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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2019 E-2457/2019

27 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,592 parole·~13 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2457/2019

Urteil v o m 2 7 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Bundesasylzentrum (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).

E-2457/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2019 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer sowohl am (…) Mai 2015 in Ungarn als auch am (…) Mai 2016 in Deutschland bereits Asylgesuche gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. April 2019 erklärte, im Dezember 2013 aus Nigeria ausgereist, im Jahre 2015 nach Griechenland gelangt und am 15. April 2019 illegal in die Schweiz gereist zu sein, wobei er keine Ausweispapiere vorzulegen imstande sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der ihm am 18. April 2019 zugewiesenen und von ihm bevollmächtigten damaligen Rechtsvertretung gestützt auf die „Eurodac“-Treffer und seine eigenen Angaben (insb. Einreise in Deutschland im Jahre 2015, dort abschlägiger Asylentscheid im Jahre 2018 mit Ausreiseverpflichtung, Weiterreise 2019 direkt in die Schweiz) am 26. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit geltend machte, er habe sich in Deutschland nicht wohl gefühlt und während vier Jahren weder Arbeit noch genügend zu Essen oder medizinische Versorgung erhalten, dass er, angesprochen auf medizinische Sachverhalte, erklärte, an (...) zu leiden, Probleme mit den (…) und (…) zu haben und hier medizinisch versorgt werde, dass das SEM am 29. April 2019 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Wiederaufnahmepflicht

E-2457/2019 desjenigen Dublin-Mitgliedstaates, in dem zuvor bereits ein Asylantrag gestellt und abgelehnt wurde) die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 8. Mai 2019 stattgaben, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 15. Mai 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren weiterhin und bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen ausländerrechtlichen Aufenthaltsregelung für das Asylverfahren zuständig, dass Deutschland Signatarstaat der FK und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass keine Gründe zur Annahme bestünden, der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von insbesondere Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt,

E-2457/2019 dass auch keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass weder Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prüfungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da Deutschland auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und dem damit verlustig gegangenen Anspruch auf weitergehende Unterstützung zuständig bleibe, Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt ferner keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründeten und in einem Dublin-Staat kein Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatangehörigen bestehe, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Versorgung verfüge, aufgrund der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU zumindest zur Gewährung der Notversorgung verpflichtet sei und keine Hinweise vorlägen, wonach Deutschland ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde, dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde und das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch entsprechende Information an die deutschen Behörden Rechnung trage, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis am 8. November 2019 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Rechtsvertretung am 15. Mai 2019 gegenüber dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2019 (Eingang 22. Mai 2019) gegen den Entscheid des SEM vom 10. Mai 2019 beim Bun-

E-2457/2019 desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin dessen Aufhebung, eventualiter das Eintreten auf sein Asylgesuch in der Schweiz mit Zuständigkeitserklärung durch das SEM, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, dass er in der Begründung eine kassationsauslösende Ermessensunterschreitung betreffend die Anwendung von Art. 29a AsylVO1 insoweit geltend macht, als das SEM dieses auch bei «Sicheren Drittstaaten-Entscheiden» analog gebotene Ermessen gar nicht ausgeübt und sich insbesondere nicht zur Frage des Bezugsnetzes geäussert habe, dass sodann eine mangelhafte Eröffnung vorliege, weil er die vorinstanzlichen Akten nicht mit dem Entscheid erhalten habe, was bei den nach revidiertem Asylrecht kurzen Fristen eine faktische Beschneidung des Beschwerderechts darstelle, dass schliesslich eine Rücküberstellung nach Deutschland für ihn ein echtes Risiko einer Verletzung seiner psychischen und physischen Integrität im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, da seine (...) in Deutschland unbehandelt geblieben sei und insbesondere im Bundesland B._______, seinem vormaligen Aufenthaltsort, keine ausreichende Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stehen scheine, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2019 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Mai 2019 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-2457/2019 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab die Behauptung einer mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung angesichts der unterschriftlichen Empfangsbestätigung vom 15. Mai 2019 (Akte [...]-23/11) aktenwidrig ist, dass ebenso die mit der angeblich unterlassenen Aktenzustellung begründete sinngemässe Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (in Form einer Beschneidung des Beschwerderechts) offensichtlich nicht gestützt werden kann, weil die vorinstanzlichen Akten gemäss Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Akte […]-20/1) und dem Beilagenverzeichnis (a.a.O. S. 8) durchaus mit der Verfügung zugestellt wurden und im Übrigen auch die damalige Rechtsvertretung keine entsprechende Beanstandung deponierte, dass – im Sinne einer Klarstellung – die Beschwerdefrist nach dem per 1. März 2019 teilrevidierten Asylgesetz mit der altrechtlichen identisch ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-2457/2019 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in Deutschland und die darauf gestützte grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO sowie die am 8. Mai 2019 erfolgte Zustimmung der deutschen Behörden zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden und daran auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel bestehen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

E-2457/2019 dass – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse – Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein über blosse und unbelegte Behauptungen hinausgehendes konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden die erwähnten Bestimmungen und Richtlinien in seinem Fall nicht einhalten, dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Behauptung, wonach im Bundesland B._______, seinem vormaligen Aufenthaltsort, keine ausreichende Gesundheitsversorgung insbesondere zur Behandlung von (...) zur Verfügung zu stehen scheine, nicht nur eine blosse Vermutung darstellt, sondern für das ganze Staatsgebiet Deutschlands offensichtlich haltlos ist, dass die (als solche gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG und BVGE 2015/9 an sich zulässige) Rüge einer Ermessensunterschreitung betreffend die (Nicht-)Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angesichts der betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort S. 3 f.) offensichtlich ebenso haltlos ist und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, wobei insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM im Rahmen der Ermessensausübung ein allfälliges «Bezugsnetz» hätte erörtern sollen,

E-2457/2019 dass es sich im Übrigen im Sinne einer Klarstellung bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um einen Dublin-Nichteintretensentscheid und nicht um einen «Sicheren Drittstaaten-Entscheid» anderer Art handelt, weshalb sich die Analogiefrage betreffend die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gar nicht stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass – der Vollständigkeit halber – festzuhalten ist, dass es sich beim in der angefochtenen Verfügung auf S. 4 (dort 1. Abschnitt) verwendeten Passus der «italienischen Behörden» um ein offensichtliches Redaktionsversehen handelt, zumal er einmalig und isoliert auftritt und im gesamten restlichen Verfügungstext (und insb. im Dispositiv) zutreffend jeweils von «Deutschland» und den «deutschen Behörden» die Rede ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil instruktionslos abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als hinfällig erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mangels Obsiegens des Beschwerdeführers kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. (Dispositiv nächste Seite)

E-2457/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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