Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.05.2016 E-2496/2016

12 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,480 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2496/2016

Urteil v o m 1 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mali und Senegal, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).

E-2496/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei Staatsangehöriger von Mali und Senegal, dass er ausführte, er sei in Mali geboren, habe vom zweiten bis neunten Lebensjahr in Senegal gelebt, sich danach bis zum 15. Altersjahr in Mali aufgehalten und von 2005 bis zur Ausreise wieder in Senegal gelebt, wo er die letzten sieben Jahre als Bodyguard für (…) gearbeitet habe, in dieser Funktion einmal verhaftet, dann aber freigesprochen worden sei, später Drohbriefe erhalten habe und beschattet worden sei und sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2015 das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es dabei erwog, weder die in Senegal noch in Mali herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in eines dieser Länder sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6917/2015 vom 17. November 2015 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfügung vom 25. September 2015 in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2016 beim SEM eine als Gesuch um Asylgewährung (2. Asylgesuch) bezeichnete Eingabe einreichte und gleichzeitig um Wiedererwägung ersuchte, dass er zur Begründung zum einen den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholte, zum andern auf die aktuelle Lage in Senegal verwies und darüber hinaus geltend machte, wegen seiner Verfolgungsgeschichte könne er nicht nach Senegal zurück, was vom zuständigen Migrationsamt B._______ implizit bejaht werde, da er nach Mali zurückkehren müsse, wohin er indes nicht könne,

E-2496/2016 dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. April 2016 zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Gericht mit Schreiben vom 7. April 2016 feststellte, die Eingabe vom 1. April 2016 sei an das SEM gerichtet, als Gesuch um Asylgewährung bezeichnet, wobei in der Eingabe auch um Wiedererwägung ersucht werde, dass die Eingabe deshalb, unter Hinweis darauf, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschliesslich nach Gesetz ergebe, zur gutscheinenden formellen oder formlosen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 15. April 2016 – auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe nicht eintrat, feststellte die Verfügung vom 25. September 2015 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Beschwerde sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,

E-2496/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, sie namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, mithin sich die Beschwerde einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Entgegennahme der Eingabe als neues Asylgesuch würde voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens eine Veränderung mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte, dass solche neu eingetretene Gefährdungselemente aus der Eingabe nicht ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe, welche die geltend gemachten Behelligungen belegen würden,

E-2496/2016 dass er anführe, 2016 sei für Senegal ein wichtiges Jahr, womit er eine wesentlich veränderte Lage im Herkunftsland anspreche, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu würdigen wäre, aus der Formulierung aber nicht darauf geschlossen werden könne, der Vollzug der Wegweisung sei neu unzumutbar, dass keine hinreichend substantiierten Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. September 2015 beseitigen würde, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die kantonalen Vollzugsbehörden würden die Verfolgungsgefahr in Senegal implizit bejahen, indem sie von einer Ausweisung nach Senegal abgesehen hätten, unbegründet und unhaltbar ist, da die Vollzugsbehörden über keinerlei entsprechende Beurteilungskompetenz verfügen und deshalb alleine die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 25. September 2015 massgebend ist, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Tatsache, dass er nach Mali ausgeschafft werden solle, sei als neuer Grund zu betrachten, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. September 2015 sowohl einen Vollzug der Wegweisung nach Senegal als auch nach Mali prüfte und als zulässig, zumutbar sowie möglich erklärte, mithin diesbezüglich nichts neues vorliegt, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf das Weiderholen des aktenkundigen Sachverhalts beschränkt, sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass im Übrigen die geltend gemachten Vorbringen auch unter einem revisionsrechtlichen Standpunkt nicht geeignet gewesen wären, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 umzustossen, weshalb auch auf ein allfälliges Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe einzugehen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe weder eine wesentliche veränderte Sachlage geltend gemacht noch erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht,

E-2496/2016 dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG), die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheides das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, womit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2496/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Lhazom Pünkang

Versand:

E-2496/2016 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2016 E-2496/2016 — Swissrulings