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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2010 E-2479/2009

15 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,096 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2479/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...).

E-2479/2009 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 26. September 2008 illegal und zu Fuss über die syrischtürkische Grenze und gelangte mithilfe verschiedener Transportmittel (Auto, Bus und LKW) über die Türkei sowie ihm unbekannte Transitländer am 8. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2008 fand in B._______ die Empfangsstellenbefragung statt, und am 30. Oktober 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, nach Abschluss des Gymnasiums habe er in einem (...) in C._______ gearbeitet. Weil er sich geweigert habe, der D._______ beizutreten, habe man ihm unter dem Vorwand des unerlaubten Fernbleibens gekündigt, obschon er zur fraglichen Zeit Militärdienst geleistet habe. Ausserdem sei gegen ihn – wie gegen alle ehemaligen Angestellten des (...) – eine Ausreiseverbot verhängt worden. Trotzdem sei ihm 2007 auf Antrag ein Reisepass ausgestellt worden, mit welchem er für einige Tage legal (...) gereist sei, um Verwandte zu besuchen. Nach seiner Rückkehr sei er vom ([...][Nachrichtendienst]) aufgeboten, während eines Tages festgehalten und zum Zweck seines Auslandaufenthalts befragt worden. Sein Reisepass sei ihm zwar nicht abgenommen worden, jedoch habe er diesen aus Protest zerrissen. Als er drei Monate später ohne behördliche Genehmigung nach E._______ habe reisen wollen, sei ihm dies verweigert worden. Auch sei sein Name an sämtlichen Grenzübergängen und Flughäfen registriert worden. Seit 2004 sei der Beschwerdeführer Sympathisant der F._______ gewesen, habe die Partei finanziell unterstützt und an kurdischen Kundgebungen sowie am kurdischen Neujahrsfest Newroz teilgenommen. Am Newroztag (dem 21. März) des Jahres 2008 habe er an einer – gegen die Tötung dreier kurdischer Männer in G._______ gerichteten – Demonstration in H._______, einem Bezirk von C._______, teilgenommen. Diese sei friedlich verlaufen, indessen hätten die Behörden vermutlich Fotografien der Teilnehmer gemacht. Jedenfalls habe der Nachrichtendienst am 27. März 2008 an seiner Wohnadresse nach ihm gesucht und, da er nicht zuhause gewesen sei, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten die Agenten Flugblätter

E-2479/2009 der F._______ gefunden, weshalb sie in der Folge mehrmals wöchentlich nach ihm gesucht hätten. Der von (...) alarmierte Beschwerdeführer sei daraufhin bei Verwandten in einem anderen Dorf untergetaucht. Wie er später von seinem Bruder erfahren habe, sei er an der Kundgebung in H._______ fotografiert und auf den Aufnahmen identifiziert worden. Trotz familiärer Beziehungen zum Sicherheitsdienst habe sich die Angelegenheit nicht mit Geld regeln lassen. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen. In der Nacht des 26. September 2008 habe er mithilfe eines Schleppers die Grenze überquert. A.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärung verschiedener Fragen. Zur Antwort vom 10. Dezember 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 das rechtliche Gehör. Am 22. Januar 2009 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, dieselbe wurde am 29. Januar 2009 präzisiert. B. Mit Verfügung vom 19. März 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen, ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, "es sei der Entscheid des BFM vom 19. März 2009 Wiedererwägungsweise aufzuheben eventuell an das Vorinstanz zurückzuweisen" (gemeint wohl: Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung). Eventuell sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung (bzw. des Vollzugs) mindestens gestützt auf Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.

E-2479/2009 D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2009 verwies die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel (Mietvertrag, Spitalbericht, Schreiben des Dorfvorstehers). D.b Mit (verspäteter) Eingabe vom 13. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Übersetzungen zu den Akten. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. F.a Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie weiterer Beweismittel gegeben. F.b Der neu mandatierte Rechtsvertreter zeigte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. August 2009 die Mandatsübernahme an, teilte mit Eingabe vom 27. August 2009 mit, sein Rechtsvorgänger habe die Verfahrensakten offensichtlich verloren, und ersuchte um erneute Zustellung derselben sowie um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. F.c Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2009 wurde das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Beschwerdeakten gutgeheissen und hinsichtlich der Vorakten an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Frist zur Einreichung einer Replik wurde antragsgemäss erstreckt. F.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2009 liess der Beschwerdeführer replizieren. G. Mit Eingabe vom 26. November 2009 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. H. H.a Am (...) 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm die zuständige kantonale Behörde (offenbar

E-2479/2009 gleichentags) eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Aufgrund dieser Sachlage fragte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer am 29. April 2010 an, ob er die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte. H.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. Mai 2010 mitteilen, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

E-2479/2009 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So erweise sich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im (...) 2007 mit Pass und gültigem Visum kontrolliert (...) aus- und wieder nach Syrien eingereist sei, als tatsachenwidrig. Die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien behördlich nicht gesucht werde und das Land am (...) 2007 Richtung (...) verlassen habe. Die geltend gemachte Rückkehr nach Syrien habe hingegen nicht bestätigt werden können. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer gar nicht (...) zurückgekehrt sei, zumal er angegeben habe, auf legalem Weg wieder nach Syrien eingereist zu sein, was durch die Botschaft hätte eruiert werden können. Seinen Asylvorbringen, die sich hauptsächlich auf die Folgen einer Kundgebungsteilnahme von März 2008 bezögen, sei somit jegliche Grundlage entzogen. Im Übrigen ergäben sich aus den Akten mehrere

E-2479/2009 Unglaubhaftigkeitselemente im Hinblick auf seine Ausführungen. Zunächst sei die Angabe, wonach infolge seiner Weigerung, sich der D._______ anzuschliessen, eine Ausreisesperre verhängt worden sei, nicht vereinbar mit der Tatsache, dass es ihm möglich gewesen sei, im Jahr 2006 einen Pass erhältlich zu machen und mit gültigem Visum legal (...) zu reisen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn nach seiner Rückkehr vorgeladen und ihm gesagt hätten, er dürfe das Land nicht verlassen, ihm aber sein Pass nicht abgenommen worden sei. Ferner könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er anhand von Fotografien der fraglichen Kundgebung habe identifiziert werden können, zumal er selbst angegeben habe, an dieser Kundgebung hätten unzählige Leute teilgenommen und er selbst habe keine besondere Funktion bekleidet. Schliesslich sei als realitätsfremd einzustufen, dass der Beschwerdeführer, ohne je befragt oder vor Gericht angehört worden zu sein, in Abwesenheit habe verurteilt werden können. Dies umso weniger, als er die Frage, ob gegen ihn je ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, anlässlich der Anhörung verneint habe. Erst als er mit den Resultaten der Botschaftsabklärung konfrontiert worden sei, habe er das Gerichtsurteil vom (...) 2008 eingereicht. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung dieses Dokuments verzichtet werden. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. So vermöchten die eingereichten Beweismittel (Arztbericht des syrischen Gesundheitsministeriums vom 19. September 2007, Mietvertrag vom 1. Oktober 2007, Gerichtsurteil vom (...) 2008, Bestätigung des Dorfvorstehers vom 14. Mai 2009) die vom BFM bestrittene Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu beweisen. Sie alle bezögen sich auf nach der Ausreise (...) am (...) 2007 in Syrien eingetretene Sachverhalte, welche den Beschwerdeführer beträfen. 4.3. 4.3.1. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 13. August 2009 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und führt im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel aus, der Mietvertrag, die Bestätigung des

