Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-250/2017
Urteil v o m 1 9 . M a i 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
E-250/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge mit ihrem Verlobten C._______ am 10. Oktober 2010 illegal und gelangte von D._______ über E._______, Enda F._______ und G._______ Ika nach Äthiopien, wo beide in einem Flüchtlingslager aufgenommen wurden. Nachdem ihrem Verlobten im Rahmen des Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, verblieb die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Äthiopien, bis sie im April 2014 ebenfalls ausreiste und via Sudan, Libyen und Italien am 14. Juni 2014 in die Schweiz gelangte, wo sie um Asyl nachsuchte. Am 2. Juli 2014 wurde sie vom SEM im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Vallorbe zur Person befragt (BzP, A5) und am 17. November 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (A37). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei Angehörige der Pfingstgemeinde, weshalb sie anlässlich einer Razzia am 6. Juli 2009 (A5 S.8) beziehungsweise Ende 2005 respektive 2006/2007 (A37 F89) und 2010 (A37 F104) festgenommen und inhaftiert worden sei. Ihre Mutter sei deswegen bereits zuvor (wiederholt) inhaftiert worden, habe jedoch aus dem Gefängnis H._______ fliehen und sich ins Ausland absetzen können (A5 S.8; A37 F85-F89). Die Religionszugehörigkeit und die Flucht ihrer Mutter seien der Grund für die Festnahme der Beschwerdeführerin gewesen. Nach ihrer zweiten Haftentlassung habe sie zudem ein Militäraufgebot erhalten und hätte nach Wya gebracht werden sollen. Weil sie aber nicht habe Militärdienst leisten wollen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Verlobte der Beschwerdeführerin, C._______, geb. (…) 1995 (N […]) wurde vom SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2011 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Am 6(…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt. Das Kind wurde von C._______ anerkannt (A34). Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. B. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 – eröffnet am
E-250/2017 20. Dezember 2016 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM einreichen. Darin beantragte sie, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren sei der Sohn gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des handelnden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Zum Nachweis der Bedürftigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde I._______ vom 10. Januar 2017 zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten gestützt auf die angeordnete vorläufige Aufnahme den Entscheid in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E-250/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl- und im Wegweisungspunkt (vgl. Ziffern 2 und 3 des Verfügungsdispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht angefochten ist grundsätzlich die Frage der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund zuzuerkennen ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-250/2017 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG 4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 5. Zu den geltend gemachten Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe Eritrea illegal verlassen und deswegen bei einer Rückkehr eine Inhaftierung http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
E-250/2017 zu befürchten, führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, es lägen keine konkreten Indizien dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Mit dem Verweis auf die aktuellen Länderkenntnisse sei im Fall von Eritrea die Behandlung von Rückkehrenden hauptsächlich davon abhängig, ob zum einen eine freiwillige oder zwangsweise Rückkehr erfolge und zum anderen davon, welchen Nationaldienst- Status sie vor ihrer Ausreise hatten. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert und darüber hinaus seien die Vorbringen zum angeblichen Militärdienstaufgebot unglaubhaft ausgefallen, so dass sie nicht gegen die eritreische Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt, so dass diese Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich seien. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, indem sich das SEM im angefochtenen Entscheid weder zur Glaubhaftigkeit noch über die Konsequenzen der illegalen Ausreise äussere, verletze es seine Begründungspflicht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht und die illegale Ausreise vor allem in der vertieften Anhörung nachvollziehbar sowie mit Details versehen und daher glaubhaft dargelegt. Aufgrund von Verweisen in kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auf die gängige Praxis, wonach das illegale Verlassen von Eritrea zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe, müsse geschlossen werden, dass diese nach wie vor gültig sei und dies unabhängig vom Alter der betroffenen Person. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
5.2.1 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
E-250/2017 Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Wie das SEM zurecht feststellte, machte sie in der Anhörung nicht mehr geltend, zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, obwohl dies in der BzP (nebst der Inhaftierung der Mutter), ein Hauptvorbringen darstellte (A5 S.8). Ihre Erklärung, das Militärdienstaufgebot deshalb nicht mehr genannt zu haben, da sie dieses bereits in der BzP vorgebracht habe (A37 F158-162), überzeugt nicht. Ebenso wenig ihre Ausführungen, sie habe die Frage nach Problemen mit militärischen Behörden (A37 F133) darum verneint, weil das Aufgebot nicht von Soldaten, sondern von der Gemeinde ergangen sei (A37 F160). Folglich ist dem SEM beizupflichten, wenn ausgeführt wird, ein Aufgebot für den Nationaldienst erscheine unglaubhaft, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Deserteurin betrachtet werden könne. Sie verneinte ausserdem allfällige Probleme mit den eritreischen Behörden (A37 F132) oder politische Aktivitäten (A37 F132, F134). Vorliegend stellt auch die Glaubenszugehörigkeit keinen derartigen Anknüpfungspunkt dar, da, wie die Vorinstanz zutreffend und hinreichend begründend ausführte, ihre angeblich deshalb ergangenen Inhaftierungen nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, wie ihre Mutter Angehörige der Pfingstgemeinde und deshalb in den Fokus eritreischer Sicherheitskräfte geraten zu sein (A5 S.8, A37 F85), schilderte aber in erster Linie stets, was ihrer Mutter oder deren Freundinnen zugestossen war (A37 F85/F86) und dass es den
E-250/2017 Sicherheitskräften einzig um den Erhalt eines „Geständnisses“ gegangen sei (A37 F87-88, F91). Auf die Frage, welche Bedeutung dieser Glaube für sie selbst habe, antwortete sie in pauschaler Weise: „Ich habe an dem Glauben nichts Schlechtes gefunden, man treibt sich nicht herum, man spielt nicht, man trinkt nicht. Die Sachen, die man macht, sind, man betet, man liest (…)“ (A37 F97). Danach gefragt, ob es für die Beschwerdeführerin nicht gefährlich gewesen sei, nach der Inhaftierung weiterhin mit den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft zusammen zu sein, führte sie aus „Die Gefahr gibt es, das ist auf jeden Fall so. Sie haben mir gesagt, dass ich das von meiner Mutter abgeschaut habe, dass ich mich auf den Glauben meines Vaters und meiner Grossmutter besinnen sollte (…) Das haben sie zu mir gesagt, sie haben mich dann gehenlassen, die anderen haben sie noch dabehalten (…)“ (A37 F98). Zwischen Ihrer Freilassung und der Ausreise sei sodann nichts Spezielles vorgefallen: „Ja, also es ist nichts passiert, aber es war so, dass sie immer wieder gekommen sind und nachgefragt haben.“ (A37 F103). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden als missliebige Person betrachtet würde und deshalb bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich begründende Nachteile zu befürchten hätte, ist daher nicht ersichtlich und geht aus den zitierten Aussagen nicht hervor, lag der Fokus der Behörden ihren Aussagen zufolge doch auf ihrer Mutter, während ihr selbst lediglich ins Gewissen geredet, sie danach jedoch wieder entlassen wurde. 5.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenbleiben. Die Vorinstanz hat demnach ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie im Fall der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur illegalen Ausreise nicht geprüft hat. 5.4 Erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist folglich das Begehren um Einbezug ihres Sohnes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls abzuweisen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
E-250/2017 ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (wegen Unzumutbarkeit) in der Schweiz angeordnet hat und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit gleicher Verfügung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E-250/2017 9.3 Das Honorar des Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 12. Januar 2017 einen Aufwand von 3.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– beziehungsweise – im Falle der Verbeiständung nach Art. 110a AsylG – von Fr. 150.– sowie zusätzliche Auslagen von Fr. 70.–, somit Gesamtkosten von total Fr. 720.– beziehungsweise, falls er als Rechtsbeistand eingesetzt werde, von Fr. 557.50 aus. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– und bei anderen Rechtsbeiständinnen und -beiständen von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Verfügung vom 1. Februar 2017 amtlich eingesetzte Rechtsbeistand ass. iur. Christian Hoffs ist nicht Rechtsanwalt, weshalb der – für diesen Fall – geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.– der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 70.– ist das Honorar in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt somit antragsgemäss auf Fr. 557.50 festzusetzen (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-250/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten ass. iur. Christian Hoffs wird ein amtliches Honorar von Fr. 557.50 zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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