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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2017 E-245/2017

23 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,256 parole·~11 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-245/2017

Urteil v o m 2 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).

E-245/2017 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Juni 2016 (nachfolgend Erstbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis zur Ausreise an derselben Adresse in seinem Geburtsort gelebt. Sein Vater sei aufgrund eines Konflikts zwischen Clans umgekommen. Von ihm habe er 40 Kamele geerbt, welche die Lebensgrundlage für ihn und seine Mutter gewesen seien. Vor ungefähr zehn Jahren seien ihm jedoch fast alle Kamele von Verwandten weggenommen worden. Weitere Probleme habe er in Äthiopien keine gehabt. Anlässlich der Anhörung vom 27. Oktober 2016 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe bei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) eine höhere Position gehabt, eine Einheit geführt und sei im Krieg zwischen dem Militär und der ONLF ums Leben gekommen. Er selbst sei ebenfalls ONLF-Mitglied und drei Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe nicht nur zu Hause, sondern auch bei einem Hotelbesitzer und – weil seine Mutter ebenfalls eine Zeit lang im Gefängnis gewesen sei – bei einer Tante gelebt. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (eröffnet am 12. Dezember 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts des B._______ vom 21. Dezember 2016, dreier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien: Ogaden National Liberation Front, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Oktober 2014 zu Äthiopien: Informationen zur Ogaden-Region, Auskunft der SFH- Länderanalyse vom 5. September 2013 zu Äthiopien: Psychiatrische Versorgung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin

E-245/2017 als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die

E-245/2017 Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung – auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen – keine weiteren Probleme, als diejenigen wegen der Kamele gehabt zu haben (SEM-Akten, A13, S. 6, Ziff. 7.01–7.03). Es fehlt jedoch bereits an einem zeitlichen Kausalzusam-

E-245/2017 menhang zwischen dem Verlust der Kamele (zehn Jahre vor der Erstbefragung) und der Ausreise aus Äthiopien (sechs Monate vor der Erstbefragung, SEM-Akten, A13, S. 6, Ziff. 5.01 und Ziff. 7.01–7.03). Die Vorinstanz hat mithin zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfaltet. Alle anderen Vorbringen wurden erst anlässlich der Zweitbefragung erwähnt, womit sie praxisgemäss als nachgeschoben gelten (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Zudem sind diese krass widersprüchlich – mithin unglaubhaft – ausgefallen. Die Vorinstanz zählt die zentralen Widersprüche ausführlich auf; die Beschwerde setzt sich mit diesen nicht ansatzweise auseinander. Die oberflächlichen Erklärungsversuche sowie die mit Beschwerde eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Äthiopien oder zur ONLF sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich ist die Befragungstechnik nicht zu beanstanden, die entsprechende Rüge ist unbegründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-245/2017 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der konstanten Praxis zufolge ist bei Vorliegen begünstigender Faktoren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits EMARK 1998 Nr. 22). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben über 17 Jahre alt (SEM-Akten, A13, S. 2, Ziff. 1.06, Beschwerde, S. 1, er gibt im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Geburtsdaten an, eines davon ist der […]) und verfügt über überdurchschnittliche Lebenserfahrung und Selbstständigkeit, was er beispielsweise mit seiner selbstständigen Reise von Äthiopien bis in die Schweiz bewiesen hat. Im Übrigen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Verstoss gegen die Wahrheits- und insbesondere die Mitwirkungspflicht aus Art. 8 AsylG zur Offenlegung seiner Identität) davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6, Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, so bestätigte er selbst anlässlich der Erstbefragung, er habe keine gesundheitlichen Probleme, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden (SEM-Akten, A13, S. 7, Ziff. 8.02). Eine Blutuntersuchung hat sodann ergeben, dass sich der Beschwerdeführer keiner ärztlichen Behandlung zu unterziehen hat (SEM-Akten, A8/2). Weitere medizinische Meldungen oder Arztberichte sind den Akten nicht zu entnehmen (ausser dem Bericht zur http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/22

E-245/2017 radiologischen Untersuchung zur Bestimmung betreffend Alter des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016 [SEM-Akten, A11/2 und 12/2]). Die anlässlich der Zweitbefragung geäusserten Probleme (SEM-Akten, A22, S. 2 und S. 16, Bettnässen, Kopfweh, schlechte Träume) sind – sofern vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen und der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überhaupt glaubhaft – nicht geeignet, an der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. So erschöpft sich der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht des B._______ denn auch in reinen Vermutungen und einem „Verdacht“ einer posttraumatischen Belastungsstörung (Beschwerdebeilage, Bericht B._______ vom 21. Dezember 2016, S. 2). Weitere ärztliche Berichte wurden keine eingereicht, obschon sich der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in die Schweiz aufhält. Nach dem Gesagten kann dieser aus dem mit Beschwerde eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerdebeilage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. September 2013 zu Äthiopien: Psychiatrische Versorgung). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Einen Antrag zur Namensänderung beziehungsweise Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hat der Beschwerdeführer an das SEM zu richten (Beschwerde, S. 8). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten

E-245/2017 haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-245/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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