Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2485/2017
Urteil v o m 2 7 . November 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Spanien, beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, Walche Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
E-2485/2017 Sachverhalt: A. A.a Am 3. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin A._______ durch ihre Rechtsvertreterin für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch beim Migrationsamt des Kantons C._______ ein, das zuständigkeitshalber dem SEM weitergeleitet wurde. Dabei wurde beantragt, ihnen sei unter Asylgewährung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Die Befragung zur Person und die Anhörung seien nötigenfalls im Gefängnis durchzuführen und es seien die Akten des Auslieferungsverfahrens beizuziehen (A1). Sie sei mit ihrer damals (…) alten Tochter im (…) 2009 in die Schweiz eingereist und habe unter falschem Namen zuletzt in D._______ gelebt. Dort wurde sie gestützt auf ein Auslieferungsgesuch des spanischen Justizministeriums vom (…) 2014 (recte: 2015) zwecks Vollzugs einer Haftstrafe (A61 [Memory Stick], Unterlagen BJ/24) und auf einen Haftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom (…) 2016 (A61, Unterlagen BJ/41a und 61) gleichentags von der Kantonspolizei C._______ verhaftet (A61, Unterlagen BJ/43). A.b Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin schriftliche Präzisierungen nach (A29). A.c Am 2. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin ein erstes Mal im Gefängnis D._______ zu ihren Asylgründen angehört (A32). A.d Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine schriftlich festgehaltene psychiatrische Beurteilung von PD Dr. med. E._______ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______) vom 3. Juni 2016 zu den Akten (A39). Am 14. Juni 2016 wurde dem SEM eine Berichtigung dieses Arztberichts eingereicht (A42). A.e Eine zweite Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen fand am 23. Juni 2016 in der Haftanstalt F._______ statt (A45). Dabei überreichte die Beschwerdeführerin dem SEM betreffend den Makroprozess 18/98 zwei Zeitungsartikel der baskischen Tageszeitung Gara aus dem Jahr 2006 („A._______ identifica al jefe de los «peritos» como uno de sus torturadores“ und „El tribunal permite al fiscal interrogar a un testigo que no era el anunciado“, A46).
E-2485/2017 A.f Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 wurden ein ärztlicher Zusatzbericht von PD Dr. med. E._______ mit Datum vom 7. Juli 2016; ein Bericht von ETXEBERRIA/MARTÍN BERISTAIN/PEGO, Proyecto de investigación de la tortura en el País Vasco (1960-2013), Instituto Vasco de Criminología (Hrsg.), 2016; persönliche Informationen der Beschwerdeführerin zu ihren bisherigen Anhörungen (ohne Datum) und ein Auszug aus dem Jahresbericht von Amnesty International des Jahres 2000 über das Spanische Königreich zu den Akten gereicht (A54). A.g Eine dritte und vierte Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin fanden am 21. und 22. Juli 2016 in der Haftanstalt F._______ statt (A55 und A56). Dabei wurden ein Artikel der Zeitung El Mundo „La etarra A._______ llevaba un año localizada, pero Suiza exigió pedir su extradición antes de arrestarla“ vom 7. April 2016 sowie Auszüge aus spanischen behördlichen Dokumenten mit Aussagen der Beschwerdeführerin vom März 1999 (sog. Geständnisse aus Q._______) der Vorinstanz übergeben (A57). A.h Am 12. August 2016 nahm die Rechtsvertreterin insbesondere Stellung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mandantin (A63). Gleichzeitig reichte sie unter anderem schriftliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Anhörungen vom 2. und 23. Juni 2016 sowie vom 21. und 22. Juli 2016 und je einen Artikel der Zeitung Gara vom 28. Mai 2016 „Juristas alertan de las prácticas del Estado español contra los presos“ sowie der Zeitung naiz: vom 21. April 2016 „Jueces para la Democracia denuncia «el ataque» de Fernández Díaz contra De Prada“ ein (A64). A.i Mit Eingabe vom 12. September 2016 wurden ein Bericht von Etxerat (ohne Datum) „Les enfants de la dispersion“, eine Pressemitteilung der EFA (European Free Alliance) zur Politik der Dispersion aus dem Jahr 2015 und eine Reportage der Zeitung Gara Edukiak vom 10. Juli 2016 „La vuelta al mundo en 68 cárceles“ zu den Akten gereicht (A74 und A86 [Übersetzung des Zeitungsartikels vom 10. Juli 2016]). A.j Mit Verfügung vom 26. September 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, zu einzelnen Punkten Stellung zu nehmen (A83), was mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 erfüllt wurde (A90). A.k Am 25. Januar 2016 (recte: 2017) wurden medizinische Berichte vom 5. Dezember 2016 von Prof. Dr. med. G._______ (Psychiatrie, Neurologie,
E-2485/2017 Psychotherapie, H._______) und von Dr. med. I._______ (forensische Medizin, J._______), Untersuchungsberichte von Dr. med. K._______ (forensische Medizin, L._______) mit Daten vom (…) 1999, ein weiterer Bericht vom (…) 1999 (mit Übersetzung) sowie verschiedene Behandlungsblätter aus dieser Zeit (mit Übersetzungen) zu den Akten gereicht (A102). A.l Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 unterbreitete die Rechtsvertreterin dem SEM einen Artikel des Journal of Forensic Studies vom April 2002 „Assessment of the Quality of Medical Documents Issued in Central Police Stations in Madrid, Spain: The Doctor’s Role in the Prevention of Ill-Treatment“ und eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. M._______ (FMH für Allgemeinmedizin, D._______) vom 21. November 2016 (A105). A.m Am 15. März 2017 wurden Berichte von N._______ (Komplementärtherapeutin, D._______) vom 31. März 2016 und O._______ (Kinesiologin, D._______) vom 19. Januar 2017 zu den Akten gereicht (A108). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei am (…) 1999 – zu einem Zeitpunkt, als sie Stadträtin für die Partei Herri Batasuna im Baskenland gewesen sei – in P._______ von Angehörigen der Guardia Civil wegen Verdachts auf Mitgliedschaft der ETA (Euskadi ta Askatasuna) verhaftet worden. Diese hätten sie ins Kommandogebäude Q._______ der Guardia Civil bei L._______ (Comandancia de la Guardia Civil de L._______) gebracht, wo sie fünf Tage in Incommunicado-Haft genommen und misshandelt worden sei. Sie sei dort unter Folter gezwungen worden, vorverfasste Aussagen zu unterzeichnen. Nach fünf Tagen sei sie in das Gefängnis R._______ ([…]) im Norden der spanischen Hauptstadt transferiert worden, wo sie weiterhin isoliert worden sei. Am (…) 1999 sei sie ins (…) derselben Strafvollzugsanstalt überführt worden. Nach (…) Monaten Haft sei sie entlassen worden. Im sogenannten Makroprozess 18/98 vor der Audiencia Nacional sei sie zusammen mit 46 weiteren Angeklagten am (…) 2007 zu einer (…)jährigen Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt worden. Sie habe Spanien vor Ergehen dieses Urteils – im (…) 2007 – Richtung Frankreich verlassen und sich sodann Anfang 2009 nach Belgien und im (…) 2009 in die Schweiz begeben. Im Rekursverfahren (Ref. […]) habe das Tribunal Supremo am (…) 2009 ihre Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation aufgehoben und das Strafmass auf (…) Jahre und (…) Monate Gefängnis reduziert. Sie befürchte bei einer allfälligen Rück-
