen Halbinsel befinde, seien die Leute dort immer gewarnt worden, wenn Militärangehörige gekommen seien, und hätten sich verstecken können. So habe es auch die Beschwerdeführerin gemacht. Im Jahr 2007 sei ihre Mutter vom Militär unter Druck gesetzt worden, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt zu geben. Sie sei deshalb zweimal ins Gefängnis gebracht worden.

E-2528/2019 Die Beschwerdeführerin sei in der Schule nicht mehr angenommen worden und habe daher nach Wia ins Militär gehen müssen. Sie habe die Frage 105 an der ersten Anhörung falsch verstanden. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln, denn ihr Onkel habe sie nie vor dem Militärdienst schützen wollen. Sie sei denn auch in ein Militärcamp in Wia gekommen, welches eine Vorstufe für den richtigen Militärdienst sei, und habe dort eine Einführung in die Handhabung von Handfeuerwaffen sowie eine Ausbildung in Sport und Selbstverteidigung absolviert. Daneben hätten sie noch viele weitere Arbeiten erledigen müssen. Ein Soldat habe zudem versucht, sie zu vergewaltigen. Nach fünf bis sieben Monaten in Wia sei sie krank geworden. Sie habe nicht mehr richtig atmen und nur noch rückwärts-, statt vorwärtsgehen können. Aus diesem Grund sei sie in ein Militärspital verlegt worden. Im (…) 2008 sei sie mit Hilfe eines Bekannten aus dem Militärspital geflohen. Sie sei zu ihrer Mutter nach Hause gegangen und in der Folge gesucht worden. Die Mutter sei von den Behörden etwa zwei bis drei Mal ins Gefängnis mitgenommen, aber aufgrund ihrer Diabetes wieder freigelassen worden. Nach ungefähr einem Monat sei die Beschwerdeführerin angehalten worden und mit diversen anderen im Jahr 2008 nach Sawa gekommen. Sie habe vier Monate militärische Ausbildung gemacht. Auch in Sawa sei sie gewalttätig behandelt worden. Sie sei ungefähr ein Jahr und zwei bis drei Monate in Sawa gewesen und erneut krank geworden. 2009 sei sie krank in den Urlaub nach Hause gekommen und habe zwei Monate im Spital verbracht. Sie sei nicht nach Sawa zurückgekehrt, weshalb nach ihr gesucht worden sei. Sie habe sich in B._______ und in D._______ bei ihrer Grossmutter versteckt und stets die Burka getragen. Sie habe sich beispielsweise im Wassertank versteckt, sei gesucht, aber nicht gefunden worden. Im Jahr 2010 sei sie weiterhin auf der Flucht vor der Polizei gewesen und habe sich abwechselnd in B._______ oder D._______ aufgehalten. Zwischen 2010 und 2014 habe sie ungefähr zehn Vorladungen erhalten. Normalerweise verschicke das Militär keine Briefe, sondern nehme die Leute direkt fest. Deshalb sei sie überzeugt, dass die Regierung ihre Familie habe terrorisieren wollen. Die Behörden hätten gewusst, dass ihre Mutter die Schwester und Vertraute des ermordeten (…) sei und die Regierung beschuldige, ihn umgebracht zu haben. Sie sei überzeugt, dass sie deshalb immer wieder Vorladungen erhalten habe. Trotz der Gefahr habe sie im Jahr 2010 in eine Burka gekleidet einen Computerkurs absolviert, was ihr Verlangen nach Bildung dokumentiere. Im Jahr 2013 habe ihre Mutter ihr einen Ehemann ausgesucht und die Heirat registriert. Die Behörden hätten ihrer Mutter aber mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Militärdienst befreit werde, da sie desertiert sei.

E-2528/2019 Im Jahr 2014 habe ihre Mutter Besuch von drei Frauen erhalten. Sie hätten sich danach erkundigt, weshalb jene so krank und traurig sei. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin gesagt, es gehe ihr schlecht, weil ihr Bruder getötet worden und nicht an einem Herzinfarkt gestorben sei, wie dies die Regierung kommuniziert habe. Die Mutter habe auch vom Spital nie einen Bericht über die Todesursache erhalten. Dies alles habe die aufgewühlte Beschwerdeführerin den drei Frauen erzählt. Wahrscheinlich am nächsten Tag sei eine der drei Frauen zurückgekommen und habe gesagt, es sei gefährlich so vom Tod von E._______ zu spreche, da es unter den Frauen bestimmt Spitzel für die Geheimpolizei gebe. Am nächsten Tag habe sie die der Vorinstanz abgegebene Vorladung von der Polizei erhalten. Nach Erhalt dieser Vorladung sei ihre Bedrohung so akut gewesen, dass es keine andere Möglichkeit als die Ausreise gegeben habe. Die Vorladung sei eine Falle gewesen. 5.3 Weiter könne sie nun Beweise für ihre Verwandtschaft mit ihrem Onkel erbringen. Ihre Mutter und ihr Onkel hätten ein enges Verhältnis gehabt. In seinem Haus in F._______ habe die Familie ihrer Mutter zwei Zimmer gehabt und jeweils in der heissen Jahreszeit mehrere Wochen, nicht immer zur Freude der Frau ihres Onkels, dort verbracht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie zu ihren Asylgründen in ihrer Muttersprache zu befragen. Dazu ist festzustellen, dass in den Protokollen der BzP und der Anhörungen jeweils vermerkt wurde, die Beschwerdeführerin verstehe die Übersetzung. Bei der BzP gab sie an, sie verstehe die Dolmetscherin gut (SEM- Akten A5/12 S. 2). Am Ende der Befragung wurde unter der Frage, wie sie die Dolmetscherin verstanden habe, die Antwort «Ja» vermerkt, was tatsächlich ein wenig merkwürdig erscheint, aber da dort nicht «Nein» vermerkt wurde, zumindest darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin habe sagen wollen, sie habe die Dolmetscherin verstanden. Bei Beginn der ersten Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, sie verstehe die Dolmetscherin zwar gut, aber nicht sehr gut, weil sie nie Hocharabisch gelernt habe. Sie merkte an, sie verstehe die Dolmetscherin gut, spreche selbst aber Dialekt, so könne es sein, dass die Dolmetscherin sie nicht verstehe. Die Dolmetscherin entgegnete, sie verstehe die Beschwerdeführerin gut, diese habe zudem gerade zwei Sätze in Hocharabisch gesagt (SEM-Akte

E-2528/2019 A16/19 F1 bis 4). Im Anhörungsprotokoll gibt es keine Hinweise für Verständnis- respektive Verständigungsschwierigkeiten. Gegen Ende der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin nochmals darauf angesprochen und gab an, sie habe nicht überlegen, sondern nur manchmal nach dem Wort suchen müssen. Sie wäre glücklicher, wenn sie in ihrer Muttersprache hätte sprechen können, weil sie dann ihre Gefühle hätte zum Ausdruck bringen können (a.a.O. F126 ff.). Bei der ergänzenden Anhörung wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn gefragt, wie es mit ihrem Arabisch stehe, woraufhin sie antwortete, letztes Mal sei es eine Arabischdolmetscherin gewesen, die sie nicht gut verstanden habe. Den Dolmetscher bei dieser Anhörung verstehe sie gut und sie werde sich melden, wenn sie etwas nicht verstehe (SEM-Akten A19/26 F1 ff.). Bei Frage neun erklärte sie, den Dolmetscher bisher gut zu verstehen (a.a.O. F9). Am Ende dieser Anhörung gab die Beschwerdeführerin nochmals zu Protokoll, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (a.a.O. F195). Auch in diesem Protokoll gibt es keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin beantwortete die gestellten Fragen ohne Rückfragen oder zusätzliche Erklärungen. Vor diesem Hintergrund, nach zwei Anhörungen mit einer Dauer von insgesamt mehr als zehn Stunden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Lebensgeschichte vollständig zu erzählen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch während der gesamten Anhörung nie auf Verständigungsprobleme hingewiesen. Diesbezüglich schliesst sich das Gericht dem in der Vernehmlassung von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt an, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen ist, auf Arabisch, den für das Asylverfahren relevanten Sachverhalt zu schildern. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden verschiedene Varianten ihrer Geschichte präsentiert (vgl. nachfolgend E. 6.2), ist nach dem Gesagten nicht auf allfällige Missverständnisse bei der Übersetzung zurückzuführen. Das SEM erhob den Sachverhalt so gut, wie es aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin wiederholt neue und abweichende Angaben machte, möglich war, und damit hinreichend. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist bei dieser Ausgangslage nicht erkennbar. Für die vorliegende Beurteilung kann demnach auf die Protokolle der BzP und der beiden Anhörungen abgestellt werden. Weshalb der Beschwerdeführerin daraus, dass an den Anhörungen jeweils Männer anwesend gewesen sind, ein Nachteil erwachsen sein soll, wird in

E-2528/2019 der Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt. Eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht erforderlich und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher nicht angezeigt. 6.2 Bezüglich der inhaltlichen Würdigung der Vorbringen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen und seien im Übrigen auch nicht als asylrelevant zu beurteilen. Es kann an dieser Stelle vorweg und mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin machte im Verlauf des Asylverfahrens bis hin zu ihrer Beschwerdeschrift immer wieder neue Angaben, die zum Teil in erheblichem Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen stehen. In der Beschwerdeschrift räumt sie denn auch ein, dass sie an den Anhörungen ihre Lebensgeschichte nicht vollständig erzählt habe, kann aber keinerlei Erklärung dafür geben. Einige der in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen lassen sich nicht in Einklang mit den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörungen bringen. Zum Beispiel wird in der Beschwerde neu angeführt, der Onkel der Beschwerdeführerin habe diese nie vor dem Militärdienst beschützen wollen (Beschwerde S. 6); dies steht aber im Widerspruch zu den an verschiedener Stelle protokollierten Aussagen (BzP, SEM-Akten A5/12: Ziff. 7.01 S. 7; erste Anhörung A16/19 F105 und 106). An der ersten Anhörung gab die Beschwerdeführerin sodann an, sie habe im (…) mit der Schule aufgehört und ihr Onkel sei im (…) verstorben (A16/19 F107, vgl. auch F110). In der Beschwerde hingegen stellt sie sich nun auf den Standpunkt, anhand ihres Schulzeugnisses müsse sie die Schule im Jahr (…) abgebrochen haben (Beschwerde S. 4). Da der Tod dieses Onkels gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin ein sehr einschneidendes Erlebnis für ihre gesamte Familie dargestellt habe, ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht mehr weiss, ob sie damals noch die Schule besuchte oder nicht. An der ersten Anhörung hat die Beschwerdeführerin ferner stets davon gesprochen, wie sie habe verhindern können, nicht nach Sawa gehen zu müssen. In der Beschwerde wird nun der Sachverhalt .dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nebst den absolvierten Pflichtübungen in Wia, welche sie erstmals an der ergänzenden Anhörung erwähnte, nun auch bereits mit der Ausbildung in Sawa begonnen habe (Beschwerde S. 7). Diese erneute Abänderung des Sachverhalts lässt sich auch nicht

E-2528/2019 mit dem Einwand erklären, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihre Gefühle auf Arabisch darzulegen, handelt es sich doch bei der Erwähnung der Absolvierung des Militärdienstes um eine einfache Tatsachenangabe und nicht um die Schilderung von Gefühlen. Dass die Beschwerdeführerin nun auch in Sawa gewesen sein will, ist als nachgeschoben und damit ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen, zumal sie keine Erklärung dafür geben kann, weshalb sie dieses wesentliche Element ihrer Asylvorbringen nicht bereits an ihren Anhörungen erwähnte. Insgesamt erweist sich die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als durch ihre diversen divergierenden Erzählungen erschüttert. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen – wie dargelegt – nicht dazu beizutragen, den dargestellten Sachverhalt als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea von der Polizei gesucht wurde oder im Kontakt zu den Militärbehörden gestanden beziehungsweise gar bereits den Militärdienst angetreten hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladungen, denen aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit ohnehin nur geringer Beweiswert zukommen kann, vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen. 6.3.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-2528/2019 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen, allein die illegale Ausreise reiche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft bei einer aus Eritrea stammenden Person nicht mehr aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Bei der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen darzutun, das Regime hätte aufgrund ihrer Äusserungen zum Tod ihres Onkels (…) Jahre nach dessen Tod ein besonderes Interesse an ihr gehabt. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Flucht aus dem Militär beziehungsweise die fehlende Rückkehr nach einer Beurlaubung aufgrund einer Krankheit ist als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte damit keine relevante Verfolgungsgefahr dartun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-2528/2019 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-2528/2019 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Eine allenfalls drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4). 8.3.3 Gemäss geltender Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Die Lebensbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine (…)-jährige Frau. Ihren Angaben zufolge ist ihr Ehemann, mit dem sie nie zusammengelebt und zu dem sie keine Beziehung gepflegt habe, im Jahr 2016 aus Eritrea ausgereist. Ihre Mutter lebe aktuell, nachdem sie sich ebenfalls zunächst im G._______ aufgehalten habe, in H._______. Ihre ältere Schwester sei verheiratet und lebe wie auch einer ihrer Brüder noch in Eritrea. Zudem leben aussagegemäss zwei Onkel mütterlicherseits in ihrem Heimatland, womit sie über ein Beziehungsnetz verfügt. Die Beschwerdeführerin hat in Eritrea bis zur (…) Klasse die Schule besucht und in der Schweiz eine Ausbildung als (…) begonnen. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, sich allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin belegte auf Beschwerdeebene ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz durch Berichte über ihre Leistungen in der

E-2528/2019 Vorlehre, den Vorlehr- sowie den Lehrvertrag ihrer Lehre als Assistentin Gesundheit und Soziales. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch ihre Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE a.a.O.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Per 8. Juli 2020 begann die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als (…). Sie befindet sich im (…) Lehrjahr und ist aufgrund ihres geringen Verdienstes nach wie vor als prozessual bedürftig zu erachten, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-2528/2019 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Fürsprecher Thomas Wenger als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 legte dieser eine aktualisierte Honorarnote ins Recht, wonach sich seine Aufwendungen auf insgesamt 16 Stunden belaufen, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.– entspricht dem Ansatz, welcher vom Gericht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss entschädigt wird und die Auslagen sind ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht richtet dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'820.35 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2528/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'820.35 entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

E-2528/2019 — Bundesverwaltungsgericht 10.05.2021 E-2528/2019 — Swissrulings