Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2477/2018
Urteil v o m 1 3 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (…).
E-2477/2018
Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2014 verlassen und sei zunächst nach Nepal gelangt. Dort habe er sich während ungefähr vier Monaten aufgehalten, bis er – mit einem nepalesischen Pass ausgestattet – am 10. November 2014 über ihm unbekannte Länder in die Schweiz weitergereist sei. Hierzulande suchte er gleichentags um Asyl nach. A.b Am 24. November 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______, Tibet, geboren und habe bis zur Ausreise im Juli 2014 mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern dort gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und könne daher nicht gut lesen. Als er 18-jährig gewesen sei, habe er sich in Tibet eine chinesische Identitätskarte ausstellen lassen. Diese habe er bis nach Nepal bei sich gehabt, habe sie dann aber dort dem Schlepper abgeben müssen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe von einem Freund, der zwischen Tibet und Nepal Handel betrieben habe, ungefähr im Mai 2014 zehn Bilder des Dalai Lama erhalten. Mit einem anderen Freund mit Namen G._______ habe er diese Bilder am Vorabend des Geburtstags des Dalai Lama, das heisst am 5. Juli 2014, unter die Leute gebracht. Jeder habe fünf Bilder in seinem jeweiligen Dorf verteilt. G._______ habe einer Person in seinem Dorf, die – ohne dass er dies gewusst habe – Verbindungen zur chinesischen Regierung unterhalten habe, ein Bild gegeben. Diese dem Beschwerdeführer unbekannte Person habe G._______ daraufhin bei der Polizei verraten, weshalb G._______ noch in der gleichen Nacht verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe hiervon erst erfahren, nachdem seine Mutter am Folgetag zum Kloster gegangen sei und dort die Mutter von G._______ getroffen habe, welche sie über dessen Festnahme orientiert habe. Als der Beschwerdeführer seiner Mutter davon berichtet habe, dass er G._______ die Bilder des Dalai Lama zum Verteilen ausgehändigt habe, habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten und ihm zu deren Finanzierung ihren Schmuck ausgehändigt. Daraufhin habe er sich sofort auf den Weg gemacht.
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Im Weiteren trug er vor, er sei am „(…)“ im Jahr 2008 wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und fünf Tage lang inhaftiert worden. A.c Am 5. Dezember 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er ergänzend vor, er und seine Familie hätten in Tibet als Nomaden gelebt. Sie hätten Schafe, Ziegen, Yaks und Pferde gehabt, von der Milch und der Wolle gelebt und damit Waren getauscht. Er habe sich als Hirte immer mit den Tieren auf der Weide beschäftigt, seine Mutter und seine Ehefrau hätten eingekauft. Er sei nur etwa dreimal im Jahr zu seiner Ehefrau nach Hause zurückgekehrt. Im Weiteren trug er vor, er sei während etwa zwei Monaten im Besitz von zehn Bildern des Dalai Lama gewesen. Am 5. Juli 2014 habe er diese Bilder in seinem Heimatdorf verteilt. Sein Freund habe gleichzeitig im Nachbardorf (…) entsprechende Bilder unter die Leute gebracht. Am Folgetag habe die Mutter des Beschwerdeführers bei ihrem Besuch des Klosters (…) von der Festnahme seines Freundes erfahren. Ferner erklärte er nochmals, dass er bereits einmal Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe. Am (…) 2008, (…), habe er mit ungefähr 20 anderen Personen demonstriert, weil in Tibet keine Freiheiten und Menschenrechte existierten. Er sei bei seiner damaligen Verhaftung geschlagen und während der fünftägigen Haft weiter misshandelt worden. Wegen der bereits im Jahr 2008 erfolgten Inhaftierung habe er Angst davor gehabt, sein im Juli 2014 verhafteter Freund könnte seinen Namen verraten, und seine eigene Festnahme befürchtet. A.d Sowohl anlässlich der BzP als auch bei der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz Herkunfts- und Länderfragen gestellt. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde in den Erwägungen ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Insbesondere könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Tibet sozialisiert worden sei.
