Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2476/2026
Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2026.
E-2476/2026 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Januar 2025 legal auf dem Luftweg. Am 13. Januar 2025 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. Februar 2025 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Am 17. Februar 2026 fand – nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und im Beisein einer neu mandatierten Rechtsvertretung – eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b In seiner Jugend habe er ein Internat besucht, wo er behördlichen Druck, Gewalt und staatliche Assimilationsbestrebungen erlebt habe. Zu dieser Zeit sei er durch seinen Onkel väterlicherseits, der damals aus dem Gefängnis entlassen worden sei, politisiert worden. Ab 1997 sei er (Beschwerdeführer) Mitglied einer Gewerkschaft im (…)sektor gewesen und habe sich dort politisch engagiert. Dieses Engagement habe später dazu geführt, dass er von (…) ausgeschlossen worden sei. Im Jahr 2013 habe er seine gewerkschaftlichen und politischen Aktivitäten eingestellt. Von 2023 bis 2024 habe er sich in der Bezirksleitung der DEM-Partei als Ersatzmitglied engagiert. Im Oktober 2024 sei er in kurzer Zeit zweimal grundlos festgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Anfang November 2024 sei er auf dem Heimweg von der Arbeit vor seinem Haus von der Polizei entführt worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn dabei bedroht, gefoltert und ihn dazu bewegen wollen, Spitzeltätigkeiten für sie zu übernehmen. Er gehe davon aus, dass er lokale Ableger sozialistischer beziehungsweise kommunistischer Gruppierungen hätte infiltrieren sollen. Eine der Führungspersonen dieser Organisationen habe einen Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt und dort manchmal Treffen abgehalten. Diese Person sei ebenfalls festgenommen worden. Nach seiner Ausreise seien viele seiner Freunde und Kontakte verhaftet worden, wobei niemand wisse, was diesen Personen konkret vorgeworfen werde. Über seinen Sohn habe er erfahren, dass die Militärpolizei sich auch nach seinem Verbleib erkundigt habe.
E-2476/2026 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • einen elektronischen Registereintrag vom (…) 2025 über seine seit 2015 bestehende Mitgliedschaft bei der HDP; • fünf Dokumente im Zusammenhang mit seinen gewerkschaftlichen Aktivitäten und Kontakten aus dem Zeitraum zwischen Dezember 2001 und Oktober 2013; • zwei undatierte Bildschirmfotos einer WhatsApp-Gruppe, bei der es sich um einen Kommunikationskanal der Bezirksleitung der DEM- Partei handeln soll; • zwei undatierte Bildschirmfotos von Kontaktdetails der Person, die sich bei einer kommunistischen Bewegung engagiert habe; • drei undatierte Bildschirmfotos eines WhatsApp-Nachrichtenverlaufs. C. Mit Verfügung vom 24. März 2026 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2026 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; subeventualiter beantragte er sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen augenärztlichen Konsultationsbericht vom 6. April 2026 und einen Bericht von TV Özgür vom (…) 2026 zu den Akten. E. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2026 bestätigt.
E-2476/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.4 – einzutreten. 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
E-2476/2026 gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe. Weder seine Erfahrungen im Internat während seiner Jugend noch seine Probleme auf dem Arbeitsmarkt seien von asylrechtlicher Relevanz. Sein aktenkundiges politisches Engagement beschränke sich sodann im Wesentlichen auf die Zeit vor 2013. Die Rolle als Ersatzmitglied in der Bezirksleitung der DEM-Partei im Jahr 2024 vermöge kein politisches Profil zu begründen. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geschilderten Entführung durch Polizeikräfte im November 2024 mangle es diesem Vorbringen an asylrechtlicher Relevanz, zumal er ohne weitere Auflagen freigelassen worden sei und die Türkei zwei Monate später legal verlassen habe. Die Schilderungen dieser Entführung seien im Übrigen vage. Insgesamt sei demnach nicht davon auszugehen, dass er aufgrund mutmasslicher Verbindungen zu kommunistischen Bewegungen zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, es sei von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszugehen, zumal angesichts des geheimen Charakters der Anwerbungsversuche und Verfolgungsmassnahmen keine Beweismittel vorgelegt werden könnten. Die Vorinstanz habe die Verhaftung seiner Kontaktpersonen im Rahmen der Beurteilung seiner Verfolgungsfurcht ausserdem nicht ausreichend berücksichtigt.