E-2485/2017 kehr nach Spanien unmenschliche und erniedrigende Gefängnisbedingungen sowie Folter und damit eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Auch drohe ihr wegen der mehrjährigen Gefängnisstrafe (nach Verfahren gestützt auf Folteraussagen) eine grobe Verletzung von Art. 5 EMRK. B.b Mit Revisionsurteil vom (…) 2017 (Ref. […]) reduzierte das spanische Tribunal Supremo das Strafmass für die Beschwerdeführerin auf (…) Jahre und (…) Monate Gefängnis. B.c Am 22. März 2017 verfügte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Spanien (A118). Mit Urteil vom 30. Juni 2017 wurde eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesstrafgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Am 17. Juli 2017 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesgericht an. Nachdem die Audiencia Nacional am (…) 2017 die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Strafe offiziell für verjährt erklärt hatte, zog das spanische Justizministerium sein Auslieferungsgesuch am (…) 2017 zurück (BVGer-Akte 28). Das BJ hob gleichentags seinen Auslieferungshaftbefehl auf und bat die zuständige Kantonspolizei, die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen. C. Mit Verfügung vom 24. März 2017 (A112) – eröffnet am 27. März 2017 (A119) – wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter abgelehnt und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Es wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Foltervorwürfe seitens der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. D. Am 26. April 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen den negativen Asylentscheid eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2017 das Asylgesuch gutzuheissen sei; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die
E-2485/2017 unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Rechtsvertreterin unter anderem ein Schreiben des International Rehabilitation Council for Torture Victims (irct) vom 23. April 2017, einen Bericht von Amnesty International (Spain: Out of the Shadows – Time to end Incommunicado Detention, 2009) und ein Schreiben von Terre des Femmes vom 5. April 2017 zu den Akten. E. Am 29. April 2017 wurden eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. April 2017, verschiedene Artikel von schweizerischen Tageszeitungen über die aktuelle Intervention des UNO-Sonderberichterstatters für Folter im Fall A._______ und ein Bericht der OMCT (World Organization against Torture) vom 24. März 2017 nachgereicht. F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Am 19. Mai 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage der Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2017 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. G. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 30. Juni 2017 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. H. Am 13. Juli 2017 reichte ACAT Suisse (Action des chrétiens pour l’abolition de la torture) eine Stellungnahme zur Sache ein. I. Mit Eingabe vom 16. August 2017 replizierte die Rechtsvertreterin und reichte eine Kostennote mit demselben Datum ein. Als Beilage reichte sie unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: ein Anfrageantwortschreiben des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein vom 19. Mai
E-2485/2017 2017, ein Brief von Dr. med. I._______ und von Prof. Dr. med. G._______ vom 14. August 2017, eine schriftliche Aussage der Beschwerdeführerin zur Untersuchung der letzterwähnten Ärzte vom 16. August 2017, eine Kopie der Expertenbefragung (Ratificación pericial) des forensischen Arztes S._______ durch das Untersuchungsgericht (…) in Madrid vom (…) 2007 sowie einen Beschluss desselben Untersuchungsgerichts vom (…) 2008. J. Am 15. September 2017 erhielt das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BJ an das Bundesgericht desselben Tages in Kopie, wonach das spanische Justizministerium gleichentags sein Auslieferungsgesuch aus dem Jahr 2015 zurückgezogen hat. Dieses Schreiben wurde am 21. September 2017 der Rechtsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Ein Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom 20. September 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. September 2017 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Nachdem das spanische Justizministerium sein Auslieferungsgesuch am (…) 2017 zurückgezogen hat, liegt eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht mehr vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-2485/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Als die Beschwerde am 26. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, war ein paralleles Auslieferungsverfahren vor dem Bundesstrafgericht hängig. Folglich wurden im Sinne von Art. 108a AsylG für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht indes davon ab, den Beschwerdeführerinnen die erhaltenen Aktenstücke des BJ zur Kenntnis zuzustellen, zumal sich der vorliegende Entscheid auf bereits von den Beschwerdeführerinnen bekannte Akten stützt und diese selber wesentliche Unterlagen des Auslieferungsverfahrens einreichten. 3. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Verfahren. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.w.H.). Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird indes nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Art. 32 Bst. b AsylV1 [SR142.311]). Das Bundesamt für Justiz hat am 22. März 2017 die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Spanien verfügt, weshalb das SEM in seiner Verfügung vom 24. März 2017 weder die Wegweisung noch deren Vollzug behandelt hat. Demzufolge wurden vom SEM auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AuG [SR 142.20]) geprüft.