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C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-158/2015 vom 25. April 2017 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindestanforderungen an die im Rahmen der Befragungen durchgeführten Herkunftsabklärungen im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine Herkunft nicht konkret darauf hingewiesen habe, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden, und ihm auch nicht Einsicht in den wesentlichen Inhalt des als „vertraulich“ bezeichneten Dokuments „Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen“ gegeben habe. Zudem habe die Vorinstanz – zumindest mit Bezug zu den von ihr angezweifelten Herkunftsangaben des Beschwerdeführers – auch den Sachverhalt nicht vollständig respektive nicht richtig abgeklärt, weil sie sich bei der Auswertung seiner Aussagen nicht an den gemäss COI geltenden Standards orientiert habe.
II. D. D.a Im Auftrag des SEM führte die Fachstelle Lingua am 11. Juli 2017 ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Gestützt darauf erstellten zwei sachverständige Personen am 11. und 14. Dezember 2017 je ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart der Sprechweise des Beschwerdeführers und betreffend seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse (sogenannte "Lingua-Analyse"). Aus beiden Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung der sachverständigen Personen sehr wahrscheinlich nicht aus dem Autonomen Gebiet Tibet und eindeutig nicht aus dem Kreis D._______, Gebiet E._______, sondern sehr wahrscheinlich aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stammt. D.b Am 2. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer seitens des SEM der Werdegang und die Qualifikation der mit den Lingua-Analysen betrauten Personen offengelegt und diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Die Gutachten als solche wurden ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht offengelegt. Indessen wurde
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ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er wurde zunächst damit konfrontiert, dass er zur administrativen Einteilung seiner behaupteten Heimatregion zahlreiche Falschangaben gemacht und wichtige geografische Gegebenheiten unerwähnt gelassen habe. Auch habe er zwei namhafte Klöster in seiner behaupteten Heimatregion nicht genannt, wobei seine Angaben zum religiösen Leben gesamthaft betrachtet ohnehin unzureichend ausgefallen seien. Ferner verfüge er nicht über tiefgreifendes Wissen in den Bereichen Landwirtschaft und Viehzucht, und habe über die Gattung seiner Tiere, deren Anzahl und deren Geschlecht nicht genau Bescheid gewusst, was für einen Landwirt und Viehzüchter doch sehr erstaune. Beispielsweise würden Schafe, wie von ihm angegeben, nicht dreimal pro Jahr geschoren. Dazu führte der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs aus, dass er die Schafe je nach gesundheitlicher Verfassung zwei- oder dreimal pro Jahr geschoren habe. Schafe, denen es nicht so gut gehe, verlören ihr Haar manchmal einfach von selbst, weshalb sie nur zweimal im Jahr geschoren werden könnten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass es nicht einleuchte, weshalb er als Nomade nicht gewusst habe, welche Yak-Haare zum Anfertigen von Nomadenzelten verwendet würden. Seine Preisanagaben für Fleisch und Butter seien zwar realistisch gewesen, die Währungsbezeichnung „Jagor“ werde aber hauptsächlich ausserhalb von China verwendet. Dazu machte der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend, er habe nicht „Jagor“, sondern „Gyakhor“ gesagt. Überdies wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er unzureichende Angaben zum Schulwesen gemacht habe, was angesichts dessen, dass grundlegende Informationen zum Schulwesen in Tibet allgemein bekannt seien, nicht erklärbar sei. Auch seine Ausführungen zum Personalausweis seien nur teilweise korrekt gewesen. Im Übrigen habe er nicht gewusst, wie man den Dorfvorsteher in der Region von D._______ nenne. Neben der Auswertung seines landeskundlich-kulturellen Wissens wurde der Beschwerdeführer mit der Analyse seiner Sprechweise konfrontiert. Diese entspreche nicht einer Person, die mehr als 30 Jahre in D._______ verbracht habe. Vielmehr weise sie Merkmale auf, die auf eine starke Prägung ausserhalb Tibets hinweisen würden. Dem entgegnete der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs, dass manchmal sogar innerhalb eines Bezirks oder Dorfs unterschiedliches Tibetisch gesprochen werde, das für andere Tibeter in der Region kaum verständlich sei.
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E. E.a Mit Verfügung vom 27. März 2018 – eröffnet am 29. März 2018 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. E.b Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zunächst verwies es im Detail auf die Ergebnisse der beiden Lingua-Analysen und hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, es sich dabei aber auch um erlerntes Wissen handeln könne und sich vor dem Hintergrund seiner Biografie und seines Alters einige unerklärbare Lücken und Unstimmigkeiten gefunden hätten. Seine Sprache weise gemäss den beiden Experten ferner auf allen Analyseebenen keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt – der in der angegebenen Heimatregion des Beschwerdeführers gesprochen werde – auf. Insbesondere verwende er aktive Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis für eine stärkere sprachliche Prägung ausserhalb von Tibet sei. Sodann verfüge er auch über keine nennenswerten Kenntnisse des Chinesischen, was nicht den Erwartungen an eine Person mit seinem Profil entspreche. Diesen Ergebnissen der beiden Lingua-Analysen habe er anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermocht. Folglich sei davon auszugehen, dass er nicht von seiner Geburt bis im Sommer 2014 in dem von ihm geltend gemachten Heimatort gelebt habe. Die Herkunft aus der Autonomen Region Tibet und damit aus der Volksrepublik China könne ihm somit nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise habe er bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens auch keine Ausweispapiere zum Beleg seiner geltend gemachten Identität zu den Akten gereicht. Seine Erklärung, wonach er seine Identitätskarte dem Schlepper in Nepal ausgehändigt habe, sei ein Standardvorbringen und weise darauf hin, dass er seine Identität zu verschleiern versuche. Nicht glaubhaft sei auch seine Behauptung, er verfüge in seinem angeblichen Heimatstaat nicht einmal über eine Kontaktadresse. Weiter seien seine Asylgründe unglaubhaft, da seine Ausführungen hierzu ausnahmslos oberflächlich seien und an keiner Stelle den Eindruck hinterliessen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen auf persönlich Erlebtem fussten. Des Weiteren habe er auch nicht nachvollziehbar erklären
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können, was ihn dazu bewogen habe, Bilder des Dalai Lama an die Bewohner seines Dorfes zu verteilen. Seine pauschale Antwort, die Bilder hätten sich bereits zwei Monate in seinem Besitz befunden, weshalb er gedacht habe, sie am Geburtstag des Dalai Lama zu verteilen, vermöge angesichts des Risikos, dass er damit eingegangen sei, nicht zu überzeugen. Äusserst plakativ habe zudem seine Darstellung gewirkt, seine Mutter habe am Tag nach der Verhaftung seines Freundes zufällig dessen Mutter beim Kloster getroffen und von dessen Verhaftung erfahren. Seine Aussagen zum Zeitpunkt, in dem er von zuhause nach Nepal aufgebrochen sei, seien ferner widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er dargelegt, dass er sein Heimatdorf am Abend verlassen habe und zur Hauptstrasse marschiert sei. Später habe er angeführt, eineinhalb Stunden, nachdem seine Mutter vom Kloster zurückgekehrt sei, das Haus verlassen zu haben. In der Anhörung habe er indes behauptet, dass seine Mutter zwischen 11 und 12 Uhr mittags zurückgekehrt sei, was sich nicht mit seinen Angaben in der BzP, am Abend die Abreise angetreten zu haben, vereinbaren lasse. Auch seine überstürzte Ausreise sei höchst realitätsfremd. Insbesondere wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er sich erst einmal an einen sicheren Ort in seinem Heimatstaat begeben hätte, um abzuwarten, wie sich die Situation weiter entwickle. Seine Schilderungen, am (…) 2008 anlässlich einer Demonstration fünf Tage lang festgenommen und misshandelt worden zu sein, seien ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Seine Angaben zu seiner Festnahme, zur Haftzeit sowie zu den Misshandlungen wirkten pauschal und erweckten an keiner Stelle den Anschein, dass er das Vorgebrachte tatsächlich persönlich erlebt habe. Er habe auch nicht glaubhaft begründen können, weshalb er am genannten Ort demonstriert und regimefeindliche Parolen gerufen habe. Dass er den Wunsch gehegt habe, irgendwann einmal den Dalai Lama zu sehen und er die Demonstration als eine gute Gelegenheit erachtet habe, mit Gleichgesinnten etwas gegen die Chinesen zu tun, überzeuge nicht. Angesichts des eingegangenen Risikos, dabei erwischt und gebüsst zu werden, wäre eine differenzierte Auseinandersetzung mit seinen Beweggründen zu erwarten gewesen. Des Weiteren habe er die in seiner Haft erlittenen Misshandlungen in der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie in der Anhörung als nachgeschoben qualifiziert werden müssten, da es sich dabei um einschneidende und prägende Erlebnisse handle, welche in der Regel bereits in der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt würden. Schliesslich hielten auch seine Aussagen zur angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Seine überstürzte Flucht sei als realitätsfremd zu werten, und es widerspreche der
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allgemeinen Erfahrung, dass es möglich gewesen wäre, seine Ausreise innert so kurzer Zeit zu organisieren. Seine Ausführungen zum weiteren Reiseweg von Nepal bis in die Schweiz seien ausgesprochen vage gewesen, habe er doch weder seine Flugdestination noch den Namen der Fluggesellschaft, mit der er geflogen sei, gewusst. E.c Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12 – zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. F. F.a Mit Eingabe vom 27. April 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines neuen Herkunftsgesprächs ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei sich beim Telefoninterview nicht bewusst gewesen, wie wichtig dieses Gespräch für sein Asylverfahren sei. Während des Interviews habe er sich nicht immer gut konzentrieren können, weil er sich gestresst gefühlt habe. Das Interview sei schon lange her, weshalb er sich nicht mehr an alle Fragen erinnern könne. Bevor das Bundesverwaltungsgericht über seinen Fall urteile, würde er das Gespräch gerne anhören, um sich detailliert dazu äussern zu können.
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Bezüglich der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, welche die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers betreffen, hielt er in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen fest, dass seine Kenntnisse über die administrativen Einheiten in seiner Heimatregion schlecht seien, weil er nie zur Schule gegangen sei und ihm diese somit nie offiziell beigebracht worden seien. Er habe gehört, dass dies auch bei anderen Tibeterinnen und Tibetern, die die Schule nicht besucht hätten, oft vorkomme. Für die Ortschaften habe er die Bezeichnungen übernommen, die sein Umfeld, das aus einfachen Leuten bestanden und Verwaltungseinheiten keine grosse Bedeutung beigemessen habe, auch gebraucht habe. Sodann sei er nicht gereist, weshalb er die Umgebung nicht detailliert kenne. Sein Bildungsniveau und sein sozialer Hintergrund hätten einen Einfluss auf seine Kenntnisse über die administrativen Einheiten. Dies sei beim Entscheid über sein Asylgesuch zu berücksichtigen. Dass er nicht alle Klöster kenne, liege daran, dass er sich meist auf dem Land und nicht im Dorf aufgehalten habe. Dass er nicht viel über Landwirtschaft wisse, treffe überdies nicht zu. So habe er die Sachen, die für ihn im Alltag wichtig gewesen seien, korrekt angeben können, wie das SEM selbst habe eingestehen müssen. Die Schafe in Tibet würden ferner abhängig vom Ort, vom Bauer und vom Tier unterschiedlich oft geschoren. Auch sei es nicht unüblich, dass ein Hirte die genaue Anzahl seiner Tiere nicht kenne, wenn seine Herde gross sei. Sodann betonte der Beschwerdeführer, dass sie alle Haare der Yaks benutzt hätten, um damit Zelte herzustellen; es möge sein, dass dies nicht für alle Nomaden gleich sei. Bezüglich des Personalausweises habe er mehrheitlich korrekte Angaben gemacht. Zudem sei es beim Telefoninterview offenbar zu einem Missverständnis gekommen. Die Beamten kämen ins Dorf, jedoch nicht zu den Antragstellern nach Hause, um diese zu fotografieren. Die von ihm verwendete Bezeichnung für den Dorfvorsteher sei in seinem Heimatort zudem üblich. Die Experten würden sie wohl nicht kennen, weil sie nicht aus seinem Dorf stammten. Wie der beigelegte Ausschnitt aus der Zeitung „(…)“ bezüglich des Namens eines Berges zeige, gebe es auch in der Schweiz zum Teil verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Sache. Zu seiner Sprechweise hielt der Beschwerdeführer fest, dass er anlässlich des Telefoninterviews aufgefordert worden sei, seinen Dialekt zu sprechen. Er habe so geredet, wie gesprochen werde, wo er gewohnt habe, aber nicht so wie in seiner Familie gesprochen worden sei, weil er gedacht habe, dass ihn die Person am Telefon dann sowieso nicht verstehe. Er habe der Beschwerde eine Hörprobe beigelegt, der zu entnehmen sei, wie er in seiner Familie gesprochen habe. In diesem Zusammenhang ersuchte er darum, die Verfügung aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen, damit ein neues Herkunftsgespräch durchgeführt werden
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könne, wo er so spreche, wie er in seiner Familie jeweils gesprochen habe. Wie er von anderen Tibeterinnen und Tibetern in der Schweiz wisse, seien die Expertinnen und Experten der Fachstelle Lingua teilweise in Europa aufgewachsen. Wie diese Personen in der Lage sein sollten, seine Herkunft abschliessend zu beurteilen, sei ihm nicht klar. So treffe es nicht zu, dass er aktive Formen verwende; er wisse gar nicht, wie dies gehe. Auch sei es schwierig, über das Telefon eine Sprachanalyse zu machen, insbesondere deshalb, weil er eher undeutlich spreche. Schliesslich treffe es zu, dass er der chinesischen Sprache nicht mächtig sei. Dies sei aber vor dem Hintergrund seiner Biographie als Hirte aus einem kleinen Dorf, der nie zur Schule gegangen sei, nichts Aussergewöhnliches. Zu seinen Asylgründen trug er vor, dass er nicht verstehen könne, weshalb das SEM der Ansicht sei, es handle sich bei den von ihm erlebten Dingen um Standardvorbringen. Die Tatsache, dass viele Tibeterinnen und Tibeter Ähnliches erlebt hätten, zeige, dass sie in ihrer Heimat wirklich in Gefahr seien. Es sei für sie alle verboten, Bilder des Dalai Lama zu besitzen und weiterzugeben. Der Geburtstag des Dalai Lama sei für ihn ein guter Anlass dafür gewesen, den Leuten eine Freude zu machen. Es bedeute den Tibeterinnen und Tibetern viel, ein Bild des Dalai Lama zu besitzen. Das Risiko der Demonstration sei er eingegangen, weil dies eine der wenigen Gelegenheiten war, um etwas gegen die chinesische Herrschaft zu tun. Entgegen der Ansicht des SEM habe er seine Festnahme, die Haftzeit und die Misshandlungen im Rahmen der vertieften Anhörung sehr detailliert geschildert. Bei der BzP habe er diese Ereignisse nicht erwähnt, da ihm gesagt worden sei, dass nur wenig Zeit zur Verfügung stehe und er sich kurz fassen solle, da bei der Anhörung nochmals die Möglichkeit bestehe, sich detailliert zu den Asylgründen zu äussern. Überdies sei seine sofortige Ausreise nicht realitätsfremd, zumal keine Zeit zu Vorbereitungen bleibe, wenn man in grosser Gefahr sei. Er sei sich bewusst gewesen, dass er der nächste hätte sein können, der verhaftet wird. Er habe nicht weggehen, sondern sich zunächst irgendwo verstecken wollen. Aber seine Ehefrau und seine Mutter hätten darauf bestanden, dass er angesichts der grossen Gefahr direkt ausreise. Er habe seine Flucht denn auch genau beschreiben können, wie aus dem Protokoll ersichtlich sei. F.c Zur Untermauerung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Unterlagen ins Recht: eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2018; ein Schreiben seiner Deutschlehrerin vom 25. April 2018, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er eine schlechte Diktion
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habe, weshalb man ihn des Öfteren nicht verstehe; eine Liste von Unterschriften seiner Bekannten in (…), die sich damit für seinen Verbleib in der Schweiz einsetzen; den in der Beschwerdeschrift erwähnten USB-Stick mit einer Hörprobe seiner Sprechweise sowie den in der Beschwerdeschrift erwähnten Ausschnitt aus der Zeitung „(…)“ vom 13. April 2018, in dem ein Artikel abgedruckt ist, aus dem hervorgeht, dass der Schweizer Berg „H._______“ von der lokalen Bevölkerung auch „I._______“ genannt wird. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Aufzeichnungen des Telefongesprächs vom 11. Juli 2017 anzuhören, wobei er dazu mit dem SEM einen Termin vereinbaren müsse, da er sich zum Zweck der Anhörung der Gesprächsaufzeichnungen in die Räumlichkeiten des SEM zu begeben habe. Mit Bezug zur Akteneinsicht in die Aufzeichnungen des Gesprächs vom 11. Juli 2017 sowie mit Bezug zum Hintergrund des ins Recht gelegten Auszugs aus der Zeitung „(…)“ vom 13. April 2018 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer – unter Androhung, das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen – Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich hielt das Gericht fest, dass über den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung wahr und führte darin im Wesentlichen aus, dass er seiner Rechtsmitteleingabe den Ausschnitt aus der Zeitung „(…)“ vom 13. April 2018 beigelegt habe, da darin von einem Berg im [Region in der Schweiz] gesprochen werde, für den in der Region verschiedene Bezeichnungen geläufig seien. Folglich sei es durchaus möglich, dass in seiner Heimatregion für Dorfvorsteher ein anderer Begriff verwendet werde, als jener, der den Lingua-Experten bekannt sei. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer darum, zu berücksichtigen, dass bei ihm im Jahr 2016 [Krankheit] diagnostiziert worden sei und er daraufhin starke Medikamente habe einnehmen müssen, welche Auswirkungen auf seine Erinnerung und
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Konzentrationsfähigkeit gehabt hätten. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen betreffend das Lingua-Interview trug der Beschwerdeführer massgeblich vor, dass er keine Schulbildung habe und damit kein Chinesisch und nur einfachstes Schrifttibetisch beherrsche, weshalb es möglich sei, dass es anlässlich des Telefoninterviews zu Missverständnissen gekommen sei. Die Fragen zu seinem Leben als Nomade seien zudem sehr spitzfindig gewesen. Er aber habe darauf stets sehr präzise geantwortet. Auch habe er genügende Gebietskenntnisse vorweisen können. Die Fragen zum Familienbüchlein und zu seiner Identitätskarte habe er so gut wie möglich beantwortet. Er habe diese Dokumente in seinem Heimatdorf aber nur sehr selten in die Hand genommen. Auch die Fragen zum Dorfvorsteher und der lokalen Polizei habe er korrekt beantwortet. Bezüglich seiner Sprechweise führte er aus, es könne sein, dass ihn die Übersetzerin beim Interview nicht klar verstanden habe, weil sie seinen Dialekt nicht gut verstehe und weil er undeutlich spreche. Zusammen mit der Eingabe vom 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Abschrift des Telefoninterviews vom 11. Juli 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 5. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
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dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt haben, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
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neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergeht. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter grösstenteils keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor chinesische Staatsangehörige sind. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht und ihm damit nicht geglaubt werden kann, dass er in der Präfektur E._______, Provinz F._______, und somit in der Volksrepublik China seine Hauptsozialisation erfahren hat. 6.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung des SEM liegen Lingua-Gutachten von zwei verschiedenen fachkundigen Personen zugrunde. Beide Experten kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus dem Kreis D._______, Gebiet E._______, sondern sehr wahrscheinlich aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stamme. Gemäss den Werdegängen der sachverständigen Personen, die dem Beschwerdeführer offengelegt wurden, sind ihre Qualifikationen – entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserten Zweifel – nicht zu beanstanden. Sodann sind die beiden Expertisen fundiert und die daraus resultierenden Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet. Auch wenn der Beschwerdeführer einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen konnte, erscheint es auffällig, dass sein Wissen über das dortige Leben als Nomade und Hirte – das er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz geführt haben will – in beiden Gutachten für unzureichend befunden wurde. Seine im Laufe des Verfahrens dagegen vorgebrachten Argumente vermögen diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. Ferner sind sich die beiden Experten darin einig, dass seine Sprechweise grundsätzlich keinerlei Merkmale des D._______-Dialekts, der in der von ihm behaupteten Heimatregion gesprochen wird, aufweise. Sein geltend gemachter dreijähriger Aufenthalt in Nepal und der Schweiz und eine mögliche Anpassung seiner
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Sprechweise an die Interviewerin vermöchten die geringen Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt sowie den Gebrauch von Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, und von Ausdrücken, die in Tibet nicht verwendet würden, nicht zu erklären und wiesen vielmehr auf einen Spracherwerb ausserhalb Tibets hin. Auch überzeugt es nicht, dass die Sprechweise in der Familie des Beschwerdeführers derart anders gewesen sein soll, als der in seinem Dorf gebräuchliche und gemäss seinen eigenen Angaben von ihm beim Telefoninterview verwendete Dialekt. So ist in beiden Lingua-Gutachten vermerkt, dass seine Mutter und sein Vater ebenfalls aus B._______ stammten. Ohnehin weist wohl auch der im behaupteten Heimatdorf des Beschwerdeführers geläufige Dialekt Merkmale des in der Region verbreiteten D._______-Dialekts auf, selbst wenn der Sprachgebrauch in jedem Dorf ein wenig anders sein sollte. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner undeutlichen Sprechweise nicht richtig verstanden worden wäre, geht aus den Lingua-Gutachten ferner nicht hervor. Vielmehr hielten beide Experten ausdrücklich fest, dass die Qualität des Gesprächs und die Verständigung zwischen der Interviewerin und dem Beschwerdeführer gut waren. Sodann ist beiden Experten zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer bereits beim Telefoninterview angesprochenen, medikamentös bedingten Gedächtnisprobleme kaum einen Einfluss auf seine Sprechweise gehabt haben dürften. 6.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er in der Präfektur E._______, Provinz F._______, Tibet, seine Hauptsozialisation erfahren hat. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Grundsätzlich ist damit auch seinen Vorfluchtvorbringen die Grundlage entzogen. Im Übrigen sind diese auch unglaubhaft ausgefallen. Diesbezüglich kann in erster Linie auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. E). Insbesondere überzeugt es nicht, dass der Beschwerdeführer und sein Freund die wenigen Bilder, die sie vom Dalai Lama hatten, nicht nur ihren nächsten Verwandten und Bekannten verteilten, sondern das Risiko eingingen, sie irgendwelchen Nachbarn abzugeben. Auch erstaunt es, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit darüber Bescheid zu wissen schien, dass der Nachbar Beziehungen zu den Chinesen unterhalten und seinen Freund verraten habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Behörden ihre Verbindungsperson bei der Verhaftung des Freundes hätten enttarnen sollen. Woher die Mutter des Freundes schon am Morgen nach dessen Festnahme sonst vom Verrat und der Identität des Verräters erfahren haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem erscheint die Ausreise des Beschwerdeführers eineinhalb Stunden, nachdem er von
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seiner Mutter von der Festnahme seines Freundes erfahren hatte, vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er eine mehrere hundert Kilometer lange Reise auf einem ihm unbekannten Weg und in weiten Teilen zu Fuss vor sich hatte, tatsächlich ein wenig überstürzt. Auch das Vorbringen, er habe in Dram innerhalb eines Tages einen Schlepper gefunden, der ihn mit einem Seil über den Fluss nach Nepal geschleust habe, überzeugt nicht. Der Vorfall im Jahr 2008 ist insofern nicht asylrelevant, weil keine zeitliche Kausalität zur Flucht besteht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Identitätspapiere eingereicht. Dass er seine chinesische Identitätskarte in Nepal leichtfertig dem Schlepper abgegeben habe, statt sie gut zu verstecken, ist wenig nachvollziehbar, weil diese auf seiner weiteren Flucht nach Europa ein wesentliches Beweismittel für seine Herkunft aus Tibet und damit für seine Flüchtlingseigenschaft gewesen wäre. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat
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erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
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gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen . 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: