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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2022 E-2446/2020

5 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,384 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2446/2020

Urteil v o m 5 . Oktober 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (…).

E-2446/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober 2016. Am 22. Juni 2017 gelangte er in die Schweiz und suchte am 24. Juni 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2017 (BzP; Protokoll in den SEM Akten A5/13 [nachfolgend A5]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. April 2019 (Protokoll in den SEM Akten A13/19 [nachfolgend A13]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er bei seinen Eltern und mit (…) Geschwistern aufgewachsen sei. Nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er als (…) und in einem (…)geschäft tätig gewesen. Im Jahr (…) habe er geheiratet, sei inzwischen jedoch wieder von seiner damaligen Frau geschieden. Im Jahr (…) habe er Militärdienst leisten müssen. Nach einigen Monaten sei er aus dem Dienst desertiert, da er als Kurde diskriminiert worden sei. Aufgrund seiner Desertion habe man einen Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt. Es sei immer wieder zu Hause nach ihm gefragt worden. Heute stelle die Desertion indes kein Problem mehr dar. Er sei Anhänger der verbotenen kurdischen Gruppierung Part-e Azadi Kordistan (PAK) gewesen, deren Hauptsitz sich im Irak befinde. Zwar sei er nicht politisch aktiv gewesen, habe sich jedoch im Dorf positiv über die Gruppierung geäussert. Eines Tages habe er im (…)geschäft über politische Dinge gesprochen. Er vermute aus, dass ein Mann der anwesend gewesen sei und früher für die Behörden gearbeitet habe, ihn dort verraten habe. Jedenfalls hätten die Behörden ihm unterstellt, aktives Mitglied der Partei zu sein und Leute rekrutieren zu wollen. Im Übrigen sei bereits ein Onkel Anhänger der PAK gewesen und vor vielen Jahren deswegen gehängt worden. Im Winter 2015/2016 sei er vom iranischen Geheimdienst (Ettelaat) aufgrund seines Tattoos auf dem (…) – eine kurdische (…) beziehungsweise eine (…) der Partei PAK – festgenommen worden. Er sei eine Woche lang in Haft gewesen und man habe mit einer Salbe sein Tattoo wegzuätzen

E-2446/2020 versucht. Obwohl er sich später (in D._______) ein neues Tattoo habe darüber stechen lassen, seien die Narben noch sichtbar. Nachdem sein Vater, welcher gute Beziehungen und genügend finanzielle Mittel habe, für ihn gebürgt habe, sei er nach einer Woche freigelassen worden. Einen Monat später sei er illegal ohne Reisepapiere – erst nach Beendigung des Militärdienstes könne man einen Pass beantragen – in den Irak gereist und nach ein paar Tagen wieder nach Hause zurückgekehrt. Einige Monate später habe der Ettelaat die Wohnung seiner Eltern, welche sich über der seinen befunden habe, gestürmt. Seine Mutter habe ihm eine Kurzmitteilung geschrieben, dass die Behörden nach ihm suchten. Er sei daraufhin durch das Fenster aus seiner Wohnung geflohen und habe seinen Bruder angerufen. Dieser habe ihn dann zu einer Tante in ein Dorf gebracht. Zwei Tage später sei er auf Drängen seiner Eltern hin ausgereist. Nach seiner Ausreise seien sein Vater und sein Bruder vom Ettelaat vorgeladen und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (Melli Karte), seinen Führerschein, Scheidungsunterlagen und Dokumente betreffend seinen Militärdienst ein. C. Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 12. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und mit Zwischenverfügung

E-2446/2020 vom 9. Juni 2020 forderte sie ihn auf, entweder seine Fürsorgeabhängigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 19. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der AOZ E._______ vom selben Tag zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. H. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der europäischen Vertretung der PAK, datierend vom 6. Mai 2020, sowie eine Kopie der Unterstützungsbestätigung vom 19. Juni 2020 ein. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 3. August 2020 replizierte der Beschwerdeführer und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinen Anträgen fest. K. Am 16. November 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in einem Fernsehbeitrag von «F._______» kritisch über die iranische Regierung geäussert und reichte zwei Videos als Beweismittel ein. L. Mit Eingabe vom 11. November 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass gegen ihn in der Schweiz ein Untersuchungsverfahren aufgrund des Straftatbestands der (…) eingeleitet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe inzwischen herausgefunden, dass jemand aus einem Ort im Irak, nahe der iranischen Grenze, seinen Facebook-Account gehackt und die (…) Datei hochgeladen habe, weshalb die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt sei. Der Cyber-Angriff habe sich zwei Monate nach der Veröf-

E-2446/2020 fentlichung des Videos auf «F._______» ereignet und er vermute einen Zusammenhang damit. Er sei überzeugt, dass es sich um eine gezielte Diffamierung seiner Person durch den iranischen Geheimdienst handle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 4.

E-2446/2020 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nachfluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst keine Asylrelevanz entfalte. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, wonach ihm aufgrund dessen eine unverhältnismässige Strafe (Politmalus) drohe. Die blosse Mitgliedschaft in einer Partei oder die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit spiele mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei einer entsprechenden Strafe keine Rolle. Ausserdem habe er nach der Desertion noch mehrere Jahre lang problemlos im Iran leben können. Wäre er tatsächlich als Deserteur betrachtet worden, sei erstaunlich, dass die Behörden nichts gegen ihn unternommen hätten. Weiter stellt das SEM fest, dass auch keine begründete Furcht vor künftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ersichtlich sei. Er habe keine konkreten politischen Aktivitäten unternommen und weder Verbindungen zur PAK noch eine Rolle innerhalb der Partei gehabt. Auch während seinem kurzen Aufenthalt im Irak habe er sich politisch nicht betätigt. Vor diesem Hintergrund und vorausgesetzt, seine diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft, erscheine ein derartiges Interesse der Behörden an seiner Person nicht nachvollziehbar. Zudem habe er nach seiner Rückkehr aus dem Irak wieder seinen gewohnten Alltag und seine Arbeit aufgenommen, ohne politisch tätig gewesen zu sein. Die nach seiner Rückkehr aus dem

E-2446/2020 Irak erfolgte Suche nach ihm stehe somit in keiner Verbindung mit seinem Aufenthalt dort. Sodann habe er selbst auch keine politischen Gründe für die Suche nach ihm im (…) 2016 angegeben, sondern ausgeführt, die Behörden seien im Allgemeinen gegen die Kurden. Seine Ausführungen liessen somit nicht den Schluss zu, sein Leben im Iran sei derart bedroht gewesen, dass ihm als einzige Möglichkeit eine Flucht ins Ausland geblieben sei. Betreffend seine Inhaftierung – sofern sich diese als zutreffend erweisen würde – sei festzustellen, dass er, wäre er tatsächlich als Regimegegner betrachtet worden, niemals in der von ihm dargestellten Weise entlassen worden wäre, ungeachtet des Ansehens seines Vaters in der Gemeinschaft. Ausserdem hätten seine Eltern nach seiner Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Allerdings seien sein Vater und sein Bruder seinen Aussagen zufolge eine Woche vor seiner Anhörung über ihn befragt worden. Wäre er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, hätten diese wohl unmittelbar nach seiner Ausreise und nicht erst nach über zwei Jahren nach ihm gesucht. Eine Suche nach ihm, von welcher er lediglich über Dritte erfahren habe, vermöge eine Furcht vor künftiger Verfolgung ohnehin nicht zu begründen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen könne darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Einzelnen zu beurteilen. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe sich nur beschränkt zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen geäussert. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Haft und die spätere versuchte Verhaftung. Er habe die Ereignisse aber ausführlich und mit Realkennzeichen versehen dargelegt. Verschiedentlich würden aus seinen Erzählungen seine Emotionen ersichtlich. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung habe dies am Ende der Anhörung notiert. Er habe zudem die Geschehnisse an der BzP und an der Anhörung kohärent wiedergegeben. Es sei ferner verwunderlich, dass er an der Anhörung keine Gelegenheit gehabt habe, seine Vernarbung auf seinem linken (…) zu zeigen, welche ein wichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit sei. In der Anhörung sei er lediglich auf eine angebliche unterschiedliche Aussage betreffend das Motiv des Tattoos angesprochen worden. Dabei handle sich aber um einen Übersetzungsfehler und nicht vollständige Protokollführung an der BzP. Betreffend die Verätzung habe er auch weitere Details genannt, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Insgesamt seien die beiden Ereignisse der Haft und der später erneut versuchten Verhaftung glaubhaft. Die Vorinstanz habe auch nur beschränkt Einwände gegen die Glaubhaftigkeit vorgebracht und

