Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.04.2016 E-2474/2016

29 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2474/2016

Urteil v o m 2 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Indien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).

E-2474/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben China (…) nach Nepal verlassen habe und von dort aus über diverse Länder am 4. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch stellte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 6. Januar 2016 ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in New Delhi ein vom (…) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass er am 12. Januar 2016 verkürzt zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8) und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum ausgestellten Visum, zu seiner Identität sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und entsprechend zu einem Nichteintretensentscheid in Bezug auf sein Asylgesuch gewährt wurde (Protokoll in den SEM-Akten: A9), dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei ein richtiger Tibeter und Mönch und wisse nicht, wie er nach Italien gehen solle und ausserdem wisse er weder, wie es dort "zu und her" gehe noch spreche er die dortige Sprache, dass er in medizinischer Hinsicht sodann ausführte, er sei gesund, dass das SEM am 4. Februar 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund des von Italien ausgestellten Visums sowie Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass das Ersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden unbeantwortet blieb, dass das SEM den italienischen Behörden am 12. April 2016 mitteilte, nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 4. Februar 2016 erhalten

E-2474/2016 habe, erachte es Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers, wobei es gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2016 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, dort lägen keine systemischen Mängel vor und es gebe weder einen zwingenden Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz noch lägen humanitäre Gründe vor, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2016 (Poststempel: 20. April 2016) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, der Schlepper habe seine Reise – inklusive das Anfertigen der Reisedokumente – organisiert und er selbst habe nicht gewusst, wie genau er in die Schweiz kommen solle, die Schweiz sei indes immer sein Ziel gewesen, dass er keine Beziehung zu Italien habe und nicht wisse, was dort auf ihn zukomme, wohingegen in der Schweiz eine grosse Tibetische Gemeinschaft existiere, die ihm bei der Integration behilflich sein könnte, und dass er sich hier sicher fühle,

E-2474/2016 dass in Italien sodann menschenunwürdige Zustände herrschten und das Asylsystem überlastet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

E-2474/2016 dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass wenn ein Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in

E-2474/2016 dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis am (…) ausgestellt haben, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 4. Februar 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italien implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Ausführung des Beschwerdeführers, der Schlepper habe die Reise organisiert und seine Zieldestination sei stets die Schweiz gewesen, daran nichts zu ändern vermag und festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber auswählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,

E-2474/2016 Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120), dass es damit keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren in Italien – oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller – würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, in der Schweiz lebe eine grosse exiltibetische Gemeinde, während er in Italien niemanden kenne und die dortige Sprache nicht spreche nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag, zumal keine Anhaltspunkte auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen, das dortige Asylsystem sei überlastet, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, zumal sein pauschaler Hinweis, in Italien würden menschenunwürdige Zustände vorliegen, dafür nicht ausreicht, dass seine Ausführungen auch nicht zur Annahme führen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und

E-2474/2016 die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass demzufolge keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, zumal er auch angab, gesund zu sein, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts aus nicht zwingenden Gründen enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist,

E-2474/2016 dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2474/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-2474/2016 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2016 E-2474/2016 — Swissrulings