Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2496/2014
Urteil v o m 2 3 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
E-2496/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2010 verliess und sich seither in Äthiopien aufhält, dass er mit Eingabe vom 26. September 2012, vertreten durch seine Schwester, B._______ (N […], mit Asyl und Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz), ans BFM gelangte und um Asyl nachsuchte, dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen darlegte, er habe Eritrea aus politischen Gründen verlassen, da er während sieben Jahren Militärdienst habe leisten müssen, dafür nur ein Taschengeld erhalten und seine Familie lediglich einmal im Jahr habe besuchen können, dass er ausserdem in Eritrea schon mehrmals inhaftiert gewesen sei, dass er bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien befürchte, entführt und nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, wobei man ihn bei einer Rückkehr bestimmt umbringen würde, dass er am 22. Januar 2014 von der schweizerischen Vertretung in Äthiopien angehört wurde und dabei ausführte, er stamme aus C._______ und habe seit dem Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise in D._______ als Soldat gedient, dass er während dieser Zeit zweimal festgenommen und inhaftiert gewesen sei, im (…) 2006 für sechs und im (…) 2008 für dreizehn Monate, dass er im (…) 2006 festgenommen worden sei, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen länger als erlaubt bei seiner Familie geblieben sei, dass die zweite Festnahme erfolgt sei, weil drei Personen aus seinem Camp verschwunden seien und er verdächtigt worden sei, ebenfalls die Flucht geplant zu haben, dass er nach den Entlassungen aus dem Gefängnis jeweils weiter habe Militärdienst leisten müssen, dass er Eritrea während eines Urlaubes verlassen habe,
E-2496/2014 dass er sich am (…) 2010 im Flüchtlingscamp E._______ beim UNHCR habe registrieren lassen und sich bis heute dort aufhalte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2014 – eröffnet am 11. April 2014 – ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss aktueller Rechtsprechung schliesse das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise im Auslandverfahren von vornherein aus, weshalb der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen gehabt habe, massgebliches Gewicht zukomme, dass den Akten keine glaubhaft geltend gemachten, hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei, sondern er Eritrea gemäss seinen Angaben während eines Urlaubs vom Nationaldienst verlassen habe, dass er somit im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gehabt habe, sondern davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal verlassen und erst durch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe, dass unter diesen Umständen die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen sei, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl ausgeschlossen sei, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen würden, dass der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren,
E-2496/2014 dass ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen sei, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholte und ausführte, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet und das rechtliche Gehör verletzt, dass mit der Beschwerde ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers (welches jedoch nicht vollständig lesbar ist) als Beweismittel zu den Akten gereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-2496/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359) und das vorliegende Urteil daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten, dass sich demnach nachfolgend Verweise auf das AsylG oder Verordnungstexte stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen beziehen, dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können – gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, sie aber im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt und demzufolge schutzbedürftig sein kann, dass Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG sind, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten,
E-2496/2014 dass in Analogie zu Art. 7 AsylG eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass ein Asylgesuch gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt, dass er die Flüchtlingseigenschaft erst durch seine illegale Ausreise erlangt habe und diese somit lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle,
E-2496/2014 dass unter diesen Umständen die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht in Frage komme und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen sei, wobei sich weitere Erörterungen zur Schutzfähigkeit Äthiopiens beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen würden, dass mit dieser Argumentation das BFM verkennt und unbeurteilt lässt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, während eines Nationaldienst-Urlaubs aus Eritrea ausgereist sei und somit desertiert habe, dass das BFM bei der Wiedergabe des Sachverhalts korrekt festhält, der Beschwerdeführer habe Eritrea während eines Diensturlaubs verlassen, und die Verfügung keine Ausführungen enthält, wonach Zweifel an den Aussagen bezüglich des Militärdienstes sowie der Festnahmen bestehen würden, dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt zwar vollständig festgestellt, jedoch nicht vollständig gewürdigt hat, indem die Prüfung unterblieb, ob die geltend gemachte Tatsache der Desertion für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant ist, dass sich die Vorinstanz – als Folge der unrichtigen Würdigung des Sachverhaltes – jeglicher Ausführungen betreffend Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien und der Beziehungsnähe zur Schweiz enthalten hat, dass bei Fehlen der entsprechenden Erwägungen für das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit besteht, die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, weshalb das BFM anzuweisen ist, den Sachverhalt vollständig zu würdigen, dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
E-2496/2014 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten jedoch zuverlässig abschätzen lassen, weshalb auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen und diese dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu vergüten ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erübrigen. (Dispositiv nächste Seite)
E-2496/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. April 2014 wird aufgehoben und die Sache dem BFM zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive MWSt und Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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