Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2448/2020
Urteil v o m 1 5 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Slowakische Republik, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2020.
E-2448/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 11. Februar 2020 verliess, gleichentags legal über den Flughafen B._______ in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass am 18. Februar 2020 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 22. April 2020 geltend machte, seit er im Jahr 2000 aus C._______ ausgewiesen worden sei, abnorme Sachen passiert seien, dass er vor 20 Jahren, nach dem Genuss von mit einem (…) versetzten (…), einen Ausschlag am ganzen Körper ([…]) und seit er im Jahr 2014 in einer (…) von (…) gestochen worden sei, (…) sowie (…) habe, dass er in der Slowakei in medizinischer Behandlung gewesen sei; die Ärzte ihm jedoch nicht hätten helfen können und nichts begreifen würden, dass er toxische Medikamente erhalten habe, welche zu (…)krämpfen geführt hätten, dass er weiter geltend machte, er habe in D._______ in einer Institution gewohnt, wo er mit einem Gerät durch die Mauer gefoltert worden sei, dass er von seinem Land nicht unterstützt werde, was ein politisches Problem sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 29. April 2020 das rechtliche Gehör zum ablehnenden Entscheidentwurf gewährte und der Beschwerdeführer am folgenden Tag dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2020 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 5. Mai 2020 niederlegte,
E-2448/2020 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf medizinische Probleme und nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv,
E-2448/2020 dass seine Ausführungen, wonach das politische System und die Gesundheitsversorgung in der Slowakei ungenügend seien, ebenfalls asylrechtlich nicht beachtlich seien, dass er ferner keinen nachvollziehbaren Grund für angebliche Folterungen durch die Mauer habe nennen können, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, indes in den Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell geprüft hat, weshalb die Verfügung im Ergebnis als Ablehnung des Asylgesuchs zu qualifizieren ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat die Slowakei mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, woraus sich die gesetzliche Regelvermutung ergibt, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, seine Krankheit gehe auf eine (…) zurück, die Ärzte ihm nicht helfen könnten oder wollten, weshalb er am Leben bedroht sei, dass er damit nichts vorbringt, was geeignet wäre, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen, zumal seinen Ausführungen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden kann, dass die Vorinstanz demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
E-2448/2020 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Slowakei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
E-2448/2020 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG ferner die Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist, dass die allgemeine Lage in der Slowakei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und die Slowakei zudem als «safe country» gilt, dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer in der Slowakei mit seiner (…) und deren Familie über ein Beziehungsnetz verfügt, eine Rente in der Höhe von (…) Euro erhalten und als Rentner temporäre Einsätze zur Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse geleistet hat, mithin nicht davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten, dass eine Behandlung der diagnostizierten (…), (…) und (…) ohne Weiteres in der Slowakei möglich ist, zumal der Beschwerdeführer dort bereits in Behandlung war und Medikamente erhalten hat, dass eine im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe beim SEM zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer über gültige Reiseausweise (Pass und Identitätskarte) verfügt, womit der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass schliesslich auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, handelt es sich dabei – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in der Slowakei angepasst wird (vgl.
E-2448/2020 Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 14 E. 8d und e sowie Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 Asyl), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2448/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin