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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2022 E-2453/2018

31 maggio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,446 parole·~37 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2453/2018, E-2427/2018

Urteil v o m 3 1 . M a i 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende I (E-2453/2018), sowie F._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführerin II (E-2427/2018), alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse (…)

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (…) sowie Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (…).

E-2453/2018, E-2427/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden hielten sich vor der Einreise in die Schweiz zwecks Schutzsuche in Griechenland auf und wurden während ihres dortigen Aufenthalts in ein sogenanntes «Relocation»-Programm aufgenommen. Hierzu fanden am 28. Februar 2017 Identitätsabklärungen sowie mit dem Beschwerdeführer I, der Beschwerdeführerin I und der Beschwerdeführerin II Sicherheitsanhörungen durch das SEM statt. Dabei wurden sie zu Herkunft, Biografie, Familie, Identitätsdokumenten, Ausreisegründen, Reiseweg und allfälligen Kriegsverletzungen befragt. Als Grund ihrer Ausreise aus dem Irak nannten sie dabei im Wesentlichen eine drohende Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin II – Schwester der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin I – mit dem verwitweten Schwiegervater des älteren Bruders der Beschwerdeführerin II und einer durch ihre ablehnende Haltung ausgelöste Verfolgungslage seitens dieses Bruders und dessen Schwiegerfamilie. Das SEM akzeptierte in der Folge gegenüber den griechischen Dublin-Behörden mehrmals, zuletzt am 5. April 2017, einen Transfer der Beschwerdeführenden in die Schweiz. Diese reisten schliesslich am 3. Mai 2017 legal auf dem Luftweg von Griechenland in die Schweiz. Für den detaillierten Inhalt des Relocation-Prozederes, insbesondere der erwähnten Sicherheitsanhörungen und vorgelegten Beweisdokumente, wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten noch am 3. Mai 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten formell um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der dort mit den volljährigen Beschwerdeführenden durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 16. und 18. Mai 2017, der Anhörungen vom 19. und 23. Juni 2017 zu den Asylgründen sowie der Ergänzungsbefragungen vom 3. Juli 2017 (letztere nur betreffend die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden I [im Folgenden: der Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführerin I]) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden, stammten aus dem Nordirak und hätten zuletzt in G._______ Wohnsitz gehabt, wobei die Beschwerdeführerin II ihre Eltern früh verloren habe und auch bei verschiedenen Verwandten insbesondere in H._______ gelebt habe. Den Beschwerdeführenden I sei es gut

E-2453/2018, E-2427/2018 gegangen, denn der Beschwerdeführer I sei als (…) berufstätig gewesen und habe zudem mit seinen beiden (Voll-)Brüdern einen (…) betrieben. Die Beschwerdeführerin II sei Ende 2015 von ihrem Bruder I._______ zur Verheiratung mit dessen verwitwetem, wohlhabenden und als Parteifunktionär einflussreichen Schwiegervater vorgesehen gewesen und entsprechend unter Druck gesetzt worden, zumal I._______ sich gegenüber seinem Schwiegervater für dessen Grosszügigkeit habe erkenntlich zeigen wollen. Um der Zwangsverheiratung mit diesem alten Mann zu entgehen, habe sie erfolglos die Frauenorganisation (…) und zwei oder drei beziehungsweise acht oder neun beziehungsweise etwa 14 Tage später ein Frauenhaus beziehungsweise die Frauenunion in G._______ aufgesucht und dort vorerst bleiben können; beziehungsweise diese Besuche seien in umgekehrter Reihenfolge verlaufen. Nach wenigen Tagen sei jedoch I._______ dort erschienen und habe Papiere unterschrieben, gemäss welchen er der Beschwerdeführerin II nichts antun würde. I._______ habe sie dann mitgenommen und in der Folge weiterhin zum Eheschluss mit dessen Schwiegervater gedrängt, sie zwecks Druckausübung einige Male geschlagen und auch an den Haaren gezogen. Auch die Beschwerdeführenden I seien von I._______ unter Druck gesetzt, bedroht und zur Nichteinmischung angehalten worden. Anzeigen gegen diese Verfolgungsaktionen von I._______ hätten sie keine beziehungsweise eine beziehungsweise zwei erstattet. Schliesslich habe I._______ einen Hochzeitstermin auf den 14. Februar 2016 festgelegt. An jenem Tag habe sich die Beschwerdeführerin II zur Hochzeitsvorbereitung in einen Coiffeursalon begeben. Dort sei sie dann von den Beschwerdeführenden I planmässig beziehungsweise unplanmässig abgeholt und an die türkische Grenze gefahren worden, um in der folgenden Nacht gemeinsam illegal in die Türkei zu gelangen. Die Beschwerdeführenden I hätten dies getan, weil sie ebenfalls gegen die vorgesehene Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin II gewesen seien, wie im Übrigen auch die andere Schwester der Beschwerdeführerin II. Nach dem Grenzübertritt seien sie von den türkischen Behörden aufgegriffen und 13 Tage in Gewahrsam festgehalten worden. Noch am 15. Februar 2016 beziehungsweise erst nach der Festhaltung habe der Beschwerdeführer I von Angehörigen telefonisch erfahren, dass gleichentags gegen ihn ein vom in seiner Ehre verletzten I._______ iniziierter Haftbefehl wegen Entführung der Beschwerdeführerin II erlassen, sein (…) von dessen Leuten zerstört und dabei einer seiner Brüder (J._______) verletzt worden sei, beziehungsweise letzterer Vorfall habe sich am 17. Februar 2016 ereignet. Eine Anzeigeerstattung sei dem Beschwerdeführer I (beziehungsweise dessen Brüdern) mit dem behördlichen Hinweis auf seine Entführung der Beschwerdeführerin II und mithin auf sein Selbstverschulden verweigert

E-2453/2018, E-2427/2018 worden. Die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführenden I, von der Türkei in ihre Heimat zurückzukehren, habe sich nun mit dieser Lageveränderung zerschlagen. Auch in der Türkei hätten sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch I._______ und dessen in seiner Ehre verletzten Schwiegervater nicht mehr sicher gefühlt, weshalb sie nach ihrer Freilassung aus dem Gewahrsam zunächst nach Istanbul und am (…) März 2016 nach Griechenland weitergereist seien. Dort seien sie registriert und (am 12. beziehungsweise 13. Oktober 2016) durch die dortigen Asylbehörden befragt worden. Selbst in Griechenland hätten sie noch Angst gehabt vor Behelligungen seitens der Schwiegerfamilie von I._______. Am 3. Mai 2017 seien sie auf dem Luftweg legal und bewilligt in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführenden gaben verschiedene Beweismittel insbesondere betreffend ihre Identitäten (alle Reisepässe [ausser der Beschwerdeführerin II] und Identitätskarten, ferner Nationalitätsausweise und einen Führerschein des Beschwerdeführenden I) sowie betreffend ihre geltend gemachte Verfolgung (insb. Kopie des erwähnten und angeblich via den Anwalt der Familie erhältlich gemachten Haftbefehls vom 15. Februar 2016, Kopie des Bestätigungsschreibens der Frauenorganisation (…) betreffend ein Hilfeersuchen der Beschwerdeführerin II vom 28. Januar 2016 und Fotos des brandverletzten Bruders J._______ des Beschwerdeführers I) zu den Akten. Zudem gaben sie den schweizerischen Behörden verschiedene, während ihres Aufenthalts in Griechenland erstellte administrative Formularakten der dortigen Behörden ab. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 betreffend die Beschwerdeführenden I und im Dispositiv gleichlautender Verfügung selben Datums betreffend die Beschwerdeführerin II stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingaben vom 8. und vom 10. August 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM dringlich um Aufhebung der beiden am 12. Juli 2017 ergangenen und – angesichts ihrer zuvor durchgeführten Relocation von Griechenland in die Schweiz – unverständlichen Asylentscheide sowie um Wiederaufnahme der Verfahren mit neuer Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Nordirak.

E-2453/2018, E-2427/2018 E. Mit Eingaben je vom 11. August 2017 (und Ergänzung vom 7. September 2017) erhoben die Beschwerdeführenden I und II beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 12. Juli 2017. Darin beantragten sie (nebst verschiedenen Verfahrensanträgen) deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung und weiteren Abklärung des Sachverhalts, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder (subeventualiter) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Beweismittel gaben sie eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem rubrizierten Rechtsvertreter und einer behauptungsgemäss mit dem Fall der Beschwerdeführenden im Nordirak betrauten Rechtsanwältin zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 30. August 2017 beantwortete das SEM die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 8. und vom 10. August 2017 dahingehend, dass die Relocation für mutmasslich Schutzbedürftige vorgesehen, nur temporärer Natur und im Hinblick auf die Asylgesuchsprüfung erfolgt sei. Die Asylentscheide vom 12. Juli 2017 seien beschwerdefähig und könnten beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. G. Mit Urteil vom 10. November 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht zunächst die beiden unter den Geschäftsnummern E-4491/2017 und E-4500/2017 erfassten Beschwerdeverfahren. Sodann hob es – nach vorgängiger Einholung von Vernehmlassungen beim SEM – die beiden angefochtenen Verfügungen je vom 12. Juli 2017 auf und die beiden Beschwerden wurden insoweit als offensichtlich begründet gutgeheissen. Das Gericht wies die Sache in der Folge zur Wiederaufnahme der erstinstanzlichen Verfahren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung erkannte es die erhobenen Rügen formeller Art bezüglich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Akteneinsichtsrechts durch das SEM als berechtigt. So stellte das Gericht eine Missachtung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht betreffend die beiden Eingaben der Beschwerdeführenden vom 8. und vom 10. August 2017 an das SEM und betreffend ein Relocation-Aktenstück fest. Weiter erkannte das Gericht das in Anbetracht der fortschreitenden Beschwerdefrist zögerliche Vorgehen des SEM mit den besagten Eingaben vom

E-2453/2018, E-2427/2018 8. und vom 10. August 2017 unter den Gesichtspunkten der Verfahrensfairness, des Grundsatzes von Treu und Glauben und letztlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör als nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass sich in den Sichttaschen der beiden N-Dossiers zahlreiche Dokumente befänden, die nicht oder nicht vollständig in oder auf Beweismittelcouverts oder zumindest in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen erfasst seien und bei denen zum Teil auch nicht klar sei, wann, wie und durch wen sie Eingang in die N-Dossiers gefunden hätten. Als schwerwiegend betrachtete das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Nichtbeizug der Relocation-Akten und die fehlende Einsichtsgewährung in diese durch das SEM. Dabei handle es sich um Asylakten und diese seien vom SEM bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen. Im Übrigen bestünden auch betreffend diese Relocation-Akten erhebliche Mängel in der Aktenführung. Einsichtsseinschränkungen in Teile der Relocation-Akten lägen zwar auf der Hand, müssten aber begründet werden; eine pauschale Einsichtsverweigerung sei nicht statthaft. Das SEM sei somit im Rahmen der wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die Relocation-Akten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen, den Beschwerdeführenden zumindest eingeschränkten Zugang zu den Relocation-Akten zu ermöglichen und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme zu gewähren. Für den weiteren Inhalt des Urteils in den Verfahren E-4491/2017 und E-4500/2017 wird auf dasselbe verwiesen, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch näher darauf einzugehen ist. H. Mit neuer Verfügung vom 27. März 2018 betreffend die Beschwerdeführenden I und im Dispositiv gleichlautender neuer Verfügung selben Datums betreffend die Beschwerdeführerin II – eröffnet je am 28. März 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingaben je vom 26. April 2018 (und Ergänzungen vom 4. Mai, 28. Mai, 6. Juni, 6. August und 14. November 2018, vom 6. Februar, 14. März und 20. November 2019, vom 25. Februar, 23. Juni, 29. Juni, 3. Juli und 20. November 2020 sowie vom 22. März 2021) erhoben die Beschwerdeführenden I und II beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 27. März 2018. Darin beantragen sie deren Aufhebung,

E-2453/2018, E-2427/2018 die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder (subeventualiter) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie ferner die Einladung der UNO beziehungsweise des UNHCR zu einer Stellungnahme zur Relocation in der Schweiz, den Beizug der Akten des Relocation-Verfahrens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs, die erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Vereinigung ihrer beiden Beschwerdeverfahren beziehungsweise zumindest deren Verfahrenskoordination. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2018 wurden die beiden unter den Geschäftsnummern E-2453/2018 und E-2427/2018 registrierten Beschwerdeverfahren antragsgemäss vereinigt. Sodann stellte die damalige Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Entscheidungen über weitere Anträge beziehungsweise Instruktionsmassnahmen wurden auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. K. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM weitere Unterlagen betreffend ihre Familiensituation in der Schweiz zukommen. L. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2021 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung zu den beiden Beschwerden bis zum 3. Mai 2021 ein. Dabei wies sie darauf hin, dass bei ungenutzter Frist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde. M. Mit Verfügungen vom 21. April 2021 (betreffend die Beschwerdeführerin II)

E-2453/2018, E-2427/2018 beziehungsweise vom 26. April 2021 (betreffend die Beschwerdeführenden I) zog das SEM die beiden angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2018 insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es den angeordneten Wegweisungsvollzug (je Ziffern 4 und 5 der Dispositive) aufhob und den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte. Das SEM äusserte sich daneben nicht substanziell zu den Beschwerdeinhalten betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. N. Am 27. April 2021 gaben die Beschwerdeführenden eine aktualisierte Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. O. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden eine Frist bis zum 19. Mai 2021 zur Mitteilung eines allfälligen Rückzugs ihrer Beschwerden betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung, unter gleichzeitigem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist das Festhalten an den Rechtsbegehren angenommen werde und das Verfahren seinen ordentlichen Fortgang nehme. Die Instruktionsrichterin machte die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass betreffend den verbleibenden Gegenstand von eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerden auszugehen sei. P. Mit (innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener) Erklärung vom 28. Mai 2021 halten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerden fest, wobei sie den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt bekräftigen, auf die vorgelegten Beweismittel verweisen und im Besonderen auf die nach wie vor bestehende Suche nach dem Beschwerdeführer I im Irak aufmerksam machen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2453/2018, E-2427/2018 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Aufgrund der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügungen durch das SEM und der sich daraus ergebenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerden im Vollzugspunkt (vgl. dazu unten E. 6) wird sich das Bundesverwaltungsgericht in den nachfolgenden Erwägungen gegenständlich nur noch mit den Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solcher materiell zu befassen haben. Die Erwägungen des SEM betreffend den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ebenso die diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel in den beiden Beschwerden und in den zahlreichen Ergänzungseingaben werden damit hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2453/2018, E-2427/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Insbesondere seien zahlreiche erhebliche Widersprüche in zentralen Punkten aufgetreten. So widersprächen sich die Aussagen der Beschwerdeführenden I und jene der Beschwerdeführerin II, aber auch die Aussagen je untereinander bezüglich folgender Punkte: Anzahl, Daten, Chronologie, Beteiligte und Begleitper-

E-2453/2018, E-2427/2018 son(en) der Besuche beziehungsweise Anzeigeerstattungen im Frauenhaus und bei der Frauenorganisation (…); Kenntnisse der Beschwerdeführenden über das Schreiben der Frauenorganisation (…) betreffend den dortigen Besuch; Kenntnisse, Einverständnisse und Beteiligte betreffend den Plan einer Flucht in die Türkei sowie diesbezüglicher chronologischer und inhaltlicher Ablauf des Fluchtprozederes; Prozedere der Erhältlichmachung des Haftbefehls und Verbleib des Originals. Die Unstimmigkeiten hätten auf Vorhalt hin im Rahmen des rechtlichen Gehörs in keiner Weise entkräftet werden können, sondern sich bestätigt und gar vermehrt. Schon aufgrund dieser Widersprüche sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Die Glaubhaftigkeitszweifel bestätigten sich zusätzlich durch Widersprüche innerhalb der Aussagen der Beschwerdeführerin II (betreffend Adressaten der nach ihrer Ausreise durch I._______ ausgesprochenen Drohungen sowie betreffend das Ereignis des Besuchs bei (…) überhaupt). Auch diese Unstimmigkeiten seien ungeklärt geblieben und zudem deshalb von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin II in der BzP explizit nach einem allfälligen Schutzersuchen bei heimatlichen Behörden oder Organisationen gefragt worden sei. Unlogisch erscheine weiter, dass die Beschwerdeführerin II das Datum der vorgesehenen Eheschliessung mehrfach widerspruchsfrei zu nennen imstande gewesen sei, den Wochentag aber ebenso wenig habe nennen können wie eine Angabe darüber, ob es sich um einen Werk- oder einen Wochenendtag gehandelt habe. Angesichts der bisherigen Darlegungen erübrige es sich, auf weitere offensichtlich unplausible Sachverhaltsvorbringen einzugehen. Auch die Relocation- Akten vermöchten die Glaubhaftigkeitszweifel nicht umzustossen, zumal deren Durchsicht gar weitere Widersprüche offenlegten (unter Verweis auf die betreffenden Aktenstellen); auf eine eingehendere materielle Würdigung dieser Relocation-Akten könne daher verzichtet werden. Unplausibel und nicht nachvollziehbar erscheine sodann, dass der Beschwerdeführer I weder wisse, welche Strafe eine Verurteilung wegen Entführung nach sich ziehe, noch welcher Partei I._______ und dessen Schwiegervater angehörten respektive welche Funktion Letzterer dort innehabe. Die zur Stützung der Verfolgungsvorbringen vorgelegten Beweismittel würdigte das SEM wie folgt: Kopien käme generell nur geringer Beweiswert zu, da sie sich leicht manipulieren liessen. Das Bestätigungsschreiben der Organisation (…) (betreffend das dortige Hilfeersuchen) entspreche betreffend die Begleitperson inhaltlich nicht der Aussage der Beschwerdeführerin II und das vorgelegte Dokument sei zudem deshalb beweisuntauglich, weil es sich inhaltlich lediglich um die protokollierten, gegenüber Drittpersonen gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin II handle. Die Authentizität der

E-2453/2018, E-2427/2018 (…)-Bestätigung und des Haftbefehls sei in Anbetracht der erwogenen Widersprüche und Unstimmigkeiten offensichtlich zweifelhaft und es müsse auf Fälschungen geschlossen werden. Betreffend die Fotos der Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers I gehe aus diesen kein Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer I geltend gemachten Überfall hervor; der Zusammenhang sei ausschliesslich vom Letzteren hergestellt worden, und weil dessen Asylvorbringen als unglaubhaft erkannt worden seien, entbehrten die Fotos jeglichen Beweiswertes. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz nach Massgabe von Art. 3 AsylG verzichtet werden. Die Wegweisung aus der Schweiz sei gemäss Art. 44 AsylG die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche. 4.2 In ihren Rechtsmittel- und Ergänzungseingaben bekräftigen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen den von ihnen geltend gemachten Sachverhalt und halten fest, dass sie der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Ihre Aussagen seien durchaus glaubhaft, detailliert und schlüssig. Die vom SEM erkannten Widersprüche beschlügen Details und seien angesichts der vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit zu verneinen, jedenfalls nicht ohne vorgängige weitere Abklärungen. Solche hätten sich in Form von Anfragen bei der Organisation (…), bei ihrer Anwältin oder bei der schweizerischen Vertretung beziehungsweise deren Vertrauensanwalt aufgedrängt. Ihre besondere Schutzbedürftigkeit habe sich sodann bereits angesichts ihrer Aufnahme in das Relocation-Programm und ihrer bewilligten Einreise in die Schweiz ergeben, weshalb das SEM diese Schutzbedürftigkeit nach Beizug der Relocation-Akten nun nicht einfach wieder verneinen könne, zumal sie bei einem Verbleib in Griechenland wahrscheinlich zumindest gewissen Schutz gefunden hätten. Das argumentative Vorgehen des SEM sei daher zynisch. Es hätten die gesamten Akten des Relocation-Verfahrens – nicht nur die bisher offengelegten – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs beigezogen werden müssen. Das SEM habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und diese zu restriktiv angewandt. Sämtliche angeführten Widersprüche würden sich auf Nebentatsachen beziehen. Dass sie sich in den Befragungen und Anhörungen nicht alle gleich an jedes einzelne und zudem irrelevante Detail (insb. Reihenfolge der beiden für Frauenanliegen zur Verfügung gestandenen Stellen) zu erinnern vermöchten, liege in der Natur der Sache. Besonders stossend und willkürlich sei die Argumentationsweise des SEM deshalb, weil sie ein Beweismittel vorgelegt hätten, das

E-2453/2018, E-2427/2018 unzweifelhaft ihr Schutzbemühen bei (…) belege. Das SEM hätte dies mittels einer Abklärung bei dieser Organisation überprüfen können. Noch krasser willkürlich sei die Fälschungserkenntnis betreffend dieses Beweismittel, ohne hierzu irgendwelche Fälschungsmerkmale zu nennen. Die Widersprüche betreffend die Anzeigeerstattungen seien sodann vermeintlicher Art, denn sie hätten hierzu einfach unterschiedliche Worte (Anzeige, Meldung, Vorsprechen etc.) verwendet. Die konkrete Verneinung der Frage nach einer Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin II sei als formelle Anzeige bei der Polizei zu verstehen. Dass sie zum Bestätigungsschreiben von (…) keine Angaben habe machen können, sei kulturell bedingt. Sie habe sich durch den später verletzten J._______ begleiten lassen und alles diesem männlichen Familienmitglied überlassen. Zudem habe sie ihre eigene Erinnerung nicht gegenüber jener des am Besuch unbeteiligten Beschwerdeführers I, in dessen Obhut sie sich bei der Flucht begeben habe, zu verteidigen getraut. Es sei sodann in höchstem Masse willkürlich, wenn das SEM die Inbrandsetzung des Familienladens zwar nicht bestreite, aber die Fotos des brandverletzten J._______ mit dem Hinweis auf den ausschliesslich von den Beschwerdeführenden hergestellten Zusammenhang mit ihren eigenen, jedoch unglaubhaften Asylvorbringen nicht würdigen wolle. Mittlerweilen könnten sie weitere Beweisdokumente zum besagten Brandereignis vorlegen. Dass betreffend die Erhältlichmachung des Haftbefehls von den drei hierzu Befragten teilweise sich widersprechende Aussagen existierten, liege wiederum in der Natur der Sache. Jedenfalls erscheine es willkürlich, ohne Nennung konkreter Fälschungsmerkmale oder Manipulationsspuren und ohne Botschaftsabklärung auf eine Dokumentenfälschung zu schliessen. Auch der Vorwurf fehlender Angaben zur Parteizugehörigkeit der Bedroher könne nicht gehört werden, da nach allgemein bekanntem Wissen eigentlich nur die lokal im Nordirak herrschende KDP von Barzani gemeint sein könne; der Dolmetscher habe offensichtlich keine Ahnung vom Nordirak. Gesamthaft würden vorliegend die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Der somit glaubhaft gemachte Verfolgungssachverhalt sei sodann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlich, denn die Zwangsverheiratung habe zwar einen familiären Hintergrund, sei aber durch einen staatlichen Urheber angeordnet worden, weil I._______ der lokal herrschenden Partei und Macht angehöre und über Beziehungen verfüge. Die Beanspruchung staatlichen Schutzes falle daher nicht in Betracht, sondern I._______ habe gar gegen den Beschwerdeführer I ein Strafverfahren wegen angeblicher Entführung der Beschwerdeführerin II in Gang setzen können. Ergänzend macht der Beschwerdeführer I darauf aufmerksam, dass

E-2453/2018, E-2427/2018 seine Eltern zwischenzeitlich innerhalb der Region G._______ umgezogen seien, weil der Druck auf die Familie sowie die Schikanen und Bedrohungen zugenommen hätten. Als Beweismittel legen die Beschwerdeführenden ein Antwortschreiben von Bundesrätin Sommaruga vom 25. April 2018 an den rubrizierten Rechtsvertreter betreffend das Relocation-Prozedere, zwei (fotografierte) Bestätigungen betreffend den Umzug der Eltern des Beschwerdeführers I sowie verschiedene fotografierte Dokumente betreffend den Brandanschlag auf das Familiengeschäft (polizeiliche Dossiereröffnung sowie Ereignis-, Rettungs- und Ermittlungsrapporte) und betreffend die Brandverletzungen von J._______ ins Recht. Zudem geben sie einen USB-Stick zu den Akten, auf dem eine durch installierte Videokameras gefilmte «Razzia» durch vermummte Bewaffnete zu sehen sei, die im Elternhaus des Beschwerdeführers I nach diesem suchen würden; ein «Geschwister» des Beschwerdeführers I habe die Aufnahme mit dem Handy ab dem heimlich geöffneten Laptop-PC des Vaters gefilmt und dem Beschwerdeführer I gesendet. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM die im Kassationsurteil E-4491/2012 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 erkannten Mängel nach Wiederaufnahme des Verfahrens in den wesentlichen Punkten behoben hat. So ist es seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nunmehr nachgekommen und die Akteneinsicht wurde im editionspflichtigen Umfang gewährt. Diesbezügliche konkrete Beanstandungen sind denn auch den aktuellen Beschwerden nicht (mehr) zu entnehmen. Insbesondere die vom Gericht im besagten Urteil erkannte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Nichtbeizug der Relocation-Akten und die fehlende Einsichtsgewährung in diese ist nicht mehr gegeben. Das SEM hat die Relocation-Akten gemäss den angefochtenen Verfügungen für die Sachverhaltsermittlung und Entscheidfindung beigezogen, in separierten, mit «Relocation» betitelten Aktenmappen in den N-Dossiers abgelegt und mit Aktenverzeichnissen inklusive begründeten Hinweisen auf Einsichtsbeschränkungen versehen. Die Einsicht wurde in diesem Umfang gewährt und wird seitens der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht mehr beanstandet. Zudem hat das SEM den Inhalt der Relocation-Akten in den angefochtenen Verfügungen – wenngleich in relativ knapper Form – gewürdigt. Der Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die gesamten Akten des Relocation-Verfahrens statt nur die bisher offengelegten hätten beigezogen

E-2453/2018, E-2427/2018 werden müssen, kann nicht gefolgt werden: Zusätzliche, in den Aktenverzeichnissen nicht erwähnte Akten sind in den Verfahrensdossiers nicht vorhanden und solche werden denn auch von den Beschwerdeführenden nicht spezifiziert. Ebenso wenig werden konkrete in den Aktenverzeichnissen erfasste Relocation-Akten erwähnt, die zu Unrecht nicht oder ungenügend offengelegt worden wären. Wenig stichhaltig ist ferner die Bemerkung, dass ihnen das Recht zur Stellungnahme zu den nun offengelegten Relocation-Akten vom SEM nicht gewährt worden sei. Die Einsicht wurde mit Eröffnung der angefochtenen Entscheide gewährt und das rechtliche Gehör konnten sie mit der Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung vollwertig wahrnehmen. Zwar trifft es zu, dass eine Einräumung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügungen nicht stattgefunden hat. Dies wäre zwar angesichts des Gewichts, das die Beschwerdeführenden diesen Akten stets beigemessen haben, wünschenswert und womöglich sachdienlich gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht mit diesem Unterlassen aber nicht einher. Art. 27 Abs. 3 VwVG stellt insbesondere klar, dass die Einsicht in Protokollakten mit eigenen Aussagen nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden darf, statuiert aber nicht gleichzeitig einen Anspruch auf Wahrnehmung des Rechts zur Stellungnahme zu solchen Akten vor Ergehen der verfahrensabschliessenden Verfügung. Im Übrigen ist die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach ihre besondere Schutzbedürftigkeit sich bereits aus ihrer Aufnahme in das Relocation-Programm und ihrer bewilligten Einreise in die Schweiz ergeben habe und das SEM deshalb nicht im Widerspruch dazu und gar in zynischer Weise diese Schutzbedürftigkeit in den beiden Asylentscheiden nun einfach wieder verneinen könne, in aller Deutlichkeit zurückzuweisen: Während das Asylverfahren dem Ziel dient, eine allfällige flüchtlingsrechtlich oder vollzugsrechtlich bedeutsame Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungslage zu ermitteln und darauf basierend bejahendenfalls einen Schutzstatus in Form der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme einzuräumen, diente das besagte Relocation-Programm in erster Linie der Entlastung gewisser Aufnahmeländer (v.a. Italien und Griechenland) bezüglich Schutzersuchen von Personen aus gewissen Herkunftsländern. Die nur mit Zustimmung der Betroffenen mögliche Aufnahme in das Relocation-Programm ist mit keinerlei Ansprüchen auf Schutzgewährungen irgendwelcher Art durch die Schweiz verbunden, sondern ermöglicht einzig die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Es kann hierzu ergänzend und integral auf das oben (E. 4.2) erwähnte, an den rubrizierten Rechtsvertreter gerichtete Schreiben von Bundesrätin Sommaruga vom

E-2453/2018, E-2427/2018 25. April 2018 verwiesen werden (vgl. Ergänzungseingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Mai 2018 [Bst. I oben]). Das Vorgehen des SEM im Relocation-Verfahren und in den vorliegenden Asylverfahren ist daher in keiner Weise zu beanstanden, zumal der Beizug der Relocation-Akten zu den Asylakten nun erfolgt ist und zudem rechtsgenüglich Einsicht gewährt wurde. Am Rande bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführenden den Kern ihrer Ausreisegründe aus dem Nordirak (angebliche Verfolgungslage aller Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit einer drohenden Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin II) im Relocation-Verfahren und im schweizerischen Asylverfahren übereinstimmend genannt haben. Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die UNO oder das UNHCR zur Stellungnahme betreffend die Relocation der Beschwerdeführenden in die Schweiz einzuladen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 6.2.3 des Kassationsurteils E-4491/2017 und E-4500/2017 bereits klargestellt, dass das Relocation-Programm, das letztlich zur Weiterreise der Beschwerdeführenden von Griechenland in die Schweiz geführt hat, nicht ein Programm der UNO beziehungsweise des UNHCR ist, sondern ein solches der EU mit Beteiligung der Schweiz (Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015). Der in beiden Beschwerden gestellte Antrag (vgl. dort je Ziff. 5) ist daher abzuweisen. Die weiteren Rügen formeller Art (insb. behauptungsgemässe Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM) werden kontextbezogen ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen (abschlägig) gewürdigt. Gesamthaft erkennt das Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen und kassationsauslösenden Mängel formeller Art mehr. Eine erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher nicht in Betracht. 5.2 5.2.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher, ausgewogener und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben, abgesehen von nachfolgend zu erörternden punktuellen Einschränkungen, zu keinen

E-2453/2018, E-2427/2018 Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort je E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. 5.2.2 Die beiden im Wortlaut praktisch deckungsgleichen Beschwerden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ihr Inhalt gibt, soweit er nicht aus blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen besteht, zu folgenden Erwägungen Anlass: Vorab ist festzuhalten, dass die vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente den sachverhaltlichen Kern der Asylvorbringen beschlagen (von I._______ ausgehende oder iniziierte Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der von diesem beabsichtigten Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin II mit seinem verwitweten Schwiegervater), somit keineswegs «ausschliesslich» Nebentatsachen oder Details dieses Kernsachverhalts. Auch ist dieser Kernsachverhalt in seiner zeitlichen Ausdehnung kompakt eingegrenzt und nicht auf verschiedene Zeiträume verteilt oder gar verzettelt. In ihrer Qualität sind die Unstimmigkeiten zudem, vorbehältlich noch vorzunehmender Relativierungen, durchaus erheblich. Die Beschwerdeführenden vermögen ihre anderslautende Auffassung nicht auf Argumente abzustützen, die über blosse Gegenbehauptungen hinaus verwertbar wären. Dass sich in den verschiedenen Befragungen und Anhörungen des Beschwerdeführers I, der Beschwerdeführerin I und der Beschwerdeführerin II – inklusive der Relocation-Befragungen – gewisse Divergenzen ergeben können, die auf unterschiedliche Wahrnehmungen, Gewichtungen und Wortwahlverwendungen rückführbar sind, ist nicht von der Hand zu weisen und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung mitzuveranschlagen. Zu einfach und letztlich unbehelflich ist indessen der weitgehend pauschal bleibende Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden, wonach Widersprüche und Ungereimtheiten in der Natur der Sache und den unterschiedlichen Erinnerungsvermögen begründet lägen. Es gilt dabei auch zu betonen, dass die vom SEM erkannten Unstimmigkeiten nicht nur Aussagen zwischen den Beschwerdeführenden, sondern auch solche zwischen Befragungen und Anhörungen je derselben Personen und sogar innerhalb derselben Befragungen oder Anhörungen betreffen. Sodann ist mit den Beschwerdeführenden zwar positiv zu bewerten, dass sie zahlreiche Beweismittel vorgelegt haben und ihnen keine eigentlichen Mitwirkungspflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Dennoch er-

E-2453/2018, E-2427/2018 staunt es, dass sie im bisherigen Verfahren und in den insgesamt vier Verfügungen des SEM mehrmals auf die blosse Kopie- beziehungsweise Fotografiequalität gewisser vorgelegter Beweismittel (z.B. Haftbefehl, Bestätigung […]) aufmerksam gemacht wurden und trotz anwaltlicher Vertretung – insbesondere auch in der Heimat – dennoch keine Originale eingereicht haben. Ebenso erstaunt es, dass der Beschwerdeführer I via die in der Heimat engagierte anwaltliche Vertretung (gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden in den Anhörungen männlich [vgl. A9 F9 ff. und A10 F15], gemäss Beschwerdeeingaben weiblich) keine Angaben oder Unterlagen betreffend den Stand oder den Ausgang des angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens betreffend Entführung der Beschwerdeführerin II vorlegen kann. Diese Feststellung und die Dichte an Unglaubhaftigkeitselementen relativiert daher die Rüge unterlassener weiterer Abklärungen in Form von Anfragen bei der Organisation (…), bei der anwaltlichen Vertretung oder bei der zuständigen schweizerischen Vertretung beziehungsweise deren Vertrauensanwalt erheblich. Der Einwand, wonach die aufgetretenen Widersprüche betreffend die Anzeigeerstattungen auf die Verwendung unterschiedlicher Worte (Anzeige, Meldung, Vorsprechen etc.) und Sinngebungen zurückzuführen seien, ist für sich betrachtet nicht unberechtigt. Jedenfalls dürfen insoweit die Differenzierungsansprüche an die Beschwerdeführenden nicht zu hoch gesteckt oder gar juristisches Fachwissen verlangt werden. Wie aus den zutreffenden Erwägungen des SEM hervorgeht, sind jedoch die Unstimmigkeiten betreffend diese «Anzeige»erstattungen überaus vielfältiger Art und sie können mit dem erwähnten Einwand allein nicht entkräftet werden. Soweit die Beschwerdeführenden aufgetretene Unstimmigkeiten und Substanzdefizite mit kulturellen Gegebenheiten in ihrer Heimat zu erklären versuchen, handelt es sich im vorliegenden Kontext um Schutzbehauptungen, denen keine weitere Beachtung zu schenken ist. Dies gilt in eingeschränktem Masse ebenso betreffend die fehlenden Angaben zur Parteizugehörigkeit der Bedroher, die gemäss den Beschwerdeführenden auf eine mangelnde Kompetenz des Dolmetschers zurückzuführen seien. Es gilt zum einen klarzustellen, dass vom Dolmetscher weder erwartet werden kann, dass er Kenntnisse über tatsächliche politische Verhältnisse in der Heimat von Gesuchstellenden aufweist, noch dass er aus derselben Herkunftsregion wie diese stammt. Seine Aufgabe beschränkt sich lediglich darauf, eine sprachlich korrekte und vollständige sowie von persönlichen Interpretationen befreite Übersetzung der Aussagen vorzunehmen. Zum andern hat der Dolmetscher – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – sehr wohl verstanden, von welcher Partei die Rede war, hat er doch in der Anhörung des Beschwerdeführers I von sich aus durchaus den Parteinamen KDP genannt (vgl. Akte A9 F42).

E-2453/2018, E-2427/2018 Nach Auffassung des Gerichts hat das SEM den gegenüber dem strikten Beweis herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG somit hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist auch die Würdigung der vorgelegten Beweismittel nicht zu beanstanden: Auf den reduzierten Beweiswert von bloss kopierten beziehungsweise fotografierten Dokumenten wurde bereits hingewiesen. Daneben hat das SEM zutreffend die verminderte Beweistauglichkeit und –wertigkeit der (…)-Bestätigung und des Haftbefehls erwogen, wenn der Inhalt hauptsächlich auf eine blosse Wiedergabe eigener Aussagen beruht oder Herkunft, Erhältlichmachung und Verbleib solcher Dokumente wie vorliegend in erheblichem Masse widersprüchlich und unstimmig dargestellt werden. Solche Einschränkungen in Beweiswert und –tauglichkeit von Beweismitteln sind durchaus geeignet, die Glaubhaftigkeit von Vorbringen, die mit solchen Beweismitteln unterlegt werden sollen, zu beeinträchtigen und wie vorliegend gar den Schluss der Fälschungsqualifikation im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP) zuzulassen. Eine wie vorliegend zureichend begründete Fälschungserkenntnis setzt nicht zwingend das Bestehen konkreter Fälschungsmerkmale oder Manipulationsspuren voraus und bedarf ebenso wenig der Verifizierung durch die schweizerische Vertretung (bzw. deren Vertrauensanwalt) im betreffenden Heimatstaat. Hinsichtlich des Haftbefehls vom 15. Februar 2016 bestätigt sich die erwähnte Schlussfolgerung zudem durch den Umstand, dass dieser nur Stunden nach dem fraglichen Entführungsereignis ausgestellt worden sein muss. Dies erstaunt selbst im nordirakischen Kontext sehr, gehen doch einem Haftbefehl in aller Regel strafrechtliche Ermittlungen voraus; eine blosse Anzeige wird hierzu selbst mit Beziehungen und parteipolitischem Einfluss nicht ausreichen. Aus dem Haftbefehl selber geht gar der dreistufige behördliche Verlauf bis zum Erlass desselben hervor (Polizei, Staatsanwaltschaft, 1. Gerichtsinstanz), welcher somit selbst unbesehen der Ermittlungsphase innert Tagesfrist nicht zu bewältigen wäre. Eine willkürliche, anderweitig rechtswidrige oder gar unterlassene Beweiswürdigung ist auch betreffend die Fotos des angeblich brandverletzten Bruders des Beschwerdeführers I nicht festzustellen, da sie vom SEM durchaus gewürdigt wurden und dieses zutreffend keinen rückschliessenden Zusammenhang mit der behauptungsgemässen, aber ohnehin unglaubhaften Verfolgungslage des Beschwerdeführers I erkannt hat. Den auf Beschwerdestufe und insbesondere mit Eingabe vom 14. November 2018 nachgereichten weiteren Beweismitteln (Beweisdokumente betreffend besagtes Brandereignis [polizeiliche Dossiereröffnung sowie Ereignis-, Rettungs- und Ermittlungsrapporte] und medizinische Dokumente betreffend die Brandverletzungen von

E-2453/2018, E-2427/2018 J._______) ist gemeinsam, dass ihr Beweiswert abermals erheblich eingeschränkt ist, weil es sich bloss um fotografierte Dokumente handelt. Sodann fehlen wiederum Rückschlüsse auf den Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden. Einzig das unbetitelte, als Beilage 5 der Eingabe vom 14. November 2018 bezeichnete Dokument lässt einen solchen Zusammenhang erkennen. Dessen Inhalt ist jedoch eine blosse Wiedergabe von Aussagen von J._______ gegenüber dem Polizeiermittler K._______, dessen Unterschrift zudem nicht mit jenen übereinstimmen dürfte, die derselbe K._______ unter das Dossiereröffnungsdokument und ein weiteres unbetiteltes Dokument gesetzt hat (gleiche Eingabe, Beilagen 1 und 4). Weiter erstaunt zum einen, dass polizeiliche und untersuchungsrichterliche Dokumente nicht auf offiziellen Formularen erstellt wurden, und zum andern, dass das offensichtlich rein behördeninterne, als Beilage 4 bezeichnete Dokument der Familie des Beschwerdeführers I zugänglich gemacht wurde. Hinzu kommt, dass das Brandereignis gemäss den Unterlagen durchaus zur Anzeige gebracht und gemäss demselben Dokument gegen I._______ ein Haftbefehl erlassen worden sei, was den Vorbringen der Beschwerdeführenden widerspricht. Haftbefehle sollen sogar gegen weitere Beteiligte ausgestellt worden sein, die aber unbekannt seien. Zwar sind Anzeigen gegen Unbekannt durchaus denkbar, nicht jedoch Haftbefehle gegen Unbekannt. Als weiteres Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden schliesslich mit Eingabe vom 20. November 2019 einen USB-Stick zu den Akten, auf dem angeblich eine «Razzia» durch vermummte Bewaffnete zu sehen sei, die im Elternhaus des Beschwerdeführers I nach diesem fragen würden. Die eingereichten Videoaufnahmen sind augenscheinlich ungeeignet, eine Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Unbesehen des Umstands, dass sie keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Ereignisse zulassen, ist darin weder erkennbar, in welchem Kontext sich die Szenen abspielen, noch um wen es sich bei den bewaffneten Akteuren handelt. Dessen ungeachtet erscheinen auch die angeblichen Umstände der Erhältlichmachung der Aufnahmen – ein «Geschwister» des Beschwerdeführers I habe die Aufnahme mit dem Handy ab dem heimlich geöffneten Laptop-PC des Vaters gefilmt und dem Beschwerdeführer I gesendet – reichlich undurchsichtig. Die Beschwerdeführenden vermögen daher nichts aus den Videoaufnahmen zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass neben den bislang erwähnten Unstimmigkeiten verschiedene weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag der Beschwerdeführenden aufgetreten sind, so beispiels-

E-2453/2018, E-2427/2018 weise betreffend die Ausstellung einer Identitätskarte an die Beschwerdeführerin II kurz vor der Ausreise (vgl. A7 F97 ff. und F143), die riskante Mitnahme der Kinder beim illegalen Grenzübertritt trotz angeblicher Absicht der umgehenden Rückkehr nach Nordirak (vgl. A7 F109 ff., A9 F65 f.), das sorglos anmutende Verhalten der Betreiberinnen des Frauenhauses (Übergabe der Beschwerdeführerin II an ihren Widersacher), den seitens I._______ und dessen Schwiegerfamilie unbewachten Coiffeurbesuch der Beschwerdeführerin II in Anbetracht der aus deren Sicht bereits bestandenen Entführungsgefahr (vgl. A7 F44 f. und A10 F36) oder die behördlicherseits verweigerte Entgegennahme einer Anzeige betreffend Beschädigung des (…) mit dem in keiner Weise nachvollziehbaren Hinweis der Involvierung des Beschwerdeführers I in die Entführungs-Strafsache. Angesichts des gewonnenen Ergebnisses der Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt es sich, diese und weitere Unglaubhaftigkeitselemente einer vertiefteren Würdigung zu unterziehen. Das Gericht gelangt gesamthaft zur Auffassung, dass es sich beim deponierten persönlichen Verfolgungssachverhalt der Beschwerdeführenden um ein nicht erlebnisbasiertes Konstrukt handeln muss, das mit Dokumenten unterlegt ist, deren Beweiswert und/oder Beweistauglichkeit erheblich reduziert ist. 5.2.3 Rechtslogisch konsequent verzichtete das SEM nach seiner zu stützenden Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und der Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Unter Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in den Beschwerden (dort je Ziff. B/4.3) bleibt dennoch anzumerken, dass zum einen die (angebliche) Zugehörigkeit I._______’s zur lokal herrschenden Partei sowie seine Behördenbeziehungen ihn noch nicht zu einem staatlichen Urheber der angeblichen Verfolgungshandlungen machen und zum andern die Beschwerdeführenden trotz anwaltlicher Vertretung in der Heimat nie ernsthaft um staatlichen Schutz vor den angeblichen Verfolgungshandlungen von I._______ ersucht haben. Im Übrigen erstaunt es, dass die Eltern des Beschwerdeführers I als Reaktion auf die angeblich zunehmende Bedrohungslage seitens I._______ und dessen Schwiegerfamilie ihren Wohnsitz innerhalb der Region G._______ verlegt hätten, es demgegenüber den Beschwerdeführenden aber nicht möglich hätte sein sollen, eine innerstaatliche Ausweichalternative im Nordirak zu beanspruchen.

E-2453/2018, E-2427/2018 5.2.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der ihnen zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 5.3 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in den Beschwerden substanziell auch nicht bestritten. 6. Mit Verfügungen vom 21. April 2021 (betreffend die Beschwerdeführerin II) beziehungsweise vom 26. April 2021 (betreffend die Beschwerdeführenden I) zog das SEM die beiden angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2018 insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es den angeordneten Wegweisungsvollzug (je Ziffern 4 und 5 der betreffenden Dispositive) aufhob und den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte. Die Beschwerden sind dadurch im Vollzugspunkt (vgl. je Beschwerdeanträge Ziff. 4) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Aus den Erwägungen oben ergibt sich sodann, dass die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich des verbleibenden Gegenstandes (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind insoweit abzuweisen. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der beiden Beschwerden, der Ergänzungen und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Hauptanträge unterlegen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs gelten sie als faktisch obsiegend. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E-2453/2018, E-2427/2018 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Vorliegend ist jedoch auf deren Erhebung in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 gutgeheissenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal weiterhin vom Fehlen genügender Mittel der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen ist. 7.3 Den Beschwerdeführenden ist im Umfang ihres hälftigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtvertreter weist in seiner aktualisierten Kostennote vom 27. April 2021 einen Gesamtaufwand von Fr. 4'721.55.55 aus. Der gesamte Zeitaufwand von 13.85 Stunden erscheint dabei leicht überhöht und ist zudem um einige Aufwandposten zu reduzieren (insb. «Brief an Sommaruga» sowie diverse «Anfragen UNHCR»). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine (hälftige) Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 7.4 Das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten des Rechtsvertreters auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen ist unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 erwähnten Rahmenbedingungen und der oben in E. 7.3 erwähnten Überbemessung des Aufwandes auf insgesamt Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen (Art. 9–12 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2453/2018, E-2427/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung der Beschwerdeführenden betreffen. 2. Die Beschwerden werden als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– auszurichten. 5. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’500.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

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