E-2485/2017 Abgesehen von der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, welcher sich auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) stützt, werden keine weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, wie beispielsweise aus der EMRK, geprüft. Der Rückzug des Auslieferungsgesuchs des spanischen Justizministeriums vom (…) 2017 hat das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berührt. Folglich bilden weiterhin nur die Flüchtlings- sowie die Asylfragen den vorliegenden Prozessgegenstand. 4. 4.1 Folgender – für die Asylfrage relevanter – Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______, deren Eingaben sowie weiteren Aktenstücken (vgl. unter anderem auch A61, Unterlagen BJ/152/pièces 32 f., S. 24 ff.; die Informationen zu den jeweiligen Anhörungen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel [A54 und A64]): 4.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus T._______ (Provinz Gipuzkoa [Autonome Gemeinschaft Baskenland]) und war dort mit (…) Jahren Stadträtin für die (im Jahr 2003 in Spanien verbotene) Partei Herri Batasuna (A32 F12 ff. und 88). Am (…) 1999 sei sie in P._______ (Provinz Gipuzkoa) ungefähr um (…) Uhr (A32 F59) durch Angehörige der Guardia Civil verhaftet worden: Als sie ihr Auto auf einem Parkplatz parkiert und habe aussteigen wollen, sei sie von vielen Männern umzingelt worden und jemand habe ihr eine Pistole an den Kopf gesetzt. Nachdem ihre Hände am Rücken zusammengebundenen worden seien, sei sie zusammen mit den Männern in ein Industriegebiet bei T._______ gefahren worden. Während die Beamten auf den Durchsuchungsbefehl für das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin, wo auch Letztere gewohnt habe, gewartet hätten, sei diese schikaniert und aufgefordert worden, einer Incommunicado-Haft unterschriftlich zuzustimmen, was sie indes verweigert habe (A32 F57). Nach der Hausdurchsuchung hätten sich vier Angehörige der Guardia Civil mit ihr auf den Weg nach L._______ gemacht. Kurz nach Abfahrt sei ihr einen Plastiksack (bolsa) über den Kopf gestülpt worden und man habe simuliert, sie zu strangulieren. Ausserdem seien Fragen gestellt worden. Die Strasse nach L._______ habe bei U._______ eine Steigung und viele Kurven, dort hätten sie angehalten und sie sei – weiterhin unter Zuhilfenahme von Handschellen und mit einem Plastiksack auf dem Kopf – aus dem Auto gezerrt worden. Es sei ihr – kniend – eine Pistole an den Kopf gesetzt und
E-2485/2017 eine Erschiessung simuliert worden. Danach sei sie ins Auto gezerrt und der Weg nach L._______ sei wieder aufgenommen worden. Auf der Weiterfahrt habe sie Schläge und weitere Strangulierungssimulationen erfahren (A32 F58; A45 F13). Gegen Mitternacht seien sie im Kommandogebäude Q._______ (bei L._______) der Guardia Civil angekommen (A32 F59). Drei Stunden später sei sie das erste Mal vom Gerichtsmediziner K._______ untersucht worden; fortan sei sie jeden Tag medizinisch untersucht worden (A32 F76 f.; vgl. auch Informe facultativo vom (…) 1999, A102). In den „fünf Tagen des Schreckens“ (A32 F4) sei sie jeweils mit einem Plastiksack auf dem Kopf in ein Verhörzimmer gebracht worden. Dort seien immer nur Männer anwesend gewesen. Sie sei wiederum stranguliert, geschlagen, bedroht, schikaniert (auch sexuell) und beleidigt worden. Auch habe sie stundenlang mit den Händen am Rücken gebunden stehen oder sich nackt ausziehen müssen (A32 F74 und 78; A45 F19). Während der Verhöre – an welchen jeweils ein Pflichtverteidiger gegenwärtig gewesen sei – sei der Plastiksack nicht von ihrem Kopf genommen worden (A32 F78). Die Beamten der Guardia Civil hätten behauptet, dass die Beschwerdeführerin von V._______ rekrutiert worden sei und als Kurier zwischen dem „Z._______“ und der ETA-Führung fungiert habe (A32 F75 f.). Ausserdem sei behauptet worden, dass sie um Reisepässe besorgt und für die logistische Infrastruktur der ETA in Zentraleuropa zuständig gewesen sei (A32 F84). Die diesbezüglichen vorverfassten Aussagen habe sie zunächst – am (…) 1999 – nicht unterschrieben (A32 F78). Danach sei sie (immer noch mit einem Plastiksack über dem Kopf) im Verhörraum auf einem Tisch und in Anwesenheit von mehreren Männern sexuell missbraucht worden (A32 F78 ff.). Als sie später in einen anderen Raum geführt worden sei, habe sie die Stimme ihres Kollegen V._______ gehört. Beide seien geschlagen worden; später sei ihr vermutungsweise Elektroden an die Taille und den Arm angesetzt worden, da sie durch die Stromeinfuhr Krämpfe erlitten habe (A32 F83). In den Tagen nach der Vergewaltigung habe sie begonnen, die vorformulierten Aussagen zu bestätigen (A32 F89). Nach fünf Tagen Incommunicado-Haft sei sie ins Gefängnis R._______ überführt worden, wo sie die ersten fünf Tage auch isoliert worden sei (A32 F62; sog. „módulo aislamiento“). Der Gefängnisarzt habe beispielsweise nur durch ein Fenster mit ihr gesprochen (A32 F69). Sie habe dort keine physischen Übergriffe nichtsdestotrotz psychische Gewaltanwendung erlebt (A32 F69). Nach den ersten fünf Tagen Isolations-Haft im Gefängnis R._______ sei sie am (…) 1999 in das zu diesem Gefängnis gehörende
E-2485/2017 (…) überführt worden (A32 F70 f.). Ihre Zelle habe sie dort mit W._______ – einer Zeugin im späteren Prozess 18/98 – geteilt (A32 F66 f. und 70; A45 F39). Nach (…) Monaten Untersuchungshaft sei sie schliesslich im (…) 1999 gegen Hinterlegung einer Kaution frei gekommen (A32 F73). 4.1.2 Am (…) 1999 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertrauensanwältin beim Untersuchungsgericht (…) in X._______ eine Folterklage ein (A32 F96). Das Verfahren wurde schliesslich durch das zuständige Untersuchungsgericht (…) in L._______ behandelt (A32 F97 ff. und 103 f.). Mit Verfügung vom (…) 2000 wurden medizinische Gutachten eingeholt (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 2, S. 71). Dabei handelte es sich um die Berichte, welche zwischen dem (…) 1999 vom forensischen Arzt K._______ erstellt wurden, denjenigen vom (…) 1999 und einen Rapport vom Forensiker S._______ vom (…) 2001 (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 2, S. 74 f. und 80 ff.; Partie 3, S. 1 ff.). Mit Urteil vom (…) 2001 verfügte das Untersuchungsgericht (…) in L._______ die einstweilige Einstellung und Archivierung des Verfahrens (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 3, S. 15 ff.). Am (…) 2005 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertrauensanwältin beim gleichen Untersuchungsgericht Einspruch gegen das Urteil vom (…) 2001 („recurso de reforma contra la resolución de fecha (…) 2001“ [bzw. Revisionsgesuch]; A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 3, S. 24 ff.) – mutmasslich wegen Verletzungen von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin sowie ein Angehöriger der Guardia Civil wurden in diesem Verfahren schliesslich einvernommen (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 3, S. 56 ff. und 97 ff.). Ausserdem wurden medizinische Untersuchungsberichte (ab dem (…) 1999 bis zur Haftentlassung; A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 4, S. 25 ff.) sowie ein Gutachten vom forensischen Arzt S._______ vom (…) 2007 (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 5, S. 6 ff.) eingeholt. In seinem Urteil vom (…) 2008 stellte das Untersuchungsgericht (…) in L._______ fest, dass die Ursachen der Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin bei der Einweisung ins Gefängnis R._______ am (…) 1999 aufgewiesen habe, nicht mehr zu bestimmen seien. Wiederum wurde die einstweilige Einstellung und Archivierung des Verfahrens verfügt (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 5, S. 26 f.). Dieser Entscheid wurde durch die Audiencia Provincial de L._______ am (…) 2009 bestätigt (A61, Unterlagen BJ/255/PT-Partie 5, S. 72 ff.). 4.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Makroprozess 18/98 am (…) 2007 gestützt auf Art. 515 Abs. 2 und Art. 516 Abs. 2 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal de España) wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation und Kollaboration mit dieser von der Audiencia
E-2485/2017 Nacional zu einer Strafe von (…) Jahren Haft verurteilt (A32 F94; A61, Unterlagen BJ/255/JT 2007-Partie 12, S. 1176). Aufgrund der bevorstehenden Verurteilung entschloss sie sich schliesslich, das Land zu verlassen (A55 F13 ff.). 4.1.4 Im Rekursverfahren (Ref. […]) wurde das Strafmass vom Tribunal Supremo am (…) 2009 auf (…) Jahre und (…) Monate reduziert, da der Anklagepunkt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gestrichen wurde (A32 F94; A61, Unterlagen BJ/255/JT 2009-Partie 11, S. 1095). Im Jahr 2016 wurde die Beschwerdeführerin in D._______ verhaftet. Am (…) 2017 reduzierte das Tribunal Supremo (Ref. […]) das Strafmass nochmals bis die Audiencia Nacional schliesslich im September 2017 die Verjährung dieser Strafe erklärte. 4.2 Der negative Asylentscheid des SEM vom 24. März 2017 hielt fest, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfe bezüglich ihrer Beziehung zur ETA nicht aus der Luft gegriffen seien und die Verhaftung durch die Guardia Civil in keiner Weise willkürlich erfolgt sei (Ziff. 3.1 der Verfügung). Die behauptete Folter sei durch das am (…) 1999 eingeleitete Verfahren untersucht worden. Die gerichtlichen Instanzen hätten jedoch die Vorwürfe damals als unglaubhaft erachtet (Ziff. 3.2.2 der Verfügung). Das letzte Urteil in diesem Verfahren sei ausserdem nicht an das spanische Verfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weitergezogen worden. Nach Meinung des SEM seien nach dem Gesagten rechtsstaatliche Aspekte genügend erfüllt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das gut dokumentierte (spanische) Verfahren alleine durch blosse Behauptungen der Beschwerdeführerin entkräftet werden solle. Auch die eingereichten Dokumente würden an diesen Erwägungen nichts ändern (Ziff. 3.2.3 der Verfügung). Die Foltervorwürfe seien darüber hinaus im Rahmen des Makroprozesses 18/98 von der Audiencia Nacional sowie im Beschwerdeverfahren vom Tribunal Supremo gewürdigt und als unglaubhaft erachtet worden; folglich seien die erwähnten Gerichte davon ausgegangen, dass die Geständnisse, welche schliesslich zur Verurteilung geführt hätten, nicht unter Folter entstanden seien (Ziff. 3.3 der Verfügung). Implizit schloss auch das SEM auf unglaubhafte Foltervorwürfe seitens der Beschwerdeführerin; es liess jedoch die Frage, ob die Geständnisse in Zusammenhang mit der vorgebrachten Folter stehen könnten, offen. Mangels Ergreifung eines weiteren Rechtsmittels (nach dem Urteil des Tribunal Supremo) könne ferner davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem letzten Entscheid des Tribunal Supremo einverstanden gewesen sei (Ziff. 3.3.1 der Verfügung).
E-2485/2017 Eine Flucht vor einer Strafverfolgung stelle für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft keinen Grund dar – eine Ausnahme davon sei nicht ersichtlich. Die drohende Haftstrafe weise daher keine Asylrelevanz auf und sei als legitim zu betrachten (Ziff. 3.3.2 der Verfügung). Die eingereichten Berichte und Beweismittel würden die Feststellungen des SEM nicht untergraben (Ziff. 4 der Verfügung). Hinsichtlich der künftigen Furcht vor Verfolgung hielt das SEM fest, dass die blosse Annahme, der Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Spanien Folter drohen, nicht ausreiche. Konkrete Indizien dafür seien nicht ersichtlich – insbesondere deswegen, weil nicht von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung (sondern nur vom Vollzug der bereits ausgesprochenen Strafe) und folglich von keiner Incommunicado-Haft auszugehen sei (Ziff. 5 der Verfügung). Zusätzlich zu seinen Ausführungen hob das SEM weitere Unstimmigkeiten hervor (Ziff. 6 der Verfügung). Zusammenfassend kam das SEM zum Schluss, dass die Foltervorwürfe nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift vom 26. April 2017 und der ergänzenden Eingabe vom 29. April 2017 gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt (Art. 12 VwVG) und sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt oder eine Verletzung der Begründungspflicht eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen könnte. 5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E-2485/2017 5.1.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles sowie nach den Interessen des Betroffenen, wobei auf die Eingriffsschwere, die Eingriffsintensität – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2) – und die Komplexität der zu beurteilenden Fragen abzustellen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b und 129 I 232 E. 3.3). Um zu bestimmen, wie eingehend eine Verfügung im Einzelfall zu begründen ist, können auch die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht ausser Acht gelassen werden. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte begründen, desto ausführlicher muss tendenziell auch die Entscheidbegründung ausfallen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 35 m.w.H.). Die Behörde muss demgemäss ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess. 5.2 Der Vorwurf der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit der Untersuchungspflicht wurde mit verschiedenen Mängeln begründet: Zum einen seien die Veränderungen der Verletzungen der Beschwerdeführerin während der Incommunicado-Haft (vgl. nachfolgend E. 5.2.1) sowie deren Sinneswandel während den dortigen Befragungen – bis zu den Geständnissen – (vgl.