E-2479/2009 Muchtars und der Arztbericht könnten aufgrund der Verwendung unterschiedlicher formaler und inhaltlicher Kriterien nicht auf ihre Authentizität überprüft werden. Einige inhaltliche Ungereimtheiten liessen indes Zweifel an der Echtheit der Dokumente aufkommen. So stimme die im Mietvertrag genannte Adresse (...) nicht mit jener überein, an welcher der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung zwischen 1998 und 2008 gewohnt habe (...). Aus den Protokollen gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 umgezogen wäre. Zudem werde in der Beschwerdeschrift argumentiert, dass das auf den (...) 2008 datierte Urteil an die im Mietvertrag genannte Adresse gesandt worden sei, wohingegen aus der Übersetzung des Urteils statt der genauen Adresse der Umstand hervorgehe, dass das Dokument durch Dritte ausgehändigt worden sei. Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten vermöchten die nachgereichten Dokumente die behauptete Rückkehr nach Syrien nicht zu belegen. 4.3.2. Mit seiner Replik vom 11. September 2009 bekräftigt der Beschwerdeführer die bereits zuvor vertretene Auffassung, wonach die von ihm vorgelegten Dokumente zweifelsfrei seinen Aufenthalt in Syrien zwischen 2007 und 2008 belegen würden. Die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche könnten insoweit ausgeräumt werden, als die Mietwohnung an der (...) hauptsächlich von seiner (...) bewohnt worden und sein eigener Lebensmittelpunkt an der (...) gewesen sei. Sodann sei dem Urteil der in Syrien übliche Passus zu entnehmen, wonach die Adresse dem Dorfvorsteher bekannt sei. 4.4. 4.4.1. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe anbelangt, so ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten. Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche Ausreisesperre in sich nicht konsistent sind. So führte er einerseits aus, wenn jemand eine Tat begangen habe, könnten die Behörden eine für fünf Jahre gültige Ausreisesperre verhängen (A11 S. 3 F 9), und gab andererseits zu Protokoll, ohne ausdrückliche Erlaubnis der D._______ sei es allen Mitarbeitenden des (...) verboten, das Land zu verlassen (A11 S. 3 F 11). Nebst der Tatsache, dass diese Sachverhaltsvarianten sich gegenseitig ausschliessen, steht jede für sich den nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, wonach die

E-2479/2009 Passbehörden ihn – als Mitarbeiter des besagten (...), ohne Mitgliedschaft und ohne Ermächtigung der D._______ – auf seinen ausdrücklich mit der geplanten [Reise] begründeten Antrag zwar über das Ausreiseverbot in Kenntnis gesetzt, ihm jedoch anstandslos einen Reisepass ausgestellt hätten (A11 S. 3 F 13). Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund auf legalem Weg, mithin unter Bezahlung der üblichen Übergangsgebühren, hätte (...) und wiederum nach Syrien reisen können, ohne dabei irgendwelche Probleme mit den Zollbehörden zu haben (A11 S. 3 F 17 und 19), kann ausgeschlossen werden. Andernfalls wäre denn auch nicht einsehbar, weshalb man ihn fünf Tage später hätte festnehmen und befragen sollen (vgl. A11 S. 4 F 18). Schliesslich würde die behauptete Vorgehensweise des [Nachrichtendienstes], dieser habe ihm anlässlich der vorgenannten Festnahme zwar den Pass nicht abgenommen, jedoch seinen Namen an sämtliche Grenzübergänge und Flughäfen in ganz Syrien übermittelt (A11 S. 4 F 20), einen unnötigen, logisch nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand der syrischen Behörden bedeuten. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen (...)-Aufenthalt – entgegen der in Rechtsmitteleingabe und Replik vertretenen Auffassung – alles andere als schlüssig sind, mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. 4.4.2. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten entstehen ernsthafte Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welche durch seine realitätsfremden Vorbringen im Kontext zur angeblichen Kundgebungsteilnahme am Newroztag 2008 zusätzlich verstärkt werden. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM erscheint nämlich wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als unauffälliger Kundgebungsteilnehmer durch die Behörden anhand von Fotografien des Anlasses hätte identifiziert werden können. Sodann ist die geltend gemachte Reaktion der Sicherheitsbehörden, welche aufgrund der blossen Teilnahme unverzüglich eine Hausdurchsuchung durchgeführt und in der Folge mehrmals wöchentlich nach ihm gesucht hätten (A11 S. 9 F 67), angesichts des bescheidenen Profils des Beschwerdeführers als blosser Sympathisant der F._______ als in erheblichem Masse überzeichnet zu bezeichnen. 4.4.3. Ergänzend zur vorstehend festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen kann festgehalten werden, dass das BFM aus der Botschaftsantwort vom 10. Dezember 2008 (A18) nachvollziehbarerweise

E-2479/2009 die Vermutung abgeleitet hat, der Beschwerdeführer sei nach dem dokumentierten Verlassen seines Heimatstaates am (...) 2007 in Richtung (...) niemals zurückgekehrt. Für die Richtigkeit dieser Vermutung spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, auf legalem Weg nach Syrien zurückgekehrt zu sein (vgl. A11 S. 4 F 17). Demgegenüber konnte die Botschaft nur die legale Ausreise, aber keine spätere Wiedereinreise feststellen, weshalb zumindest ein legaler Grenzübertritt ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zumindest zweifelhaft. 4.5. In der Folge wird zu prüfen sein, ob die eingereichten Beweismittel geeignet sind, die nachvollziehbare vorinstanzliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich seit (...) 2007 nicht mehr in Syrien aufgehalten, umzustossen. 4.5.1. Im Hinblick auf das Referenzschreiben vom 14. Mai 2009 kann dies ohne grossen Erklärungsaufwand verneint werden. Zunächst kann solchen Schreiben generell nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, da sie jederzeit und von jedermann ausstellbar sind. Im Hinblick auf das vorliegende Schriftstück fällt zudem auf, dass der namentlich nicht genannte Verfasser, der sich selbst als Dorfvorsteher von I._______ bezeichnet, es unterlässt, seine Identität – etwa durch Beibringung einer Ausweiskopie – auszuweisen. In inhaltlicher Hinsicht ist zudem festzustellen, dass der Hinweis, wonach der Verfasser dem Beschwerdeführer "mehrere Male im Jahr 2007 und 2008 im Dorf begegnet" sei, einen ausserordentlich bescheidenen Aussagegehalt aufweist. Nach dem Gesagten muss dieses pauschale Schreiben einer nicht näher identifizierbaren Person als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter taxiert werden. 4.5.2. Hinsichtlich des Mietvertrages vom 1. Oktober 2007 sowie des ärztlichen Zeugnisses vom 19. September 2007 ist vorab mit dem BFM festzustellen, dass die Dokumente formal nicht auf ihre Authentizität überprüft werden können, da sie nur in Kopie vorliegen. Indessen ergeben sich aus beiden Papieren erhebliche inhaltliche Unzulänglichkeiten. Was den Mietvertrag anbelangt, so kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Adresse

E-2479/2009 des Mietobjekts (...) nicht mit der angegebenen Wohnadresse (...) des Beschwerdeführers übereinstimme, verwiesen werden. Der Einwand in der Replik, wonach die Mietwohnung an der hauptsächlich von der (...) des Beschwerdeführers bewohnt worden sei, vermag nicht zu überzeugen und ist unter Hinweis auf die folgende Überlegung als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu werten: Es ist nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet haben sollte, welche er anschliessend nicht bewohnt habe. Vielmehr hätte diesfalls wohl die (...) selbst die Wohnung gemietet, zumal sie im vorliegenden Mietvertrag nicht als Partei aufgeführt wird und diesem zu entnehmen ist, die Wohnung dürfe nicht untervermietet werden. Bei der Durchsicht des ärztlichen Zeugnisses fällt zunächst die substanzarme, geradezu kryptische Anamnese auf. Wenngleich das syrische Gesundheitssystem nicht an europäischen Standards gemessen werden kann, ist eine Diagnosestellung vom Inhalt "Patient meldet psychische Störungen" auch im vorliegenden Länderkontext undenkbar. Ebenso erstaunt, dass in einem medizinischen Dokument ein und dieselbe Ortschaft (J._______ resp. K._______) unterschiedlich bezeichnet und das Alter des Patienten mit (...) statt damals (...) Jahren unzutreffend angegeben wurde. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Spital L._______, in welches er überwiesen worden sein soll, jemals vorstellig geworden wäre. Auch wäre beim Vorliegen psychischer Beschwerden zu erwarten gewesen, dass er sich in der Schweiz um spezialärztliche Behandlung bemüht hätte, was ebenfalls nicht aktenkundig ist. 4.5.3. Im Gegensatz zu den vorgenannten Dokumenten vermag das Gerichtsurteil vom (...) 2008 in formaler Hinsicht zu überzeugen. Sein äusseres Erscheinungsbild wirkt authentisch, mit dem Originalstempel des Justizministeriums enthält es zudem ein relativ fälschungsresistentes Sicherheitszeichen. Indessen darf der Beweiswert von staatlichen Dokumenten im syrischen Kontext erfahrungsgemäss nicht überbewertet werden, da solche aufgrund der in Syrien weit verbreiteten Korruption auch käuflich erhältlich sind. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung festgestellten inhaltlichen Unstimmigkeiten sind nicht von der Hand zu weisen. In der Tat ist dem Dokument gemäss Übersetzung anstelle einer genauen Adresse der Passus zu entnehmen, diese sei dem Dorfvorsteher bekannt, das Urteil sei am (...) 2008 eröffnet worden. In der Beschwerdeschrift wurde hingegen argumentiert, das Urteil sei an die im Mietvertrag genannte Adresse gesendet worden (vgl. Ziff. 4.2).