E-2446/2020 sich im Wesentlichen auf die fehlende Plausibilität beziehungsweise auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Handlungen der iranischen Behörden gestützt. Ein unlogisches und inkohärentes Verhalten des Verfolgers könne ihm aber nicht angelastet werden (m.H.a. Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016). Er habe geltend gemacht, Sympathisant der PAK und aufgrund seines Tattoos verhaftet worden zu sein und es sei notorisch, dass Mitglieder und Aktivisten von verbotenen separatistischen Bewegungen im Iran einer Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt seien. Letztlich könne er über die Motive der zweiten versuchten Verhaftung nur spekulieren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz riskiere er Verfolgung, das Tattoo einer verbotenen kurdischen Partei sei geeignet eine solche zu begründen. Die Verhaftung und die während der Haft erlittene Behandlung bestätigten seine Furcht vor Verfolgung. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem entgegen, aufgrund seines fehlenden politischen Profils habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keine begründete Furcht vor Verfolgung. Daher habe das SEM darauf verzichten können, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. In Bezug auf die in der Beschwerde aufgezeigten Realkennzeichen sei festzustellen, dass sich seine Erzählung mehr auswendig gelernt als real erlebt lese. Die Narbe alleine vermöge seine Vorbringen nicht zu belegen, da ihre Entstehung nicht genau festgestellt werden könne. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist replizierend erneut auf zahlreiche Realkennzeichen in seinen Ausführungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ohne Berücksichtigung dieser Merkmale zum Schluss komme, die Vorbringen erweckten den Eindruck eines auswendig gelernten Sachverhalts. Zudem sei die Narbe sehr wohl ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit. 5.5 In der Eingabe vom 16. November 2020 (Bst. K des Sachverhalts) führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei aufgrund des Verdachts einer Covid-Erkrankung im Krankenhaus behandelt worden und einige Tage später verstorben. Seine Familie vermute aufgrund mehrerer Hinweise, dass sie eines unnatürlichen Todes verstorben und ihr in der Folge eine Niere entnommen worden sei. Diesen Verdacht habe er in einem Fernsehbeitrag auf «F._______» geäussert, insbesondere um Angehörige der kurdischen Minderheit davor zu warnen, sich in öffentlichen Krankenhäusern behandeln zu lassen. Er habe im Beitrag die iranische Regierung kritisiert und sie für ähnliche Vorfälle verantwortlich gemacht. Einen Tag nach der

E-2446/2020 Ausstrahlung sei die Familie von Beamten des Ettelaats aufgesucht und verhört worden. Sein Bruder sei verhaftet worden und gelte seither als verschwunden. Die Familie werde immer wieder von Beamten des Ettelaat schikaniert und nach seinem Verbleib befragt. Er sei über das Schicksal seiner im Iran verbliebenen Familienangehörigen besorgt, zumal sein Vater und sein anderer Bruder derzeit den Kontakt zu ihm aus Angst vermieden. 6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

E-2446/2020 von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung diesen formellen Anforderungen nicht genügt. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung insgesamt nicht klar hervorgeht, welche Vorbringen als glaubhaft und welche als unglaubhaft erachtet werden, womit auch nicht deutlich wird, von welchem rechtserheblichen Sachverhalt die Vorinstanz tatsächlich ausgeht. In der Regel wird auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung (nur) verzichtet werden können, wenn bei Wahrunterstellung der Vorbringen der asylsuchenden Person von fehlender Asylrelevanz auszugehen ist, etwa weil ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv fehlt. Dass das SEM vom Sachverhalt, wie ihn der Beschwerdeführer schilderte, ausgegangen wäre, ergibt sich indessen aus der angefochtenen Verfügung ebenso wenig wie eine klare Begründung für fehlende Asylrelevanz. 6.2.2 Das SEM spricht den Vorbringen im Wesentlichen die Asylrelevanz ab und hält fest, die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung sei nicht begründet, da aus seinen Aussagen keine Gründe für ein behördliches Interesse an ihm ersichtlich seien. In der Folge äussert es sich dann nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse im Einzelnen, sondern lässt sie letztlich offen. Dabei blendet die Vorinstanz vollständig aus, dass der Beschwerdeführer mit der geschilderten Haft und der in diesem Rahmen erlittenen Misshandlung eine bereits erlebte Verfolgung wegen seiner politischen Einstellung geltend macht. Mit der vorinstanzlichen Begründung, dass er niemals in der von ihm dargestellten Weise aus der Haft – sofern sich diese als zutreffend erweisen würde – entlassen worden wäre, wäre er tatsächlich als Regimegegner betrachtet worden, lässt sich weder die Unglaubhaftigkeit der Haft noch deren fehlende Asylrelevanz begründen. Auch in der Vernehmlassung stellt das SEM lediglich pauschal fest, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers auswendig gelernt wirkten und verweist auf unterschiedliche Aussagen bezüglich des Motivs der Tätowierung. Tatsächlich wurde an der BzP protokolliert, der Beschwerdeführer habe sich eine kurdische (…) tätowieren lassen (A5 Ziff. 7.01), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, es handle sich um die (…) der Partei PAK (A15 F68). Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, einerseits handle sich bei der (…) der Partei PAK auch um eine kurdische (…), andererseits sei es zu einer falschen Protokollierung anlässlich der BzP gekommen. Die befragende Person habe ihn gefragt,

E-2446/2020 ob er die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) meine. Er habe dies verneint und gesagt, er spreche von der PAK (A15 F107); dies verdeutliche, dass es betreffend der (…) zu einem Missverständnis gekommen sei, was angesichts der aus den Medien bekannteren Abkürzung PKK verständlich sei (Beschwerdeschrift E. D.2.f). Die Argumentation des Beschwerdeführers erscheint zumindest plausibel und die vorinstanzliche Darstellung ist als entscheidendes Element gegen die Unglaubhaftigkeit der Haft nicht geeignet, zumal zu Recht replizierend noch darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Formulierung «kurdische (…)» und «(…) der Partei PAK» nicht um diametral unterschiedliche Aussagen handle. Eine hinreichend ausgewogene Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, mithin der erlittenen Haft, fehlt dementsprechend sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch der Vernehmlassung. Wie bereits erwähnt, erweist sich aber auch die Begründung für die fehlende Asylrelevanz (der Haft) – der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil – als untauglich und damit ungenügend. Er hat klar zum Ausdruck gebracht, inwiefern die geltend gemachte Inhaftierung im Winter 2015/2016 in Zusammenhang mit seiner Tätowierung stehe, welche durchaus als Ausdruck einer politischen Haltung verstanden werden kann. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer sodann darauf, dass eine unterstellte politische Haltung beziehungsweise ein dem Verfolgten von den Behörden zugeschriebenes Profil für die Begründung einer Verfolgungsfurcht gleichermassen relevant sein kann. Dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der PAK seitens der iranischen Behörden eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte, zumal er auch Beziehungen zum Irak pflegte (welcher Art auch immer), liegt jedenfalls nicht fern. Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung genügen der Begründungspflicht nach dem Gesagten weder in Bezug auf die Glaubhaftigkeit noch auf die Asylrelevanz. Zudem hat das SEM den Sachverhalt, um die Asylrelevanz beziehungsweise die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung abschliessend beurteilen zu können, auch nicht hinreichend erstellt. Die Umstände der Inhaftierung, und was konkret man ihm vorgeworfen habe sowie die geltend gemachte Misshandlung während der Haft und die Haftbedingungen werden aus den Akten nicht genug deutlich ersichtlich, um diesen möglichen Asylgrund abschliessend beurteilen zu können (siehe insbesondere A15 F68, F99, F102, F104, F105, F114, F120, F126, F127). Es kann auch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er nicht von sich aus weitere Details genannt hat. So hat er beispielsweise selbst darauf hingewiesen, dass er noch von der Erstbefragung im Kopf habe, die Fragen in kurzen Sätzen

E-2446/2020 beantworten zu müssen (A15 F105). Stellt sich die Inhaftierung und das Wegätzen der Tätowierung als glaubhaft heraus, dürfte davon ausgegangen werden, dass er immerhin bereits erhebliche Nachteile erlitten hat, was wiederum geeignet sein könnte, die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herabzusetzen. Auch wäre bei Glaubhaftigkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bereits negativ in den Fokus der iranischen Behörden geraten. 6.2.3 Hinreichende Erwägungen fehlen der angefochtenen Verfügung schliesslich auch zur geltend gemachten Suche bei seinen Eltern kurz vor seiner Ausreise. Den vorinstanzlichen Ausführungen kann nicht schlüssig entnommen werden, ob das SEM das Ereignis an sich als unglaubhaft erachtet oder ob es davon ausgeht, selbst wenn es wie vom Beschwerdeführer geschildert stattgefunden hätte, habe er nicht glaubhaft machen können, die Suche nach ihm sei aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt. Auch diesbezüglich ist von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass allein das Argument, der Beschwerdeführer sei gegen Bestechung aus der Haft entlassen worden, weshalb er nicht als Regimegegner betrachtet worden sein könne, noch nicht den Schluss zulässt, der Suche nach ihm liege kein relevantes Motiv zugrunde. 6.2.4 Im Ergebnis hat das SEM somit in mehrfacher Hinsicht seine Begründungspflicht verletzt und in Bezug auf die behauptete Haft den Sachverhalt nicht genügend stellt. 6.3 Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die auf Beschwerdeebene vorgebrachten kritischen Äusserungen über die iranische Regierung in einem Fernsehbeitrag und negativen Konsequenzen für die Familie sowie auf den vorgebrachten Cyber-Angriff und die angebliche Diffamierung seiner Person durch den iranischen Geheimdienst weiter einzugehen. Derzeit liegen keine aktuellen Informationen über den Stand des Strafverfahrens sowie über den Verbleib des Bruders oder allfällige weitere Konsequenzen des Fernsehbeitrags für die Familie vor. Da die Sache ohnehin zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird sie sich auch mit den auf Beschwerdeebene vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen haben. Dem Beschwerdeführer obliegt es dabei in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht, der Vorinstanz neue relevante Sachumstände umfassend offenzulegen.

E-2446/2020 7. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz (insbesondere zur vorgebrachten Haft) erneut anzuhören. Dabei sind auch die auf Beschwerdestufe neu vorgebrachten Sachverhaltselemente miteinzubeziehen. Sodann wurde die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung fällt schon deswegen nicht in Betracht, weil das SEM auf Vernehmlassungsstufe zu den berechtigten Einwänden in der Beschwerde nur teilweise und ungenügend Stellung bezogen hat. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. April 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es erübrigt sich auf die Anträge und Ausführungen auf Beschwerdestufe weiter einzugehen, da die gesamten Beschwerdeakten zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens werden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aktuell noch erfüllt sind. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

E-2446/2020 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da vorliegend der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten pauschal auf Fr. 1650.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2446/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. April 2020 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1650.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

Versand:

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