E-2485/2017 nachfolgend E. 5.2.2) von der Vorinstanz nicht erstellt worden. Zum andern habe die Vorinstanz bezüglich der Begründung der Verhaftung der Beschwerdeführerin (im März 1999) wesentliche Elemente nicht erwähnt beziehungsweise falsch ausgelegt (vgl. nachfolgend E. 5.2.3). 5.2.1 Es wird gerügt, die Vorinstanz habe im Sachverhalt nicht erwähnt, dass die in zahlreichen medizinischen Berichten festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin während der Incommunicado-Haft in Q._______ zugenommen hätten (vgl. Ziff. 14 ff. der Beschwerdeschrift). Dies sei wesentlich, weil damit ein Hinweis auf während der Haft zugetragene Verletzungen bestehe. Auch die späte erste ärztliche Untersuchung in Q._______ sei ein Hinweis für die zwischenzeitlich erfolgte Folter (vgl. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). Der Verfügung des SEM ist zu entnehmen, dass es sich mit den ärztlichen Berichten, die hinsichtlich der medizinischen Untersuchungen während der Zeit in Q._______ und in R._______ erstellt wurden, und auch mit späteren Arztberichten auseinandergesetzt hat (Ziff. 3.2.3 und 4 der Verfügung). Dass es in seiner Verfügung vom 24. März 2017 weder eine Zunahme von Verletzungen noch einen Hinweis auf Folter festgestellt hat, weil die erste medizinische Untersuchung in Q._______ erst Stunden nach der dortigen Einlieferung der Beschwerdeführerin stattfand, trifft zu. In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 wird nochmals auf die im Jahr 1999 entstandenen Arztberichte und die Zeitspanne zwischen der Ankunft der Beschwerdeführerin in Q._______ und der ersten ärztlichen Untersuchung eingegangen und dabei festgehalten, dass den Arztberichten nicht zu entnehmen sei, dass im Laufe der Incommunicado-Haft neue Verletzungen dazu gekommen seien. Aus diesen gehe lediglich hervor, dass bestimmte Verletzungen neu zum Vorschein getreten seien. Ob diese Einschätzung angesichts der damaligen allgemeinen politischen Stimmung gegen baskische Unabhängigkeitsbestrebungen heute als einseitig oder gar naiv bezeichnet werden kann, weil unter Umständen sowohl Ärzte wie auch Angehörige der Behörden oder der Justiz nicht völlig unabhängig gewesen sein könnten, ist unter materiellen Gesichtspunkten – somit nicht zum jetzigen Zeitpunkt – zu prüfen. Dass die Vorinstanz die Zunahme der Verletzungen nicht festgestellt hat, ist deshalb nicht als formeller Mangel sondern vielmehr als Folge einer anderen Einschätzung der untersuchten Dokumente zu werten. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in seiner Verfügung zwar in eher knapper Manier über die einzelnen ärztlichen Berichte
E-2485/2017 und darin festgestellten Verletzungen geäussert hat, indes auf die verschiedenen Beweismittel eingegangen ist. Folglich lässt sich kein Mangel einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung daraus ableiten, zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. 5.2.2 Weiter wird moniert, das SEM habe den wesentlichen Aspekt des „Ablaufs der Geständnisse“ der Beschwerdeführerin nicht erstellt (Ziff. 23 f. der Beschwerdeschrift). Insbesondere sei nicht erkannt worden, dass diese ihr Aussageverhalten in Q._______ im Verlauf der Zeit geändert habe. So habe sie von Beginn an geltend gemacht, dass sie in der Zwischenzeit gefoltert worden sei, weswegen sie danach bereit gewesen sei, alles zu gestehen, was ihr vorgehalten werde. Die Version des SEM gestützt auf die spanischen Akten, dass sie am Vortag (vor den Geständnissen) nur müde und nervös gewesen sei, wirke hingegen wenig plausibel. Es trifft zwar zu, dass das SEM die Änderungen im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin während ihrer Anhörungen in Q._______ nicht feststellte, indessen setzte es sich an verschiedenen Stellen mit den relevanten Dokumenten, insbesondere den Protokollen aus der damaligen Zeit, auseinander, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Sachverhalt auch diesbezüglich als genügend erstellt zu erachten ist. Die Frage der Plausibilität der Begründung des SEM ist hingegen eine materielle Frage, die nicht unter dem Aspekt der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung zu prüfen ist. 5.2.3 Ferner wird gerügt, bezüglich des vorgebrachten Grunds für die Verhaftung der Beschwerdeführerin im (…) 1999 habe das SEM wesentliche Elemente nicht erwähnt beziehungsweise falsch ausgelegt (Ziff. 26 ff. der Beschwerdeschrift). Namentlich habe sich das SEM mit ihrer Argumentation zur Verhaftung auf die Diligencia de Inicio (Verfügung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens) der Guardia Civil gestützt, dass der Verhaftungsgrund Verhaftungen in Paris gewesen seien, welche eine Spur zu ihr gelegt hätten. Dabei verkenne das SEM, dass dieser angebliche Haftgrund nie Eingang in die Strafakten vor der Audiencia Nacional gefunden hat. Es seien dem spanischen Gericht gar keine Beweismittel aus diesen Verhaftungen in Paris vorgelegen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich lediglich auf die Akten der Guardia Civil gestützt hat. Da für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, weshalb die Beschwerdeführerin damals verhaftet
E-2485/2017 wurde, wird indessen darauf verzichtet zu prüfen, ob weiteren Akten ein damaliger Verhaftungsgrund zu entnehmen gewesen wäre. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen schreibt denn auch selber, dass die Rechtmässigkeit der Verhaftung grundsätzlich nicht rechtserheblich sei (Ziff. 25 der Beschwerdeschrift). 5.2.4 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz genügend erstellt worden ist. 5.3 Schliesslich wird in formeller Hinsicht eine fehlende beziehungsweise mangelhafte Würdigung der Beweise zur Folter und der medizinischen Beweismittel sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt (Ziff. 30 ff. der Beschwerdeschrift). 5.3.1 Die Struktur des Entscheids der Vorinstanz zeige, dass diese nur die Akten der spanischen Behörden geprüft habe, indem sie festgehalten habe, die detaillierte schriftliche Dokumentation der Inhaftierung und des Haftaufenthaltes könne nicht durch blosse Behauptungen der Beschwerdeführerin entkräftet werden, was von einer teils mangelhaften, teils oberflächlichen Beweiswürdigung und Begründung zeuge. Diese „detaillierte schriftliche Dokumentation“ seitens der spanischen Behörden sei einerseits in internationalen Verfahren bereits früher als unzuverlässig eingestuft worden; anderseits habe die Beschwerdeführerin nicht bloss Behauptungen aufgestellt, sondern auch zahlreiche solide Beweismittel eingereicht. Diese seien teils erst nach Entscheidfällung, teils gar nicht durch die Vorinstanz geprüft worden. Gewürdigte Beweismittel seien als oberflächlich zurückgewiesen worden, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen. 5.3.2 Hinsichtlich seiner Begründungspflicht wies das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 darauf hin, dass es sämtliche Dokumente und Beweismittel ihrer Wichtigkeit entsprechend gewürdigt habe. Die medizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. med. G._______ und von Dr. med. I._______ seien als Privatgutachten von formell verminderter Beweismittelqualität (vgl. EMARK 1999 Nr. 5) zu betrachten. Beim Istanbul-Protokoll, gestützt auf welches diese Gutachten erstellt worden seien, handle es sich lediglich um Empfehlungen; die Schweiz habe besagtes Protokoll denn auch nicht unterzeichnet.
