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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2008 E-2483/2008

29 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,764 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-2483/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2483/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 29. September 1997 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit unangefochtener Verfügung vom 6. November 1997 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 1998 unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 28. Dezember 1998 ein zweites Mal, und gleichzeitig seine Ehefrau und damals drei Kinder erstmals Asylgesuche in der Schweiz stellten, dass das BFF mit Verfügungen je vom 16. August 2000 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat beziehungsweise das erste Asylgesuch der Ehefrau und (nunmehr vier) Kinder ablehnte und in beiden Verfügungen gleichzeitig die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2000 gegen den ihn betreffenden Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob, dass die Ehefrau und Kinder mit Eingabe gleichen Datums gegen die sie betreffende Vollzugsanordnung bei der ARK ebenfalls Beschwerde einreichten, dass das Bundesamt auf Vernehmlassungsstufe auf die beiden angefochtenen Verfügungen insoweit zurückkam, als es mit Entscheiden je vom 27. Oktober 2000 einerseits dem Beschwerdeführer und anderseits seiner Ehefrau und den Kindern die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte und dies mit der gesundheitlichen Situation eines der Kinder begründete, dass die ARK mit Beschluss vom 17. November 2000 das Beschwerdeverfahren betreffend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers als vollumfänglich gegenstandslos geworden abschrieb, E-2483/2008 dass die ARK die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Januar 2001 abwies, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass das Bundesamt die dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise gewährte vorläufige Aufnahme mit unangefochtenem Entscheid vom 23. März 2001 infolge schwerwiegender Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie mangels Vorliegens anderer erheblicher Vollzugshindernisse wieder aufhob, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2001 erneut unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 22. August 2001 im Kanton Aargau polizeilich kontrolliert, festgenommen und am 25. August 2001 nach Pristina ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 in der Schweiz zum dritten Mal um Asyl ersuchte, dass er hierzu anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Februar 2008 im B._______ sowie der Anhörung vom 11. März 2008 durch das BFM erklärte, er habe seit seiner Rückkehr in den Kosovo dort gelebt und gearbeitet und – auch auf entsprechende Nachfrage – keinerlei Verfolgung durch Behörden oder Dritte erlebt, dass er denn auch gar kein Asyl benötige, sondern seine Heimat irgendwann im Januar 2008 verlassen habe, um zu seiner Familie in die Schweiz zu kommen und mit dieser dauerhaft zusammenzuleben, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2008 – eröffnet am 15. April 2008 an den damals bevollmächtigten Rechtsvertreter – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte, der Beschwerdeführer habe gar kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, E-2483/2008 dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, da seine in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Familienangehörigen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht oder einen entsprechenden Anspruch verfügten, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen könne, da diese Bestimmung in ihrer Bedeutung zwar über Art. 8 EMRK hinausgehe, begründete Abweichungen jedoch nach Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zulässig seien, beispielsweise wenn es sich um eine kurzzeitige Trennung der Familie handle und sich diese im Heimatland wieder vereinigen könne oder wenn sie wie in casu ein ordentliches Verfahren um Familiennachzug abzuwarten hätten, dass vorliegend der Beschwerdeführer schon seit sieben Jahren getrennt von seiner Familie lebe, ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten sei und es der Ehefrau freigestellt sei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, dass sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus dem Umstand ergebe, dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Vollzugshindernisse vorlägen, zumal er über eine Schul- und Berufsausbildung verfüge, ferner Berufserfahrung und verschiedene Erwerbstätigkeiten vorweisen könne sowie zahlreiche unterstützungsfähige Verwandte in der Heimat, in der Schweiz und in Drittländern habe, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die vier Kinder mit Eingabe vom 17. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei den Verzicht auf die E-2483/2008 Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht ferner um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass sie in der Begründung zunächst die Beschwerdelegitimation nicht nur des Beschwerdeführers, sondern ebenso der Ehefrau und vier Kinder behaupten, da diese durch die Wegweisungs- und Vollzugsanordnung des Beschwerdeführers und die dadurch missachteten Grundsätze der Achtung des Familienlebens und des Schutzes der Kinderrechte betroffen und besonders berührt seien, dass sie den Prozessantrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hauptsächlich mit dem Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen begründen, die im Umstand lägen, dass „sich übermassiv viele Vertreter von Ausländerbehörden und Asylbehörde hier in der Schweiz gegenüber Bürgern aus Kosovo mit einer Herrenmenschenmentalität sowie mit gnadenloser Härte verhalten“, eine „dümmliche Respektlosigkeit gegenüber Familien“ zeigten und dieses „schleichende braune Gift“ des Einhaltes bedürfe (Beschwerde S. 6), dass ferner in der materiellen Rekursbegründung geltend gemacht wird, es könne sich – entgegen der Auffassung des BFM – jeder Bürger eines EMRK-Signatarstaates auf Art. 8 EMRK berufen, welche Bestimmung zwar nicht einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz verleihe, aber bei der Entscheidung dennoch mitzuberücksichtigen sei, was das BFM jedoch unterlassen habe, dass sich ferner die Familie durchaus auch auf Art. 44 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Familieneinheit) berufen könne, da die vor Jahren in der Schweiz bestandene Familieneinheit nicht freiwillig aufgegeben