E-2479/2009 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist zwar denkbar, dass ein Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergeht, ohne dass dieser je befragt oder vor Gericht angehört worden wäre. Indessen ergibt sich ein solches Vorgehen in aller Regel aus dem Umstand, dass die angeklagte Person trotz aller Bemühungen nicht aufgegriffen werden konnte, was an sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zu diesem Zeitpunkt untergetaucht respektive bereits ausgereist zu sein, korrespondieren würde. Es ist aber davon auszugehen, dass die Justizbehörden sich zumindest bemüht hätten, ihn ausfindig zu machen, sich mithin bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer jedoch gab bei der Anhörung vom 30. Oktober 2008 an, in seiner Heimat bestehe weder ein Gerichtsurteil noch ein hängiges Strafverfahren gegen ihn (A11 S. 10 F 69). Wäre er drei Tage zuvor in Abwesenheit zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, hätte er hiervon mit Sicherheit Kenntnis gehabt, zumal er aussagegemäss in der vorhergehenden Woche mit seinem Bruder telefoniert hat (A11 S. 14 F 113). Schliesslich sind die im Urteil aufgeführten Daten in sich nicht stimmig. Als Urteilsdatum wird der (...) 2010 angegeben, die Eröffnung sei am (...) 2008 erfolgt. Der Gerichtspräsident soll das Dokument aber erst am (...) 2008 unterzeichnet haben. Dies würde bedeuten, dass es dem Beschwerdeführer ohne Unterschrift des verantwortlichen Richters eröffnet worden wäre, was wenig realistisch erscheint. Aufgrund dieser erheblichen inhaltlichen Unzulänglichkeiten und vor dem Hintergrund der unzweideutigen Botschaftsantwort vermag auch das Gerichtsurteil vom (...) 2010 nicht zu beweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach (...) 2007 in Syrien aufgehalten hat. 4.5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die durch eine Botschaftsabklärung gestützte Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich seit (...) 2007 nicht mehr in Syrien aufgehalten, umzustossen. Daher ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend der Botschaftsantwort vom 10. Dezember 2008 seit diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Ausreise in (...) aufgehalten hat und er in Syrien nicht gesucht wird. 4.6. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1

E-2479/2009 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2. Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) 2010 wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. März 2009) sind unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) abzuweisen, da sich die Beschwerde insoweit als aussichtslos erwies. Damit sind die Verfahrenskosten in diesem Umfang, im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.1. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der

E-2479/2009 Heirat mit einer Schweizer Bürgerin und der anschliessenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Syrien dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und dort laut eigenen Angaben stets ein geregeltes Erwerbseinkommen hatte (vgl. A1 S. 2 ff.). Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs abzuweisen. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.– sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die vorliegend angefallenen Verwaltungsgebühren für die Reproduktion bereits ausgehändigter und erneut verlangter Schriftstücke, ausmachend Fr. 23.50 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. Sep-tember 2009), so dass sich die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 623.50 belaufen. 7.2. Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-2479/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 623.50 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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