Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2463/2012
Urteil v o m 11 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (…).
E-2463/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2012 verliessen und über Kroatien und ihnen unbekannte Länder auf dem Landweg am 28. Januar 2012 illegal in die Schweiz einreisen, wo sie am 29. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, von wo aus sie ins EVZ G._______ transferiert wurden, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ G._______ vom 14. Februar 2012 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 23. April 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, seit ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahr 1999 seien sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma und weil sich der Beschwerdeführer nicht am Krieg beteiligt habe, von Nachbaren wiederholt bedroht, beschimpft, diskriminiert und aufgefordert worden, Bosnien zu verlassen, dass diese auch ihr Haus mit Steinen beworfen hätten, dass der Beschwerdeführer seit ihrer Rückkehr Gelegenheitsarbeiten habe verrichten müssen, weil die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ethnie weder Arbeit noch staatliche Unterstützung erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer vor ungefähr zwei oder drei Jahren von ihrem Nachbarn Z. wegen der Recyclingtätigkeiten provoziert worden sei und dieser bei einer Gelegenheit versucht habe, ihn mit einem Holzstück zu schlagen, dass er deshalb die Polizei gerufen und Anzeige erstattet habe, diese jedoch nichts unternommen habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erlebnisse unter Angst gelitten habe und sich wegen ihrer psychischen Probleme, verbunden mit Depressionen, im Heimatland medizinisch habe behandeln lassen müssen, dass die Lebensbedingungen für Roma schwierig seien und sie weder Rechte noch behördlichen Schutz beanspruchen könnten, dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland verlassen hätten,
E-2463/2012 dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätsdokumente sowie Dokumente im Original und teilweise in Kopie (zwei fremdsprachige Schreiben des Sozialamtes von E._______ vom 9. Januar 2009 und vom 21. Dezember 2011, eine Bestätigung der Invalidenversicherung H._______ vom 20. November 2011, einen Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K., I._______ vom 19. April 2012) zu den Akten reichten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2012 – eröffnet am 30. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme mit ihrem Nachbar als Verfolgung Dritter zu qualifizieren seien, dass der bosnisch-herzegowinische Staat fähig und willens sei, seine Bürger vor illegalen Übergriffen seitens Dritter zu schützen, was im vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck komme, dass die Polizei nach den Notrufen der Beschwerdeführenden jeweils ausgerückt sei und sich die Situation angesehen habe, dass die geltend gemachten Übergriffe ferner den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, zumal die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu den einzelnen Übergriffen und
E-2463/2012 Vorfällen trotz mehrmaliger Aufforderung sehr allgemein und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass die geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2012 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihnen sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und die Beschwerdeführenden seien in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
E-2463/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34
E-2463/2012 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge bosnischherzegowinische Staatsangehörige sind, der Bundesrat Bosnien- Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf den Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35
E-2463/2012 das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und zusätzlich ausgeführt wird, ein Wegweisungsvollzug nach Bosnien- Herzegowina sei für sie nicht zumutbar, weil sie bei einer allfälligen Rückkehr erneuten Bedrohungen seitens ihres Nachbarn ausgesetzt seien und weiterhin mit Angriffen und Diskriminierungen rechnen müssten, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass das Vorbringen, ihr Haus sei während des Winters beschädigt worden und sei nicht mehr bewohnbar, erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird und im Übrigen eine durch nichts belegte Behauptung ist, dass damit davon auszugehen ist, der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Fluchtgrund sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in ihrer Heimat zurückzuführen, womit offensichtlich keine Verfolgung zum Ausdruck gebracht wird, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Roma diskriminiert würden, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass vielmehr gerade der Hinweis auf die soziale Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Roma verdeutlicht, dass die angeblich erlittenen Nachteile nicht Folge von gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen sind, sondern auf das soziale Gefälle in Bosnien und Herzegowina zurückzuführen sind, unter dem ein beträchtlicher Teil der dortigen Bevölkerung zu leiden hat, dass zudem allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Roma und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebenshttp://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2
E-2463/2012 umstände noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen darlegt, dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen sein mögen, auch kein von Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erblicken ist, dass ferner die von den Beschwerdeführenden erwähnten Probleme mit dem Nachbar nicht derart intensiv sind, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und ein menschenwürdiges Leben in Bosnien und Herzegowina verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass demzufolge ihre Beschwerdevorbringen die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen und das Bundesverwaltungsgericht somit nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass keine konkreten Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21
E-2463/2012 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da die Beschwerdeführenden eine solide Schulausbildung genossen haben und bis zu ihrer Ausreise berufstätig gewesen sind (vgl. A 4/13 S. 10, A 5/12 S. 4),
E-2463/2012 dass sie zudem mit (…) des Beschwerdeführers und (…) über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen und angesichts der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Verwandten würden sie nötigenfalls unterstützen, dass es ihnen zudem zuzumuten ist, sich nach dem Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei anfänglich allfällig§ vorhandene wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass sich die Beschwerdeführerin aussagegemäss – und wie durch das zu den Akten gereichte fremdsprachige ärztliche Attest belegt – bereits in Bosnien und Herzegowina wegen ihrer psychischen Probleme hat behandeln lassen, wo ihr entsprechende Antidepressiva verschrieben worden sind, mithin ihre geltend gemachte Erkrankungslage bereits vorbestanden hat, dass sie sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina bei Bedarf weiterhin um psychiatrische Betreuung in ihrem Heimatland nachsuchen kann,
E-2463/2012 dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass hinsichtlich der weiteren Finanzierung der medizinischen Behandlung zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die Behandlung nicht auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
E-2463/2012 von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2463/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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