worden sei, sondern durch die behördliche Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und dessen Ausschaffung nach Kosovo herbeigeführt worden sei, dass im Weiteren dem BFM in seiner Entscheidfindung auch eine Missachtung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) betreffend das Wohl E-2483/2008 der vier Kinder vorzuwerfen sei, zumal diesen eine Rückkehr nach Kosovo nicht zuzumuten sei, dass sodann die fortgeschrittene Integration der Ehefrau und Kinder als zu beachtendes wegweisungs- beziehungsweise vollzugshinderliches Element angeführt wird, dass schliesslich das private Interesse der Familie an einem gemeinsamen Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers klar überwiege, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers mehrere Jahre zurücklägen und das damals gefällte Strafurteil des Strafgerichts Moutier zu Unrecht ergangen sei, da der Strafrichter ihm als Kosovostämmigem ohnehin keinen Glauben habe schenken wollen, dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 18. April 2008 und andernteils am 22. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit insoweit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass demgegenüber weder die Ehefrau noch die vier Kinder zur Beschwerdeführung legitimiert sind, dass sie zwar als Familienangehörige vom angefochtenen Entscheid indirekt tangiert sein mögen, E-2483/2008 dass das (vermeintliche) Asylgesuch vom 15. Februar 2008 jedoch einzig vom Beschwerdeführer gestellt wurde und nur er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, dass dementsprechend die angefochtene Verfügung vom 10. April 2008 richtigerweise nur betreffend ihn ergangen ist und einzig er durch den abschlägigen Bescheid beschwert ist, dass somit auch nur ihm die Qualität einer beschwerdeberechtigten Partei zukommt, nicht aber seinen (in der Schweiz nach wie vor vorläufig aufgenommenen) Familienangehörigen oder irgendwelchen anderen Dritten, zumal den Familienangehörigen mit dem Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein anderer Rechtsweg offensteht, dass daher auf die Beschwerde betreffend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist und dementsprechend umfangreiche Teile des Beschwerdeinhalts (insbesondere auch betreffend deren Integration, Kindeswohl und individuellen Unzumutbarkeitsaspekte) hinfällig werden und nicht zu würdigen sind, dass der Prozessantrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung abzuweisen ist, da hierfür weder ein gesetzlicher Anspruch ersichtlich ist noch das Begehren sachlich begründet wird oder aus anderen Überlegungen sinnvoll oder notwendig erscheint, dass die in der Rekursschrift zur Antragsbegründung pauschal geltend gemachten Argumente (gewichtiges öffentliches Interesse wegen „Herrenmenschenmentalität“, „gnadenloser Härte“ und „dümmlicher Respektlosigkeit“ der von „schleichendem braunen Gift“ befallenen hiesigen Migrationsbehörden; vgl. Beschwerde S. 6) in der vorliegenden Form als anstandsverletzend im Sinne von Art. 60 VwVG zu qualifizieren sind und mit Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden können, dass es das Bundesverwaltungsgericht einstweilen bei einer ausdrücklichen Ermahnung bewenden lässt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2483/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Beschwerdeebene die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angefochten werden, nicht jedoch das Nichteintreten auf das Asylgesuch und somit Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. April 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem – wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selber eingeräumt – kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt offensichtlich zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG) und er ferner nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz E-2483/2008 einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nach Art 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat und eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, welche umfassend, ausgewogen und rechtskonform ergangen sind und keinen Anlass zur Beanstandung liefern, dass die gerügte Unterlassung einer Berücksichtigung von Art. 8 EMRK durch das BFM angesichts der umfassenden Erwägungen zu Art. 8 EMRK und individuell-konkreten Subsumtionen in Ziffer II/1 der angefochtenen Verfügung offensichtlich tatsachenwidrig ist, dass ebenso hinsichtlich des in Art. 44 Abs. 1 AsylG verankerten Grundsatzes der Familieneinheit vollumfänglich auf die gesetzes- und praxiskonformen Erwägungen des BFM (a.a.O.) zu verweisen ist, E-2483/2008 dass ergänzend und mit Nachdruck auf die Tatsache aufmerksam zu machen ist, dass die am 23. März 2001 durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers – diese erging unter Berücksichtigung sämtlicher vollzugsrelevanter Aspekte (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass in jenem Verfahren insbesondere auch das wiederholte und erheblich ins Gewicht fallende deliktische und dissoziale Verhalten des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt wurde, weshalb es sich erübrigt auf die diesbezüglichen Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde näher einzugehen oder gar ein vor Jahren ergangenes und ebenfalls in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil verwaltungsgerichtlich zu hinterfragen, dass es – wie von der Vorinstanz im Ansatz richtig erkannt, aber missverständlich formuliert – der Ehefrau freigestellt ist, bei der zuständigen (Bundes-) Behörde ein auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestütztes Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer selber ebenso unbenommen ist, bei der zuständigen (kantonalen) Behörde ein Gesuch um Erteilung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu stellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht freilich über die Erfolgsaussichten der Beschreitung dieser beiden Rechtswege nicht ausspricht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge sowie den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, E-2483/2008 dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2483/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der Rechtsvertreter wird im Sinne der Erwägungen zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin ermahnt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (vorab per Telefax sowie per Kurier mit den Akten N_______) - C._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

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