E-2476/2026 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich bis vor zwei Jahrzehnten gewerkschaftlich engagiert hat. Ernsthafte Nachteile oder Probleme mit den staatlichen Behörden hat er in diesem Zusammenhang aber nicht geltend gemacht. Er behauptet, aufgrund seiner wiederaufgenommenen politischen Aktivitäten – namentlich seines Engagements als Ersatzmitglied der Bezirksleitung der DEM-Partei – erneut das Interesse der Behörden auf sich gezogen zu haben. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass er selbst angegeben hatte, diese Tätigkeit von 2023 bis 2024 ausgeübt zu haben (vgl. SEM-act. A27 F38), er diese Aufgabe Medienberichten zufolge aber erst im (…) 2024 übernommen hat (vgl. etwa < www.(…) >, zuletzt abgerufen am 10. April 2026). 6.3 Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, seine subjektive Befürchtung vor zukünftig drohender Verfolgung in einen anderen als den tatsächlichen Gesamtkontext einzubetten. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, seine Ausführungen zur angeblichen Entführung und den beiden vorangegangenen Festnahmen seien unglaubhaft. Die Schilderungen wirken pauschal, unsubstanziiert und letztlich überzeichnet. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise behauptet, zuvor bereits "unzählige Male in Polizeigewahrsam genommen oder geschlagen worden" zu sein (vgl. SEM-act. A17 F48) ohne dies auch nur ansatzweise zu substanziieren. Bezüglich der beiden Festnahmen im Oktober 2024 machte er gar keine inhaltlichen Angaben und äusserte auch keine Befürchtungen vor weiteren Repressalien oder Begegnungen mit Behörden. Die eigentliche Entführung beschreibt er ebenso oberflächlich und konkretisiert weder die Folter, der er dabei angeblich ausgesetzt gewesen sei, noch innere Vorgänge oder Überlegungen. Schliesslich steht auch die legale Ausreise über den Flughafen Istanbul in offensichtlichem Widerspruch zur geschilderten Furcht vor erheblichen Nachteilen seitens der türkischen Behörden.
E-2476/2026 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, eine Verbindung zwischen ihm und den Verhaftungen in gewerkschaftlichen und anderen politischen Kreisen nach seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf tatsächliche oder vermeintliche Kontakte zu festgenommenen Personen und somit auch keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei – einzig aufgrund seiner Ersatzmitgliedschaft in einer Bezirksleitung der DEM-Partei – in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten. Soweit der Beschwerdeführer versuchte, seine Kontakte mittels Bildschirmfotos zu belegen, fällt im Übrigen auf, dass diese von unterschiedlichen Mobiltelefonen zu stammen scheinen, ohne dass dafür eine überzeugende Erklärung ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt oder relevante Aspekte in der Entscheidfindung ungenügend berücksichtigt hätte. Für die eventualiter sinngemäss beantragte Rückweisung besteht demnach keine Veranlassung. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit auch keine Veranlassung, Aussagen der vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel genannten Zeugen einzuholen, zumal die Zeugenbefragung im Verwaltungs(beschwerde)verfahren bloss ein subsidiäres Beweismittel darstellt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch keinen konkreten Bezug zu dem mit der Beschwerde eingereichten Videobericht von TV Özgür geltend, womit sich – auch nach Sichtung des Berichts – in diesem Zusammenhang keine asylrechtlich relevante Verfolgungsfurcht ergibt. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2476/2026 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposh-
E-2476/2026 vili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Gemäss einem augenärztlichen Konsultationsbericht vom 6. April 2026 wurden bei Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: "R/L Niederdruckglaukom, Papillenexkavation, Presbyopie". Zur weiteren Behandlung wurden eine Brille, eine Perimetrie und die Behandlung mit Augentropfen angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde überdies im Rahmen eines Programms des Universitätsspitals B._______ zur Resilienzförderung Geflüchteter am 18. Dezember 2025 eine psychologische Abklärung empfohlen. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise auf weitere Abklärungen. Insgesamt ist somit offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).
E-2476/2026 Die aktenkundigen Erkrankungen des Beschwerdeführers sind in der Türkei behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D- 2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen einer Erblindung finden in den Akten keine Stütze und haben keine relevanten Auswirkungen auf die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen sodann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung. Ausserdem verfügt er über ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres sowie soziales Beziehungsnetz. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermag. 8.3.4 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E-2476/2026 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2476/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
Versand: