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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 E-252/2014

30 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,933 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-252/2014

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).

E-252/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2013 ein Asylgesuch ein und wurde dazu vom BFM am 4. Juli 2013 summarisch befragt. Die Anhörung über die Asylgründe fand am 23. Dezember statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei im Jahr 2000 verlassen und sei zu seinen Eltern nach Griechenland gereist, wo er bis im April 2013 gelebt habe. Da er keine Arbeit gefunden habe und von der griechischen Polizei schikaniert und schlecht behandelt worden sei, habe er Griechenland verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Abklärungen des BFM haben ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist. Anlässlich der summarischen Befragung reichte er zudem einen griechischen Aufenthaltstitel sowie eine griechische Gerichtsurkunde ein. B. Am 25. November 2013 erklärten sich die griechischen Behörden damit einverstanden, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. C. Am 26. November 2013 beendete das BFM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Griechenland weg und beauftragte den Kanton Baselstadt mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im materieller Hinsicht beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.

E-252/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E-252/2014 3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. b keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c). 3.3 In BVGE 2010/56 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non- Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich seit dem Jahr 2000 bis im April 2013 in Griechenland aufgehalten zu haben. Abklärungen des BFM hätten ausserdem ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und Griechenland habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Mit Ausnahme der Schwester des Beschwerdeführers, welche zusammen mit ihm ein Asylgesuch eingereicht habe und einen separaten Asylentscheid erhalten werde, würden keine Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in der Schweiz leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/56) komme bei der vorliegenden Konstellation (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutzgewährung durch Drittstaat) die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen. Weiter seien auch keine Hinweise gegeben, dass in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und dessen Behörden als schutzfähig sowie schutzwillig eingestuft werden könnten. Sollte die Polizei konkret ihren Schutzauftrag nicht wahrnehmen, könne sich der Beschwerdeführer an die nächsthöhere Instanz wenden. Sodann habe Griechenland eine EU- Richtlinie umgesetzt, welche Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsicht-

E-252/2014 lich Sozialleistungen und Wohnraum regle, weshalb sich der Beschwerdeführer mit entsprechenden Begehren an die griechischen Behörden wenden könne. Auch böten neben staatlichen Stellen private und internationale Organisationen geeignete Hilfe an. Schliesslich sei festzuhalten, dass für Drittstaatsangehörige auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch auf eine Arbeitsstelle bestünde, weshalb aus der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation in Griechenland nicht auf Unzumutbarkeit der Rückführung geschlossen werden könne. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dass in Griechenland infolge der Wirtschaftskrise viele rassistisch motivierte Übergriffe auf Ausländer zu verzeichnen seien. Neben bereits aus der Anhörung bekannten Wiederholungen bringt der Beschwerdeführer zudem vor, er sei mit seiner Familie nur knapp dem Tod entronnen, als Rassisten dessen Wohnung in Brand gesteckt hätten. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Anhörungen mit keinem Wort erwähnt, obschon es sich im Vergleich mit den übrigen Schilderungen um den gravierendsten Übergriff handeln würde. Diese Tatsache lässt einzig den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine nachgeschobene und somit unglaubhafte Behauptung handelt. Die Ernsthaftigkeit eines solchen Brandangriffs hätte zudem eine Anzeige an die zuständige Behörde zur Folge haben müssen. Die Tatsache, dass eine Anzeige unterblieb bzw. entsprechende Belege nicht vorgewiesen werden können, untergräbt die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zusätzlich. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht näher einzugehen. Das betrifft auch die beigebrachten allgemeinen Dokumentationen und Berichte aus Tagespresse und Internet. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht glaubhaft darzutun, inwiefern die griechische Polizei in seinem konkreten Fall ihre Hilfe versagt und Übergriffe nicht weiter verfolgt hätte. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer darlegen, dass eine Anzeige der Übergriffe der griechischen Polizei bei der nächsthöheren Instanz von vornherein zwecklos gewesen wäre. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass Griechenland als Rechtsstaat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist und dass sich der Beschwerdeführer gegen eine allfällige Untätigkeit der Behörden oder gegen Übergriffe der Polizei vor der nächst höheren Instanz zur Wehr setzen kann.

E-252/2014 4.2.3 Schliesslich kommt bei der vorliegenden Konstellation auch die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwendung. Griechenland hat den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, mithin ist er nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2010/56). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland angeordnet. Dementsprechend ist nur dieser zu prüfen und nicht ein solcher in den Heimatstaat des Beschwerdeführers. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt Griechenland seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nach (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2012, D-4154/2012; D-4183/2012, Erw. 8). Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit zulässig. Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der Beschwerdeführer erneut die mangelnde Sicherheit vor und wiederholt damit lediglich frühere Bedenken, wogegen auf die obigen Erwägungen sowie die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die griechihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2010/56

E-252/2014 schen Behörden haben zudem der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 6.3 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-252/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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