Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-252/2016
X_START Urteil v o m 1 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…) Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
E-252/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest I. dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. August 2015 den Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______ stellte, dass er zur Stützung seines Begehrens eine Heiratsurkunde in Kopie inklusive Übersetzung sowie mehrere Fotografien seiner Ehefrau einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (eröffnet am 17. Dezember 2015) der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
E-252/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Geltungsbereich des Asylgesetzes mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das Staatssekretariat zur Begründung seine Verfügung ausführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe seines Asylverfahrens
E-252/2016 könne nicht geschlossen werden, dass er vor seiner Flucht mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe, dass er widersprüchliche Angaben zum Datum der Heirat mit B._______ gemacht habe, dass er zudem gemäss seiner Darstellung nach der Eheschliessung nach C._______ gegangen sei, dort in der Folge verhaftet und in seine Armeeeinheit zurückgebracht worden sei und schliesslich aus dem Militärdienst ins Ausland geflüchtet sei, dass demnach nicht von tatsächlich gelebten, dauerhaften Familienbanden zwischen ihm und seiner Ehefrau ausgegangen werden könne, dass dieser Eindruck dadurch verstärkt werde, dass er seine Flucht nicht mit seiner Ehefrau abgesprochen habe und sich während seines Aufenthalts von eineinhalb Jahren in Libyen nicht um eine Wiedervereinigung der Familie gekümmert habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe darlegte, er und seine Ehefrau hätten nach ihrer Heirat am (…) 2011 ihre rund zweimonatigen Flitterwochen zusammen verbracht, wonach seine Ehefrau traditionsgemäss für eine kurze Zeit zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, dass sie fortan abwechselnd in einem Häuschen, welches ihnen Anfang 2012 zugeteilt worden sei, bei ihren Eltern, beziehungsweise bei den Schwiegereltern gelebt habe, dass er von ihrem gemeinsamen Wohnort weggegangen sei, um sich den Militärbehörden zu entziehen, dass er indessen verhaftet und nach Verbüssung einer mehrmonatigen Strafe wegen seiner Desertion zu seiner ursprünglichen Armeeeinheit zurückgebracht worden sei, von wo er schliesslich geflüchtet sei, dass er seine Fluchtabsichten nicht mit seiner Ehefrau telefonisch besprochen habe, weil die Telefone abgehört würden, dass er eine sich bietende Gelegenheit zur Flucht genutzt und gehofft habe, seine Ehefrau später auf bequemerem Wege nachholen zu können,
E-252/2016 dass er während seines Aufenthalts in Libyen zweimal eine mehrmonatige Gefängnisstrafe habe verbüssen müssen und ansonsten unter schwierigen Umständen gearbeitet habe, dass er in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe, ihr aber nicht habe zumuten wollen, denselben schwierigen und – insbesondere für eine Frau ‒ riskanten Fluchtweg zu nehmen, dass er zwar nicht lange mit seiner Ehefrau habe zusammenleben können, sie aber ihre Ehe auf religiöser, rechtlicher wie auch auf körperlicher Ebene vollzogen hätten und er bestrebt gewesen sei, seinen ehelichen Pflichten nachzukommen, dass im Übrigen seine Ehefrau, mit welcher er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässigen Kontakt habe, sich derzeit in Äthiopien aufhalte, dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache ist, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass nach Auffassung des Gerichts die Vorinstanz zu Recht das Bestehen einer Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Zeitpunkt seiner Flucht verneint hat, dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vor ihrer Heirat eine Beziehung pflegten und sie nach der Darstellung des Beschwerdeführers nach der Hochzeit nur während rund zweier Monate zusammenlebten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er daraufhin aus eigenem Entschluss den gemeinsamen Wohnsitz verliess,
E-252/2016 dass es grundsätzlich unerheblich ist, dass es dem Beschwerdeführer später aufgrund seiner Inhaftierung und der Rückführung in den Militärdienst nicht (mehr) möglich war, mit seiner Ehefrau eine tatsächliche dauerhafte persönliche Gemeinschaft zu leben, da die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft in objektiver Hinsicht vorzuliegen hat, dass nämlich auch wenn eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Gemeinschaft aufgrund äusserer Umstände nicht möglich ist, die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG in aller Regel nicht gegeben sind, dass demnach aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststeht, dass nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau stattgefunden hat und somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine tatsächlich gelebte und durch Flucht getrennte Familiengemeinschaft zu verneinen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Lebensumstände von ihm und seiner Ehefrau nach ihrer Heirat präzisierend darlegt, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen, dass überdies anzumerken ist, dass keine die Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers belegenden Dokumente eingereicht worden sind und die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Beweismittel nicht geeignet sind, seine Eheschliessung mit B._______ rechtsgenüglich zu belegen, dass die Heiratsurkunde nur in der Form einer Kopie vorliegt, welche a priori einen reduzierten Beweiswert hat, dass die eingereichten Fotos nur B._______ zeigen und somit die angebliche Eheschliessung nicht zu belegen vermögen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-252/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-252/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain