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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2023 E-2512/2023

9 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,593 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. April 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2512/2023

Urteil v o m 9 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (…).

E-2512/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten die Vorinstanz am 18. Dezember 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 in Kroatien aufgegriffen und ebendort registriert worden waren. B. Am 22. Dezember 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführer die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Die Vorinstanz führte am 29. Dezember 2022 mit den Beschwerdeführern die Dublin-Gespräche durch. Anlässlich dieser Gespräche, bei welchen den Beschwerdeführern auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation gewährt wurde, machten sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie hätten ihr Heimatland am 12. Dezember 2022 verlassen und seien mit einem Lastwagen von Istanbul ausgereist. Während der Reise hätten sie nie Behördenkontakt gehabt. Danach hätten sie auf dem Fussweg die Grenze nach Kroatien überquert. Im Landesinnern seien sie von den kroatischen Behörden aufgegriffen und ihnen seien in der Folge die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Sie hätten etwas unterzeichnet, jedoch sei ihnen nicht erklärt worden, um was es sich dabei handle. Die Polizei in Kroatien habe ihnen mitgeteilt, man würde sie anschliessend freilassen. Sie hätten schliesslich auch nur eine Nacht in einem Camp in Kroatien verbracht. Danach seien sie mithilfe von Schleppern in einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Auf dem Reiseweg in die Schweiz seien sie nie mit Behörden in Kontakt gewesen. Nach Kroatien könnten sie nicht zurückkehren. Sie würden befürchten, dass die kroatischen Behörden sie in die Türkei zurückschicken würden, wo dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe drohe. Die kroatische Polizei sei wie die türkischen Behörden. Man habe sie tätlich angegriffen, weil sie Kurden aus der Türkei seien. In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, an einer leichten Erkältung zu leiden, wobei es ihm psychisch nicht gut gehe. Auch die Beschwerdeführerin gab an, ihr gehe es psychisch nicht gut. Die Furcht vor einer Rückkehr bereite ihr grossen Stress.

E-2512/2023 Die Beschwerdeführer reichten keine Beweismittel zu den Akten. D. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 4. Januar 2023 um die Übernahme der Beschwerdeführer. E. Die kroatischen Behörden hiessen die Gesuche am 18. Januar 2023 gut. F. Die Vorinstanz holte am 25. April 2023 beim Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ die medizinischen Dokumente der Beschwerdeführer ein, bestehend aus den vorhandenen ärztlichen Berichten und Informationen zu ausstehenden Arztterminen. G. Mit Verfügung vom 25. April 2023 – eröffnet am 27. April 2023 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Gleichzeitig händigte sie die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Schreiben vom 27. April 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz ihre Mandatsniederlegung (mit sofortiger Wirkung) an. I. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 4. Mai 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen diverse behördliche Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie) bei.

E-2512/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 3.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend – im Zeitpunkt der Urteilsfällung – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Eine materiellrechtliche Prüfung des Asylgesuchs wird nicht vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, sie seien als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, ist darauf nicht einzutreten.

E-2512/2023 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vg. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1, m.w.H.). 4.3 Die Beschwerdeführer wurden nachweislich am 14. Dezember 2022 in Kroatien registriert, bevor sie am 18. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Das Zuständigkeitskriterium des illegalen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Ausserdem haben die kroatischen Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer erklärt und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt. Die Beschwerdeführer bestreiten die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung ihrer Asylgesuche denn auch nicht explizit. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen

E-2512/2023 Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatiens befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin- III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnissen mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-2512/2023 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien während ihres eintägigen Aufenthalts in Kroatien von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden, namentlich hätten anwesende Polizisten dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige gegeben. Bei einer Rückkehr nach Kroatien seien ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr. Weiter sei es sicher, dass die kroatischen Behörden sie bei einer Überstellung in die Türkei zurückschicken würden, wo dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe drohe. 6.2.1 Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die diesbezüglich geäusserte Befürchtung in der Beschwerdeschrift (einer Abschiebung in die Türkei durch die kroatischen Behörden) beschränkt sich auf eine unsubstantiierte Mutmassung beziehungsweise reine Behauptung. 6.2.2 Bezüglich der medizinischen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen

E-2512/2023 nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.2.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung gelagerte Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Ferner verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D- 5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu bemerken, dass auch das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegensteht. Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Ferner werden die Kinder zusammen mit ihren Eltern und somit deren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E-2512/2023 7.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7.3 Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren zum Gesuchszeitpunkt – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2512/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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