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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 E-2473/2008

15 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,401 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Testo integrale

Abtei lung V E-2473/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Togo, vertreten durch, lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 19. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2473/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 auf die gegen diese Verfügung verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintrat, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 - eröffnet am 20. März 2008 - das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2008 abwies, das Gesuch um Kostenbefreiung guthiess und feststellte, der Entscheid vom 14. Dezember 2007 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Rekapitulation des Sachverhalts sei wiedererwägungsrechtlich nicht relevant und die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Beweismittel (fünf vom Beschwerdeführer verfasste Texte vom Dezember 2002, ein Bestätigungsschreiben einer togolesischen Exilorganisation aus A._______ mit Briefumschlag, ein Artikel aus „Jeune Afrique“ über _______, ein Schreiben vom 20. März 2007, ein Telefax der vorerwähnten togolesischen Exilorganisation, ein Bestätigungsschreiben einer togolesischen Exilorganisation aus B._______ mit Briefumschlag, die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2002) seien weder neu noch erheblich, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb der am 20. September 2007 aus C._______ ausgereiste Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine aus dem Jahre 2002 datierenden Texte (Protestschreiben und Brief) und das medizinische Schreiben vom 20. März 2007 bereits im ordentlichen Asylverfahren einzureichen, dass weder aus dem Brief des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2002 noch aus seinen Texten vom 14. Dezember 2002 hervorgehe, an wen diese Schriftstücke gerichtet sowie ob – und falls ja – wann genau sie verschickt beziehungsweise publiziert worden seien, E-2473/2008 dass die Schreiben der togolesischen Exilorganisationen aus A._______ und B._______, in denen im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Togo bestätigt würden, als Gefälligkeitsschreiben Dritter zu qualifizieren seien, weshalb deren Beweiswert angesichts seiner unglaubhaften Aussagen im ordentlichen Asylverfahren als gering einzustufen sei, dass dem Artikel aus der Zeitschrift „Jeune Afrique“, der sich inhaltlich mit _______ befasse, mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers keine Relevanz zukomme, dass somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2007 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2008 (Poststempel) die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2008 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 nach einer summarischen Prüfung der Akten und mit entsprechender Begründung zum Schluss gelangte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren seien von vornherein aussichtslos, die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und unentgeltliche Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- am 8. Mai 2008 fristgerecht bezahlt wurde, E-2473/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 19. März 2008 eine Verfügung im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. März 2008 legitimiert ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass das BFM die Eingabe vom 20. Februar 2008 zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Dezember 2007 behandelt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2473/2008 dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46, BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zur Begründung des BFM im Wiedererwägungsentscheid Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel weder neu noch angesichts ihres geringen Beweiswertes erheblich sind, dass entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe das Schreiben vom 20. März 2007 (_______) nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren eingereicht wurde, und es sich mangels wiedererwägungsrechtlicher Relevanz erübrigt, den allfälligen Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts betreffend Knieschmerzen abzuwarten, E-2473/2008 dass an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde insbesondere zur fehlendenden Neuheit und Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Februar 2008 zu Recht abgewiesen hat und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den am 8. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2473/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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