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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2021 E-2475/2021

21 luglio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,553 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2475/2021

Urteil v o m 2 1 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2021 / N (…).

E-2475/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 10. November 2020 und der Anhörung vom 3. Dezember 2020 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, und sei islamischen Glaubens. Sein Grossvater väterlicherseits sei ein religiöser Gelehrter, ein "Alam", der islamischen Glaubensbewegung "E._______" gewesen und habe religiöse Veranstaltungen organisiert und geleitet. Im Februar 2015 habe sein Grossvater im Nachbarsdorf F._______ eine religiöse Veranstaltung organisiert und über den schiitischen Glauben gesprochen. Nach der Veranstaltung sei er von drei jungen Männern einer schiitischen Gemeinde aus F._______ getötet worden. Ein Nachtwächter habe den Vorfall beobachtet. Einige Zeit nach der Beerdigung seines Grossvaters seien sein Vater und sein Onkel väterlicherseits zur Aufklärung der Todesursache seines Grossvaters nach F._______ zu einem religiösen Treffpunkt gegangen. Acht bis zehn Tage später sei es ausserhalb von B._______ zu einem weiteren Treffen mit schiitischen Gläubigen gekommen, welche sich bei ihnen entschuldigt und zur Friedensschlichtung Geld angeboten hätten. Sein Onkel väterlicherseits sei wütend geworden und habe zwei Schiiten erschossen, woraufhin schiitische Gläubige seinen Onkel und zwei Cousins getötet und den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Bruder geschlagen hätten. Er habe sich dabei den Arm gebrochen. Die pakistanische Polizei habe in der Folge seinen Vater und einen schiitischen Gläubigen festgenommen. Weil sein Onkel zwei ihrer Gläubigen getötet habe, hätten die Schiiten Todesdrohungen gegenüber seiner Familie ausgesprochen, weshalb er sich in einem Waldstück versteckt habe. Am darauffolgen Tag habe er an der Beerdigung seines Onkels und seiner beiden Cousins teilgenommen. Nach der Beerdigung sei er aus Angst vor den Schiiten nach G._______ und sein Bruder nach H._______ umgezogen. In seinem Heimatdorf hätten die Schiiten weiterhin nach ihm gefragt, weshalb er am 1. Januar 2018 aus Pakistan ausgereist sei. Sein Vater sei ungefähr im Februar 2018 verstorben. Der Beschwerdeführer reichte seine pakistanische Identitätskarte und seinen pakistanischen Pass (beides in Kopie) ein.

E-2475/2021 B. Mit Verfügung vom 22. April 2021 (eröffnet am 28. April 2021) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-2475/2021 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund der traumatisierenden Ereignisse und weil er sich nicht gewohnt sei, seine Gefühle auszudrücken, habe er nicht alle Vorbringen detailliert schildern können. Daraus abzuleiten, dass seine Angaben nicht stimmen würden, sei falsch. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich trotz einer möglichen psychischen Belastung wegen des Erlebten nicht hätte verständlich ausdrücken können. In der Anhörung wird zwar angemerkt, dass die Mittagspause emotional gewesen sei, auf entsprechende Nachfrage gab er hingegen zu verstehen, dass die Anhörung fortgesetzt werden kann. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E-2475/2021 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht, aufgrund religiös begründeter Auseinandersetzungen zwischen der schiitischen Gemeinde von F._______ und seinem Grossvater von Schiiten getötet zu werden, seien nicht substantiiert und wenig konkret. Seine Schilderungen hinsichtlich des Konflikts mit der schiitischen Gemeinde von F._______, bei welcher sein Onkel und seine beiden Cousins getötet worden seien und er verletzt worden sei, seien in einem vagen und allgemeinen Erzählmuster ausgefallen. Ebenso unsubtantiiert und ohne persönlichen Erlebnisbezug seien seine Ausführungen zu seinem Versteck und zu seinem Entschluss des Umzugs nach G._______ ausgefallen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe detailliert darüber berichtet, dass sein Grossvater aufgrund religiöser Motive umgebracht worden sei und er deshalb verfolgt werde. Seine Familie habe sich an die pakistanischen Behörden gewandt, doch hätten diese ihnen nicht geholfen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm eine erhebliche Gefahr seitens der schiitischen Gemeinde aus F._______. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darlegen können, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E-2475/2021 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Seine Ausführungen zur Tötung seines Grossvaters, seines Onkels und seiner beiden Cousins aus religiösen Gründen durch Schiiten, zu seinem Versteck und zum Entschluss seines Umzugs nach G._______ sind vage, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Selbst nach mehrmaligem Nachfragen, detaillierte Angaben zu machen, gelang es ihm nicht, seine Vorbringen mit einem persönlichen Erlebnisbezug zu versehen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Hauptelemente seiner Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Seine Aussagen zur Berichterstattung des Nachtwächters zum Tod seines Grossvaters fallen äusserst rudimentär aus. Den Vorfall, bei welchem sein Onkel und seine beiden Cousins getötet wurden und sein Vater inhaftiert wurde, schilderte er ebenfalls sehr kurz und substanzarm. Zudem sind seine Aussagen zu seinem Versteck widersprüchlich. So erklärt er zunächst, dass sie sich aus Angst vor den Schiiten in einem abgelegenen Haus versteckt hätten. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, ausführlich zu antworten, gab er hingegen an, sie hätten sich in einem kleinen Waldstück versteckt, welches sich neben dem abgelegenen Haus befunden habe. Nachdem die Polizei seinen Vater verhaftet habe, seien sie zum Tatort zurückgekehrt, um die Leichname seines Onkels und seiner beiden Cousins abzuholen. Auf Nachfragen, mit wem er sich versteckt habe, erklärte er, er habe sich alleine versteckt, obwohl er zuvor wiederholt von "wir" gesprochen hat (act. A18 F131 f., F 140). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er zur einmonatigen Haft seines Vaters keine genauen Angaben machen kann. Sein Erklärungsversuch, er sei während der Haftzeit seines Vaters nach G._______ umgezogen, er habe Probleme mit seinem Arm gehabt und die Schiiten hätten gedroht ihn umzubringen, kann nicht gehört werden. Insgesamt sind seine geltend gemachten Probleme aufgrund der oberflächlichen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. In seiner Rechtsmitteleingabe gelingt es ihm nicht, die Oberflächlichkeiten zu präzisieren und die Widersprüche in seinen Aussagen zu beseitigen. Hätten die Schiiten tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn während seines dreijährigen Aufenthalts in G._______ aufsuchen können, zumal er in der Anhörung angab, An-hänger der schiitischen Gemeinde von F._______ würden sich in G._______ aufhalten, weshalb er sich auch dort vor ihnen gefürchtet habe. Für die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit sei-

E-2475/2021 ner Vorbringen spricht zudem, dass sich seine Familie nach wie vor in Pakistan befindet und er nicht vorbringt, dass es nach seiner Ausreise – seit drei Jahren – zu weiteren Vorfällen gekommen ist. 6.2 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-2475/2021 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). Sodann lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Er ist ein junger, gesunder Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. Danach hat er seinen Lebensunterhalt verdient, indem er mit Wasserbüffeln und später drei Jahre als Koch gearbeitet hat. Mit seiner Mutter, seinen Schwestern, Brüdern und seinem Onkel mütterlicherseits verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Dies auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2475/2021 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2475/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

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