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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2016 E-2504/2016

6 luglio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,180 parole·~21 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2504/2016

Urteil v o m 6 . Juli 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan (substituiert durch MLaw Jan Bächli), Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).

E-2504/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. März 2013 im EVZ und der Anhörung vom 13. November 2014 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in C._______, Äthiopien, geboren und ethnische Tigrinya. Wie ihre beiden Eltern sei sie eritreischer Staatsangehörigkeit. Als sie acht Monate alt gewesen sei, sei ihr Vater aufgrund einer Herzschwäche gestorben. Im Jahr 1998 sei ihre Mutter nach Eritrea deportiert worden. Danach habe sie nichts mehr von ihr gehört. In der Folge sei sie von ihrer Patentante grossgezogen worden. Geschwister habe sie keine. In den Jahren 2004 bis 2007 habe die äthiopische Regierung insbesondere junge Eritreer festgenommen und hingerichtet oder inhaftiert. Aus Angst um ihr Leben habe sie Äthiopien im Juli 2007 verlassen und sei nach Khartoum, Sudan, gereist. Nach zweieinhalb Jahren sei sie über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie am 1. Januar 2010 geheiratet habe. Ihr Ehemann sei später verhaftet worden, da er keinen gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe. Am 25. Februar 2013 sei sie illegal in die Schweiz gelangt. Bei ihrer Ausreise aus Griechenland sei ihr Ehemann noch im Gefängnis gewesen und seit dann habe er sie lediglich einmal angerufen. Sie wisse nicht, wo er sich zurzeit aufhalte. B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn. C. Am 22. November 2015 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Botschaftsantwort vom 16. Februar 2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder an der von ihr erwähnten Adresse in C._______ gelebt habe. Im betreffenden Haus würde nun ihr Bruder mit seiner Familie leben. Ihre Eltern seien äthiopische Staatsangehörige und würden inzwischen gemeinsam an einer anderen Adresse in C._______ leben. Ihr Vater leide an akuten Herzproblemen. Sowohl die Angabe der Beschwerdeführerin, die Mutter sei deportiert worden, als auch der angebliche Tod des Vaters im Jahr 1987 seien falsch.

E-2504/2016 D. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Frist bis zum 15. März 2016 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. E. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 wurde dieses Gesuch einstweilen abgelehnt, weil die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien. Das SEM stellte ein Rückkommen auf das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. F. Mit Schreiben vom 15. März 2016 führte die Beschwerdeführerin betreffend die Botschaftsantwort aus, ihr sei auf der Reise gesagt worden, sie habe bessere Chancen auf Asylgewährung, wenn sie den Behörden angebe, sie stamme aus Eritrea. In Wirklichkeit sei sie (…) in C._______ geboren, in armen Verhältnissen aufgewachsen und nur wenig gebildet. Sie sei äthiopische und nicht eritreische Staatsangehörige. Ihr Vater leide an einer chronischen Herzkrankheit sowie an Diabetes und habe im Krieg ein Bein verloren. Daher sei es ihm seit Längerem unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch die Mutter sei zufolge Nierenproblemen arbeitsunfähig. Der von der Botschaft erwähnte Bruder sei ein Halbbruder väterlicherseits, den sie noch nie gesehen habe. Er sei zusammen mit seiner Mutter in einem anderen Landesteil von Äthiopien aufgewachsen und spreche lediglich die Sprache Oromo. Von seiner Existenz habe sie erst in der Schweiz erfahren. So würde sie in Äthiopien neben den erkrankten Eltern über kein soziales Netzwerk verfügen. Um die dringend benötigten Medikamente der Eltern finanzieren zu können, habe sie als schlecht bezahlte Hausangestellte bei einem alleinstehenden Mann gearbeitet. Aufgrund der fehlenden Ausbildung habe sie keine andere berufliche Möglichkeit gehabt. Anfang 2006 sei sie vom Arbeitgeber vergewaltigt worden und schwanger geworden. Da sie deswegen ernsthafte gesellschaftliche Nachteile befürchtet habe, sei sie in den Sudan geflüchtet und habe einen Abort herbeigeführt. Die erlebte Vergewaltigung und der Abort hätten sie psychisch stark belastet. Im Sudan habe sie drei Jahre im Haushalt einer muslimischen Familie gearbeitet. Dabei sei sie schlecht behandelt und unter Druck gesetzt worden, zum Islam zu konvertieren. So habe sie den Sudan verlassen und sei nach Griechenland gereist, wo sie ihren äthiopischen Freund kennengelernt habe, von dem sie dann auch schwanger geworden

E-2504/2016 sei. Da ihr Freund keine griechische Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sei er inhaftiert worden. Daher habe sie Griechenland im (…) Schwangerschaftsmonat verlassen und sei in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihr als alleinstehende Frau und aufgrund des ausserehelichen Kindes die soziale Isolation. Aufgrund dieser Umstände sei sie zu sämtlichen für den Entscheid wesentlichen Sachumständen erneut zu befragen. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel Unterlagen bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Vaters ein. G. Am 18. März 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenverzeichnis und die editionspflichtigen Verfahrensakten. H. Mit Verfügung vom «23. März 2016» (Datum Ausgang SEM: 22. März 2016; eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 3 bis 4 des Dispositivs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Auf die Begründung und eingereichten Beweismittel (zwei Fotos des Vaters, ein Medical Certificate und ein Cash Receipt Voucher) wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 26. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und teilte ihnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürften.

E-2504/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E-2504/2016 4. 4.1 Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden zu prüfen. In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen sie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. So wären genauere Abklärungen zu einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere hinsichtlich des sexuellen Übergriffs auf die Beschwerdeführerin und den daraus resultierenden Folgen und Gefahren sowie zum Vorhandensein einer kindergerechten Betreuung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr, angezeigt gewesen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.3 Aufgrund von Zweifeln an der Identität der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Überprüfung ihrer Angaben. Dabei stellte die Vorinstanz unter anderem Fragen zur Familie, Schulbildung und Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Der Botschaftsbericht nahm zu den gestellten Fragen konkret Stellung. Den Beschwerdeführenden wurde anschliessend die Möglichkeit gewährt zur Stellungnahme zur Botschaftsantwort. In der vorinstanzlichen Verfügung setzte sich das SEM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem familiären Hintergrund – und damit auch mit der möglichen Betreuung des Beschwerdeführers – sowie der Schulbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin auseinander. Somit hat die Vorinstanz die rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, das SEM hätte hinsichtlich des sexuellen Übergriffs auf die Beschwerdeführerin und den daraus resultierenden Folgen und Gefahren genauere Abklärungen tätigen müssen, wurde nicht weiter begründet. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre vorangegangenen wahrheitswidrigen Angaben ihre Mitwirkungspflicht in erheblicher Weise verletzte. Aufgrund dessen wäre sie umso mehr angehalten gewesen, etwaige Hindernisse des Wegweisungsvollzugs im weiteren Verlauf ihres Asylverfahrens substantiiert darzutun und allenfalls mittels Beweismitteln zu belegen. Die bloss allgemein begründete Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung wird diesem Erfordernis klarerweise

E-2504/2016 nicht gerecht. Folglich erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als vollständig erstellt und es erübrigen sich weitere Abklärungen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht substanziell bestritten. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führte in seinen Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung aus, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben mit ihrem Bruder zusammen gelebt habe. Da die Beschwerdeführerin das SEM über ihr Beziehungsnetz zu täuschen versucht habe, sei davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen würde und in einen Familienverbund zurückkehren könne. Überdies habe sie in Äthiopien die Schule

E-2504/2016 neun Jahre besucht und sei in den letzten Jahren immer wieder einer Tätigkeit nachgegangen. Aufgrund des Lebenslaufs sei zu schliessen, dass es sich bei ihr um eine unabhängige, selbständige und junge Frau handle. Mit ihrer Schulbildung, der Arbeitserfahrung und dem familiären Beziehungsnetz sollte eine Reintegration möglich sein und es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Hinsichtlich des dreijährigen Beschwerdeführers fügte das SEM an, dass er aufgrund seines jungen Alters noch vollständig an die Beschwerdeführerin gebunden und noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei. Weiter herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Somit würden sich keine Gründe ergeben, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 fest, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als alleinstehende, ungebildete Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz unzumutbar sei. Sie würde wegen ihrer schlechten Ausbildung, fehlenden Berufserfahrung und nicht vorhandenen Kinderbetreuung durch ihre kranken Eltern keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, die genügend Geld abwerfe. Ihre psychisch starke Belastung (Vergewaltigung, Abort, Unterdrückung während der Arbeit) erschwere ihre Situation, insbesondere bezüglich einer Arbeitsstelle als Hausangestellte, zusätzlich. Ohne männliche Bezugsperson und ohne Unterstützung in finanzieller und sozialer Hinsicht werde es für sie unmöglich sein, eine Arbeitsstelle oder auch Wohnung zu finden. Es bestünde gemäss steter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie in die Prostitution abgleiten würde oder als Haushaltshilfe physischer und sexueller Gewalt ausgesetzt wäre. Überdies könne nicht von einem intakten Familienverbund ausgegangen werden. Zum Einen stamme der von der Vorinstanz erwähnte Bruder von einer anderen Mutter, sei in einem anderen Landesteil aufgewachsen und spreche die Sprache Oromo. Als ethnische Tigrinya spreche sie diese Sprache jedoch nicht. Zudem habe sie ihren Halbbruder noch nie gesehen und würde ihn kaum kennen, da dieser erst nach ihrer Flucht aus Äthiopien an die Familienadresse gezogen sei. Zum anderen könnten die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund deren schlechter gesundheitlichen Situation keiner Arbeit nachgehen und auch keine Hilfe bei einer Reintegration in Äthiopien bieten. Weitere Verwandte seien in der Botschaftsantwort nicht angeführt.

E-2504/2016 Ausserdem wäre sie als alleinstehende, unverheiratete Frau mit einem dreijährigen Sohn der Gefahr der gesellschaftlichen Isolation und der erneuten sexuellen Gewalt ausgesetzt. Ferner bestünden Gründe, dass das in Art. 3 Abs. 1 KRK festgehaltene und bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigende Kindeswohl des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien stark gefährdet wäre (keinerlei Kenntnisse der äthiopischen Kultur, ungewisse Unterstützungsmöglichkeit durch die Mutter, fragliche Betreuung und Bildungschancen, benötigte medizinische Behandlung aufgrund seines […]). So wäre er bei einer Rückkehr gezwungen in einem nicht kindergerechten, armen Umfeld aufzuwachsen, was eine gesunde Entwicklung verunmöglichen würde. Dabei wäre auch aufgrund der landesweiten Nahrungsmittelengpässe und der drohenden Hungersnot seine – und die der Beschwerdeführerin – Nahrungsmittelzufuhr nicht gewährleistet. Aufgrund des Erwähnten würde den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefährdung drohen, womit der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Zur Stützung ihrer Beschwerderügen reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotoabzüge, auf denen der Vater der Beschwerdeführerin zu sehen sei, eine Geburtsortbestätigung ihres Bruders in Kopie, ein Arztzeugnis bezüglich der medizinischen Probleme ihrer Mutter im Original, eine Zahlungsbestätigung des «Addis Cardiac Hospital» für ihren Vater im Original sowie ein ärztliches Schreiben bezüglich des (…) des Beschwerdeführers in Kopie ein. 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK zulässig ist. Auch anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der

E-2504/2016 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten – wie namentlich Prostitution – die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. ALE- XANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwierig, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. m.w.H.).

E-2504/2016 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz übereinstimmend zur Auffassung, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar erweist. Von einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Äthiopien ist insbesondere vor dem Hintergrund der Verletzung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Botschaftsanfrage ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin ihren Bruder – entgegen ihren noch in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben – gut kennt und mit ihm in ihrer Kindheit zusammenlebte. Auch hinsichtlich der Herzprobleme des Vaters der Beschwerdeführerin deutet das beim SEM eingereichte Arztzeugnis darauf hin, dass der Vater entgegen ihren Angaben erst seit 2014 – und nicht schon seit vor ihrer Ausreise im 2006 – an Herzproblemen leidet. Die schon aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zweifelhafte persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist somit stark beeinträchtigt. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Bezüglich der Schulbildung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie gemäss ihren Angaben immerhin die neunte Klasse abschloss. Sie ist demnach nicht als ungebildet zu erachten. Weiter verfügt sie, wie oben dargelegt, in C._______ über einen Bruder und Eltern. Dem Einwand, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Eltern nicht auf deren Unterstützung bei der Kinderbetreuung zählen, kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Probleme der Eltern erweisen sich nicht als derart einschneidend, als dass sie die Kinderbetreuung nicht zumindest teilweise übernehmen können. Es erübrigt sich daher, näher auf die entsprechenden Beweismittel einzugehen. Zusätzliche Unterstützung kann die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin, die gemeinsam im ursprünglichen Familienhaus wohnen, erfahren. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie der Beschwerdeführenden ist hervorzuheben, dass die Eltern gemäss Botschaftsabklärung aus dem ursprünglichen Familienhaus auszogen, jedoch weiterhin in C._______ leben. Das Familienhaus wird jetzt vom Bruder der Beschwerdeführerin bewohnt. Zudem ergeht aus der am 15. März 2016 beziehungsweise 22. April 2016 eingereichten Kostenabrechnung und Zahlungsbestätigung des «Addis Cardiac Hospital», dass der Vater der Beschwerdeführerin die totalen medizinischen Behandlungskosten von 21‘524.83 Birr (entsprach dem Gegenwert von Fr. 987.20) zahlen konnte. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Familie der Beschwerdeführenden über gewisse finanzielle Res-

E-2504/2016 sourcen verfügt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 13. November 2014 zwei nach Eritrea abgeschobene Tanten mütterlicherseits erwähnte, die früher in Addis Abeba gelebt hätten. Da sich aufgrund der Botschaftsabklärung herausstellte, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Eltern die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen, darf davon ausgegangen werden, dass die erwähnten Tanten ebenfalls aus Äthiopien stammen und weiterhin dort leben. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, in Äthiopien trüge lediglich die Verwandtschaft ersten Grades untereinander eine soziale und finanzielle Verantwortung, ist erfahrungswidrig. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen. Das Vorbringen der problematischen Nahrungsmittelbeschaffung und Hungersnot kann aus diesen Gründen, aber auch aufgrund der geografischen Lage der Stadt C._______, nicht gehört werden (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Ethiopia: Humanitarian Snapshort [as of 31 May 2016], abgerufen am 06.06.2016). Die vorgebrachte starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin bleibt unbelegt, so dass sich daraus eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht ableiten lässt. Der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als zumutbar. Aufgrund seines sehr jungen Alters wird er sich ohne grössere Probleme in die äthiopische Gesellschaft eingliedern können. Bezüglich seiner Betreuung und Unterstützung sowie den Bildungsmöglichkeiten kann auf die obigen Erwägungen zum familiären Beziehungsnetz und dem Vorhandensein von gewissen finanziellen Ressourcen verwiesen werden. Hinsichtlich seines (...) ist festzuhalten, dass dieses relativ häufige Geburtsgebrechen, welches auch in Äthiopien behandelbar sein dürfte, für sich alleine kein Vollzugshindernis darzustellen vermag. Folglich sprechen aus den oben genannten Erwägungen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-2504/2016 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde bedürftig sind und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos präsentierte, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a AsylG) gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der rubrizierte Rechtsvertreter erfüllt die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG und ist somit nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. In der Beschwerde werden ein zeitlicher Aufwand von rund 6 1/2 Stunden durch den Substituten, der im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechtsvertreters als Praktikant tätig ist, zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl. Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 26.30.–, total Fr. 1‘421.60.–, ausgewiesen. Aufgrund der Akten erscheint die Kostennote als überhöht und es ist ein Aufwand von fünf Stunden zu entschädigen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Aufgrund dessen wird dem nichtanwaltlichen Rechtsvertreter für die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführenden vorliegend eine Entschädigung von Fr. 850.– ausgerichtet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

E-2504/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, wird gutgeheissen. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 850.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

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