E-2485/2017 5.3.3 Es wird gerügt, das SEM habe die eingereichten Beweismittel erst nach Entscheidfällung gewürdigt, was eine gravierende Verletzung der Begründungspflicht sei. Dem kann so nicht zugestimmt werden. Das SEM kam nach einer Analyse als Zwischenfazit zum Schluss, die der Beschwerdeführerin drohende Haftstrafe habe keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG; Ziff. 3.3.2 der Verfügung). Im Anschluss darauf untersuchte das SEM die aus seiner Sicht tauglichen Berichte und Beweismittel, welche indes die von der Beschwerdeführerin erhobenen Folteranschuldigungen entkräften würden (Ziff. 4 der Verfügung). Nach einer Auseinandersetzung mit der möglichen künftigen Furcht vor Verfolgung beziehungsweise mit deren Aktualität (Ziff. 5 der Verfügung) und weiteren möglichen unstimmigen Elementen (Ziff. 6 der Verfügung) folgerte das SEM am Ende, dass die Foltervorwürfe nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG); die Asylvorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Ziff. 7 der Verfügung). Somit kann der Rüge, die eingereichten Beweismittel seien erst nach Fällung des Entscheides gewürdigt worden, nicht zugstimmt werden. 5.3.4 Ferner wurde moniert, die eingereichten Beweise seien als oberflächlich zurückgewiesen worden, ohne dies zu begründen (Ziff. 35 der Beschwerdeschrift). In der Tat fällt auf, dass die Vorinstanz äusserst ausführlich die spanischen Akten die Beschwerdeführerin betreffend abgehandelt hat (Ziff. 3.3 der Verfügung). Die zahlreichen von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen eingereichten Berichte (vgl. dazu Ziff. 35 der Beschwerdeschrift) werden hingegen vom SEM lediglich in einem knappen Abschnitt aufgelistet und dahingehend kommentiert, diese würden die Foltervorwürfe der einzelnen mutmasslich geschändeten Personen – darunter auch die Beschwerdeführerin – oberflächlich würdigen. Auf die Beschwerdeführerin bezogen würden sie jedoch keine Informationen enthalten, welche seine vorangehenden Feststellungen (Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: wohl Asylirrelevanz der Vorbringen) umstossen könnten (Ziff. 4.2 letzter Absatz der Verfügung). Dies wird nicht weiter begründet. Damit hat das SEM seine Begründungspflicht diesbezüglich verletzt. 5.3.5 Das SEM ist auf die eingereichten aktuellen ärztlichen Gutachten, auch der Istanbul-Protokoll Gutachten, jeweils eingegangen und hat begründet, weshalb es diesen keinen hohen Beweiswert zusprach. Damit ist diese betreffend keine Begründungspflichtverletzung zu entnehmen.
E-2485/2017 5.3.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht in genügender Weise begründete, weshalb es zur Einschätzung gelangte, dass zahlreiche von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Beweismittel die Foltervorwürfe nur oberflächlich würdigen würden, weshalb sie implizit als untauglich erachtet wurden, um die Folteranschuldigungen zu stützen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht sorgfältig nachgekommen. 5.4 Hinsichtlich der formellen Rügen stellt das Bundesverwaltungsgericht folglich fest, dass das SEM seine Verfügung nicht hinreichend begründete, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden muss. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde hingegen zur Genüge festgestellt. 5.4.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 und 2014/22 E. 5.3, jeweils m.w.H.). Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 5.4.2 Vorliegend ist der festgestellte formelle Mangel nicht als in höchstem Masse schwerwiegend zu bezeichnen. Auch wenn die Heilung eine Ausnahme bleiben soll, kommt das Bundesverwaltungsgericht sich an den oben erwähnten Kriterien orientierend zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend die sachgerechte Lösung ist. Hinsichtlich der Prozessökonomie ist vorliegend insbesondere die äusserst spezielle aktuelle Situation zu beachten – das spanische Auslieferungsgesuch wurde am (…) 2017 zurückgezogen und das Bundesgericht schrieb daraufhin die bei ihm hängige das Auslieferungsverfahren betreffende Beschwerde mit Entscheid vom
E-2485/2017 31. Oktober 2017 ab. Ausserdem nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 Stellung zu den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten formellen Rügen; anschliessend äusserte sich die Rechtsvertretung in ihrer Replik vom 16. August 2017 dazu. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls über die volle Kognition verfügt, kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 5.5 Nach dem Gesagten nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfung der materiellen Begründung der angefochtenen Verfügung vor. Eine Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur rechtskonformen Begründung der Verfügung erübrigt sich somit. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Hinsichtlich der Asylrelevanz sei an dieser Stelle erwähnt, dass die blosse Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung bildet. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2013/24 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2485/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zu den geltend gemachten Folteranschuldigungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der damaligen Umstände durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Q._______ der Guardia Civil sowie im Gefängnis R._______ physischen wie auch psychischen Misshandlungen ausgesetzt war. 7.1.1 Vorwürfe, in Spanien seien baskische (politische) Gefangene gefoltert worden, wurden schon länger von Menschenrechtsorganisationen geäussert. Auch haben sich Fachexperten und internationale Gerichte in mehreren Berichten (z.B. ETXEBERRIA/MARTÍN BERISTAIN/PEGO, a.a.O, S. 19 ff.; Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, 2013, CommDH[2013]18, Rz. 100 ff. sowie diverse Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates [CPT]) und Urteilen (letztmals vgl. Urteil des EGMR Beortegui Martínez vs. Spanien vom 31. Mai 2016 Nr. 36286/14) mit dieser Problematik beziehungsweise mit der effektiven und umgehenden Untersuchung eines Foltervorwurfs gegen spanische Behörden auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass von namhaften spanischen Richtern anerkannt wird, dass es in Terrorismusverfahren zu „Ekzessen“ gekommen ist (vgl. Tageszeitungen Público vom 27. Juni 2015, „Garzón reconoce a Iglesias que hubo «excesos en la lucha contra el terrorismo»”, und Gara vom 15. April 2001, „El juez De Prada desnuda a la AN“ [Audiencia Nacional]). Dabei ist auch die damalige generelle (vgl. auch Ziff. 1.5 der Verfügung) wie auch persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht zu lassen. Der baskische Konflikt, welcher sich schon in der Franco-Diktatur offenbarte, fand einen seiner Höhepunkte in der Ermordung des baskischen Politikers Miguel Ángel Blanco im Jahr 1997. An dieser Tat soll der Lebenspartner der Beschwerdeführerin – Y._______ (A32 F67 f.; A45 F35 ff.; A55 F56 ff.) – als Teil des „Z._______“ teilgenommen haben. Durch die Operation „Todo es ETA“ – initiiert vom Untersuchungsrichter der Audiencia Nacional Aa._______ – wurden im (…) 1998 Hunderte von Basken inhaftiert. In diesem Kontext wurde im (…) 1999 schliesslich auch die Beschwerdeführerin verhaftet.
E-2485/2017 7.1.2 Das SEM betonte, dass die Beschwerdeführerin wohl in Incommunicado-Haft gehalten worden sei, indes immer in Kontakt mit diversen Personen – Pflichtverteidigern, Gerichtsärzten und verschiedenen Justizpersonen – gewesen sei. Damit seien Vorsichtsmassnahmen ergriffen worden, um Misshandlungen entgegenzuwirken. In den medizinischen Berichten wie auch in den Geständnissen sei die angebliche Folter der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt (S. 19 der Verfügung). Das SEM verkennt dabei, dass es sich bei diesen Personen, welche die Incommunicado-Haft und deren Folgen – ohne sie in Frage zu stellen – dokumentiert haben, unter Umständen um nicht unabhängige Ärzte sowie Justizpersonen gehandelt hat, welche als Teil eines Systems betrachtet werden müssten, das den damaligen baskischen Unabhängigkeitsbestrebungen gegenüber nicht freundlich eingestellt war (vgl. auch A61, Unterlagen BJ/152/pièce 33, S. 33, bezüglich „visitas del forense y del letrado“). Es ist deshalb fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt etwas die Folter betreffend – auch gegenüber einem aufgeschlossenen Gerichtsmediziner – aussagen konnte beziehungsweise eine solche Aussage protokolliert worden wäre (A32 F76). Auch ist plausibel, dass sie diesen in die Ereignisse involvierten Personen kein Vertrauen entgegen bringen konnte (A32 F76 und 78). Insbesondere scheint es sich bei der anwaltlichen Vertretung, welche während des Protokollierens ihrer Aussagen in Q._______ anwesend war, jeden Tag um einen anderen Pflichtverteidiger gehandelt zu haben (vgl. die verschiedenen Nummern der „tarjetas profesionales“ de los „Letrados de Oficio del Ilustre Colegio de Abogados de Madrid“; A61, Unterlagen BJ/152/pièces 43 ff., S. 51 ff.). Demgegenüber scheinen die Gutachten vom (…) 2001 sowie vom (…) 2007, welche im Rahmen des Folterverfahrens erstellt wurden, von der gleichen Person, dem Gerichtsmediziner S._______, verfasst worden zu sein. 7.1.3 Die Rechtsvertretung legte glaubhaft dar, dass die in den medizinischen Berichten erwähnten Verletzungen stetig zunahmen – was vom SEM auch nicht bestritten wird –, weshalb sie durchaus in Haft zugefügt worden sein könnten. So wurden anfänglich Verletzungen an den Handgelenken (welche möglicherweise auf Handschellen zurückzuführen sind) diagnostiziert. Daraufhin folgten Quetschwunden sowie Blutergüsse, welche in der Regel durch äussere Gewalteinwirkung entstehen. Der Forensiker in R._______ schrieb in seinem Bericht zwar nur unbestimmt, dass die Blutergüsse vor mehreren Tagen entstanden seien. Dies schliesst indes nicht aus, dass sie in der Incommunicado-Haft in Q._______ entstanden sein könnten. So sagte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 aus, dass vermutungsweise Elektroden auf der Innenseite der Arme sowie bei der Taille
E-2485/2017 verwendet worden seien (A61, Unterlagen BJ/152/pièce 33, S. 33). Überdies schilderte sie auch Misshandlungen – Dauerstehen mit zurückgebundenen Händen, Elektroschocks, Plastiksack über dem Kopf (wobei teilweise simuliert wurde, die Beschwerdeführerin zu strangulieren [„la practica del grifo“; A61, Unterlagen BJ/152/pièce 33, S. 32]), Todesdrohungen, Schlafentzug etc. –, welche bei „sachgerechter Handhabung“ keine Spuren (z.B. Strommarken) am Körper hinterlassen müssen. 7.2 Vorliegend kann indes die Frage, ob die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG korrekt angewendet hat, offen gelassen werden, denn es erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 8. 8.1 Von einer begründeten Furcht ist im Sinne von Art. 3 AsylG dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 8.2 Nachdem die Audiencia Nacional am (…) 2017 die Verjährung der Haftstrafe der Beschwerdeführerin festgestellt hat, besteht keine Gefahr mehr, dass diese Haft vollzogen wird. Auch hat das spanische Justizministerium aufgrund dieser Verjährung sein Auslieferungsgesuch am (…) 2017 zurückgezogen, worauf das Auslieferungsverfahren in der Schweiz eingestellt wurde. Somit ist der Annahme, nach der Auslieferung sei sie ernsthaften Nachteilen beziehungsweise keinen grundrechtskonformen Haftbedingungen ausgesetzt, die Basis entzogen. 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen (Art. 3 AsylG). 9. Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft, so war diese
E-2485/2017 berechtigt. Dieser Mangel wurde indessen geheilt. Ansonsten ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erlass der Verfahrenskosten mit Verfügung vom 17. Mai 2017 aber gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung deren finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. Auch wäre der festgestellte Mangel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung bei der Festlegung allfälliger Kosten zu berücksichtigen gewesen, da die Beschwerdeführerinnen nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind und ihnen dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 und 2007/9 E. 7.2). 10.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (E. 5.3.6 f.) ist den Beschwerdeführerinnen trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten. 10.3 Mit der Honorarnote vom 16. August 2017 weist die Rechtsvertreterin bei einem zeitlichen Aufwand von 119 Stunden und 12 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– und bei Auslagen in der Höhe von Fr. 1000.– gesamthafte Kosten von Fr. 34‘376.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Gemäss Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) sind die Artikel 8-11 VGKE sinngemäss für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte anwendbar. Damit umfasst das Honorar die erwachsenen notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE).
E-2485/2017 Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen in der Regel für Rechtsanwältinnen Fr. 200.– bis 220.– beträgt. Weiter wurde festgestellt, dass der Rechtsvertreterin dieser Ansatz bekannt sein dürfte; dies wurde im Verlaufe des Verfahrens denn auch nicht bestritten. Folglich ist der vorliegende anzuwendende Stundenansatz auf Fr. 220.– zu reduzieren. Vergütet werden zudem nur jene Aufwendungen, welche der Rechtsvertreterin in ihrer Eigenschaft als amtliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht aber solche, die ihr als Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren erwachsen sind. Angesichts des sich aus den Akten ergebenden tatsächlichen Aufwandes vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheint die veranschlagte zeitliche Beanspruchung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als zu hoch. Vorab ist zu bemerken, dass Rechtsanwältin (Barrister) Stephanie Motz die Beschwerdeführerinnen bereits seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens vertrat. Sie reichte deren Asylgesuch vom 3. Mai 2016 ein und machte zahlreiche weitere Eingaben an das SEM. Weiter nahm sie an den Anhörungen teil und reichte teilweise präzisierende Stellungnahmen dazu ein (vgl. Eingabe vom 12. August 2016). Auch reichte sie am 21. Oktober 2016 im Namen der Beschwerdeführerinnen auf Einladung des SEM vom 26. September 2016 eine weitere Stellungnahme zu einzelnen Punkten ein. Damit ist davon auszugehen, dass sie bereits auf erstinstanzlicher Ebene den Sachverhalt gründlich studiert und ein profundes Aktenstudium betrieben haben musste. Es ist deshalb der Aufwand für die Beschwerdeerhebung (inkl. Analyse des Asylentscheids, Aktenstudium und Redaktion) auf 25 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Beweismitteleingabe vom 29. April 2017 (inkl. Durchsicht der SFH- und OMCT-Stellungnahmen) und den Antrag betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers vom 28. Mai 2017 werden voll angerechnet. Die Gefängnisbesuche (inklusive Wegzeiten) werden alle bis auf jenen vom 26. Juni 2017 voll angerechnet, da nicht ersichtlich ist, wozu dieser Besuch zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden war, als das Verfahren bei der Vorinstanz in Vernehmlassung war und vom Bundesverwaltungsgericht nichts verfügt worden war, das zu einer Besprechung hätte Anlass geben müssen. Für die Beantragung und Durchsicht der Akten auf dem USB-Stick (12. und 18. April 2017) und die Durchsicht der irct-Intervention vom 23. April 2017 wird die angegebene Zeit voll vergütet. Die angeführte Zeit für die Durchsicht des Auslieferungsentscheids des BJ vom 22. März 2017 (7. April 2017) erscheint überhöht, zumal dieser nicht direkt mit dem Asylverfahren im Zusammenhang steht, weshalb die
E-2485/2017 dafür aufgewendete Zeit auf eine Stunde reduziert wird. Betreffend die Briefe an die Klientin werden alle voll verrechnet bis auf den Aufwand vom 3. Juli 2017 (20 Minuten), da nicht ersichtlich ist, wozu zu diesem Zeitpunkt ein Schreiben notwendig war, zumal erst am 4. Juli 2017 die Einladung zur Replik erfolgte und am 6. Juli 2017 nochmals ein Schreiben – wohl diesbezüglich – erstellt wurde. Für die Durchsicht der Vernehmlassung und die Vorbereitung beziehungsweise Redaktion der Replik werden total 10 Stunden verrechnet. Der Ausdruck von 2000 Seiten der Akten auf dem USB-Stick erscheint nicht als unbedingt notwendig, hätte dessen Inhalt doch elektronisch kopiert werden können beziehungsweise nur jene auf Papier, die nicht bereits in Besitz der Rechtsvertreterin waren, ist doch anzunehmen dass viele der spanischen Gerichtsakten bereits bekannt waren. Aus diesem Grund wird der angeführte Betrag auf die Hälfte reduziert, was eine Vergütung in der Höhe von Fr. 500.– beträgt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Vertretungsaufwands von 56 Stunden und Auslagen von Fr. 500.– ergibt sich ein zu entschädigender Gesamtaufwand von Fr. 12'820.– (inkl. Auslagen). Die Beschwerdeführerinnen sind durch das SEM mit Fr. 2‘000.– zu entschädigen. Der Rechtsvertreterin ist ein Honorar von Fr. 10'820.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2485/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– auszurichten. 4. Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 10‘820.– zulasten der Gerichtskasse entschädigt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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