Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.05.2019 E-248/2017

13 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,395 parole·~17 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-248/2017

Urteil v o m 1 3 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).

E-248/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Juli 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Geburt in B._______, Zoba C._______, Eritrea, gelebt. Er habe die 9. Schulklasse vor einem Jahr abgebrochen, weil er seinem Vater bei der Viehwirtschaft habe helfen müssen. Zwei Monate nach dem Schulabbruch habe er von der Verwaltung einen Einberufungsbescheid für das Militär bekommen. Da er diesem nicht Folge geleistet habe, sei er circa eine Woche später verhaftet und im Gefängnis namens D._______ in D._______ inhaftiert worden. Nach zwei Monaten sei er bei der Verlegung vom Gefängnis nach Sawa geflüchtet. Er sei mit einem Schlepper von E._______ an die sudanesische Grenze unterwegs gewesen. Am 12. Mai 2015 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe die Schule nach Beendigung der 9. Klasse, im Dezember 2014, abgebrochen. Am 31. Januar 2015 habe er geheiratet und zwei Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Er habe drei Einberufungsbescheide erhalten. Er könne sich nicht erinnern, wann er die Einberufungen erhalten habe und wann er sich für den Militärdienst hätte melden müssen. Am 7. März 2015 sei er wegen fehlenden Passierscheins verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden. Er sei gefragt worden, weshalb er auf die Einberufungsbescheide nicht reagiert habe. Am nächsten Tag hätten sie ihn nach D._______ verlegt. Nach einem Monat im Gefängnis hätten sie vorgehabt, ihn zu einem Militärstützpunkt zu bringen. Auf dem Weg dorthin sei er mit sieben anderen Gefangenen während einer Pause geflüchtet. Sie seien via F._______ nach G._______ gegangen. Ein Schlepper habe sie von G._______ nach H._______ gebracht. Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein und eine Geburtsurkunde ein. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-248/2017 C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines Arztzeugnisses. E. Mit Schreiben vom 30. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und ein Arztzeugnis vom 15. März 2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-248/2017 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. 3.4 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-248/2017 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers würden Widersprüche betreffend die Beendigung der Schule, die Anzahl der Einberufungsbescheide, den Grund seiner Verhaftung, die Dauer der Inhaftierung und die Fluchtroute aufweisen. An der Anhörung habe er nicht angeben können, wann er die Einberufungsbescheide erhalten habe. Seine Schilderungen zur Verhaftung, zum Aufenthalt auf dem Polizeiposten, zur Haft in D._______ und zur Flucht seien unsubstantiiert, vage und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Er habe demnach den Erhalt der Einberufungsbescheide, die darauffolgende Verhaftung, die Haft, die Flucht und die illegale Ausreise nicht glaubhaft machen können. Es sei auch zu bezweifeln, dass er die Schule bis zum Ende der 9. Klasse beziehungsweise bis Dezember 2014 besucht habe. Selbst wenn die illegale Ausreise glaubhaft wäre, sei sie nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schule im Dezember 2014 aus Angst vor einem Einzug in den Militärdienst abgebrochen. In den ersten Wochen des Jahres 2015 habe er drei Einberufungsbescheide erhalten, denen er nicht Folge geleistet habe. Nach einer schwierigen Haftzeit habe er die Flucht ergriffen, um dem Militärdienst zu entgehen. Desertion werde in Eritrea als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und unverhältnismässig streng bestraft. Er sei illegal ausgereist. Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus Eritrea ausreisten, hätten eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK und ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG zu befürchten. Insgesamt erfülle er aufgrund der Desertion und der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft.

E-248/2017 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufweisen. An der Befragung sagte er widerholt, er habe die Schule im Juli 2014 abgebrochen und etwa zwei Monate später einen Einberufungsbescheid für den Militärdienst erhalten. Circa eine Woche später sei er verhaftet worden, weil er der Einberufung nicht Folge geleistet habe. An der Anhörung gab er indes an, die Schule im Dezember 2014 abgebrochen zu haben und insgesamt drei Einberufungsbescheide erhalten zu haben. Am 7. März 2015 sei er verhaftet worden. An den Zeitpunkt des Erhalts der Einberufungsbescheide konnte er sich nicht mehr erinnern. Als Grund für die Verhaftung nannte er an der Befragung das Nichtfolgeleisten der Einberufung, an der Anhörung das Fehlen eines Passierscheins bei einer Kontrolle. Anlässlich der Befragung sagte er, er sei zwei Monate im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen. An der Anhörung gab er eine Haftdauer von einem Monat an. An beiden Befragungen erklärte er, am 12. Mai 2015 die Grenze in den Sudan überquert zu haben. Dies lässt sich weder in den an der Befragung noch in den an der Anhörung genannten Zeitablauf einreihen. An der Befragung sagte er, nach der Flucht sei er nach circa fünf Tagen an der sudanesischen Grenze angekommen. Da die Flucht gemäss seinen Angaben etwa im Oktober 2014 stattgefunden haben soll, ist ein Überqueren der Grenze am 12. Mai 2015

E-248/2017 nicht stimmig. Gemäss Anhörung wurde er am 7. März 2015 für einen Monat inhaftiert. Demnach hätte er die sudanesische Grenze bereits Mitte April 2015 überqueren sollen. Zu diesen Widersprüchen kommt hinzu, dass er die Haft und die Flucht äusserst vage beschrieb. Trotz des Nachfragens nach den Haftumständen erzählte er nur, D._______ sei ein vorläufiges Gefängnis gewesen und er habe grossen Hunger gehabt. Aufgrund dieser Widersprüche und vagen Schilderungen konnte der Beschwerdeführer den Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst, die Inhaftierung und die Flucht nicht glaubhaft machen. Auf Beschwerdeebene brachte er zudem keine Erklärungen für diese Widersprüche vor. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer konnte weder einen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung noch die Inhaftierung und Flucht glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E-248/2017 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen

E-248/2017 darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-248/2017 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer neunjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte). Vor der Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. Seine Familie ist in der Viehwirtschaft tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Gemäss Arztzeugnis vom 15. März 2017 war der Beschwerdeführer wegen unklarer Thoraxschmerzen, Behandlung einer Bilharziose-Infektion (Wurmerkrankung) und Durchführung der üblichen Impfungen in Behandlung. Eine medikamentöse Behandlung wird im Bericht nicht erwähnt. Die Bilharziose ist einfach behandelbar und dürfte mittlerweile ausgeheilt sein. Die Thoraxschmerzen allein, sofern überhaupt noch vorhanden, stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-248/2017 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und aufgrund der geänderten Rechtsauffassung (vgl. E. 3.3) ein Schriftenwechsel nicht mehr notwendig war, wurde dennoch von der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgesehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-248/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

E-248/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2019 E-248/2017 — Swissrulings