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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2015 E-245/2015

26 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,390 parole·~7 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-245/2015

Urteil v o m 2 6 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, alle Staat unbekannt, alle vertreten durch Johnson Belangenyi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).

E-245/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern am 30. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 28. November 2012 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 6. März 2014 machte er im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei in Italien geboren und habe keine Staatsangehörigkeit. Identitätspapiere habe er nie besessen. Er wisse nicht, von woher seine Eltern stammen. Weil es in Italien zu Problemen und Vorfällen mit Verwandten seiner Ehefrau gekommen sei, habe er mit ihr und den Kindern Italien verlassen. Die Probleme hätten sich ergeben, weil er nicht für seine Ehefrau bezahlt habe. Probleme, die er und seine Ehefrau in Italien nicht vor die Behörden gebracht hätten, aus Rücksicht vor den Verwandten und weil damit gedroht worden sei, dass der Bruder seiner Ehefrau umgebracht würde. Der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 8. August 2012 und erneut vom 30. Oktober 2012 und den weiteren Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens hierzu, sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht nachgekommen. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am 15. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 14. Dezember 2014 (recte: 12. Dezember 2014) sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter ersuchte er um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E-245/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, der Massstab des Glaubhaftmachens wird nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die angefochtene Verfügung setzt sich ausführlich mit der Frage der Identität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auseinander und kommt folgerichtig zum Schluss, dass es, insbesondere

E-245/2015 unter Berücksichtigung des Familienzusammenhalts der Roma, weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Kenntnis über ihre ursprüngliche Herkunft haben. Es wurden in Deutschland Herkunftsangaben gemacht und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben offensichtlich ein familiäres Netz in Italien, über welches sie im Verlauf des Verfahrens Informationen über ihre Herkunft hätten sammeln können, sofern sie hierzu gewillt gewesen wären. Es drängt sich der offensichtliche Schluss auf, dass sie bewusst die Schweizer Behörden täuschen und ihre Identitätspapiere vorenthalten, um ihre Identität und Herkunft zu verschleiern, um so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder sogar zu verunmöglichen. Was die Probleme mit Verwandten in Italien und in anderen europäischen Ländern anbelangt, kann ebenfalls – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe vermag in keinerlei Hinsicht den vorinstanzlichen Ausführungen etwas entgegen zu stellen, im Gegenteil. So ist sie unsubstantiiert, kann die angeführte angebliche "reelle Gefahr" nicht in Bezug auf den Beschwerdeführer ersichtlich machen. Dasselbe gilt für die eingereichten Beweismittel (Schreiben mehrerer Personen zur Integration der Familie und insbesondere des Sohnes in der Schweiz, Schreiben eines Arztes). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, er habe die Behörden über seine Identität getäuscht, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Das SEM verfügt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.3 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht

E-245/2015 verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-245/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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