Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2439/2011 Urteil v om 2 7 . Juli 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter JeanPierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
E2439/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, ersuchte mit Schreiben vom 19. April 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz. Jeweils auf Aufforderung der Botschaft ergänzte er seine Vorbringen mit Schreiben vom 21. Mai 2010 und vom 3. Juli 2010. Am 22. September 2010 hörte die Botschaft ihn zu seinen Asylgründen an und am 24. September 2010 überwies sie die entsprechenden Akten an das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von 1990 bis 1999 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gekämpft. 1999 sei er von der Armee festgenommen und in einem Armeecamp gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er mehrere Tage in einem Spital verbracht und anschliessend eine Klage gegen einen Armeeangehörigen eingereicht, der ihn misshandelt habe. Der Prozess sei jedoch wegen eines Formfehlers abgebrochen worden. 2004 sei er Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) geworden, die sich der Tamil National Alliance (TNA) angeschlossen habe. 2005 habe er für den Parlamentarier B._______, der ebenfalls Mitglied der TNA gewesen sei, Wahlkampf betrieben; danach habe er die Partei wieder verlassen. Bei den Parlamentswahlen 2010 sei sein Name ohne sein Wissen auf der Wahlliste der (…) erschienen, wofür wahrscheinlich Mitglieder des Geheimdienstes der Armee verantwortlich seien. Im Rahmen seiner Kandidatur sei seine Vergangenheit als Mitglied der LTTE wieder bekannt geworden. Seither werde er von unbekannten Personen gesucht, die vermutlich der Eelam People's Democratic Party (EPDP) oder der KarunaGruppe angehörten. Diese würden regelmässig an seinem früheren Wohnort nach ihm suchen. Einmal sei er nur knapp zwei maskierten Männern entkommen, die ihn gejagt hätten. Seither halte er sich versteckt und wechsle immer wieder seinen Aufenthaltsort. Am 6. Oktober 2010 habe ihn eine unbekannte Person telefonisch aufgefordert, sich auf dem Polizeiposten zu melden, da eine Anzeige gegen ihn eingegangen sei. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. B. Mit Verfügung vom 1. März 2011 – dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 17. März 2011
E2439/2011 eingeschrieben zugestellt (Eröffnungsdatum unbekannt) – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, die Festnahme des Beschwerdeführers durch die srilankische Armee im Jahre 1999 und die dabei erlittene Folter lägen bereits über zehn Jahre zurück und vermöchten deshalb heute keine Einreisebewilligung mehr zu begründen. Auch die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei bei objektiver Betrachtungsweise nicht begründet, da nicht ersichtlich sei, welches Interesse der Geheimdienst daran haben könnte, ihn ohne sein Wissen auf eine Kandidatenliste für die Parlamentswahlen zu setzen. Da er zudem 1999 aus den LTTE ausgetreten sei, sei auch nicht ersichtlich, wieso ihn die srilankischen Behörden heute wegen seiner früheren Mitgliedschaft verfolgen sollten. Dasselbe gelte für die nach seiner Festnahme 1999 eingereichte Klage gegen die srilankische Armee. Und schliesslich sei auch ein Verfolgungsinteresse des Staates aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die TNA nicht ersichtlich. Er könne zudem keine schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen Behörden in den letzten Jahren geltend machen, weshalb seine Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden nicht einreiserelevant seien. Auch seine Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch unbekannte Personen seien nicht einreiserelevant, da die srilankischen Behörden solche Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter ahnden würden und er sich deshalb diesbezüglich an die zuständigen lokalen Instanzen wenden könne. Zudem handle es sich um lokal begrenzte Nachteile, denen er sich durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte. C. Mit Eingabe vom 4. April 2011 (Poststempel unleserlich; Eingang bei der Botschaft in Colombo: 19. April 2011) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Einreise zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2011 bat der Beschwerdeführer um raschen Abschluss des Verfahrens und wiederholte, er lebe unter grosser Gefahr. Am 11. Juni 2011 seien die Sicherheitskräfte in sein Haus gekommen und hätten Fotos von seiner Frau, seinem Kind und seiner Schwiegermutter gemacht.
E2439/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Das genaue Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung und damit das Datum ihrer Eröffnung kann nicht eruiert werden. Das frühestmögliche Zustellungsdatum ist der 18. März 2011, die Beschwerde ging am 19. April 2011 bei der Botschaft ein: Damit wäre die 30tägige Beschwerdefrist um einen Tag verpasst (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdelast für das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung trifft jedoch die verfügende Behörde, im vorliegenden Fall das BFM, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Frist eingehalten wurde (MOSER ANDRÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112). 1.3. Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E2439/2011 1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein; um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ihr Heimatland verlassen haben. Der Beschwerdeführer befindet sich in seinem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz entweder zur Asylerteilung, wenn feststeht, dass diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
E2439/2011 Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise wird verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist und mithin des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. 4. Es ist zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, weil er mangels Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl nicht schutzbedürftig sei. 4.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder begründete Furcht vor den staatlichen Behörden, noch vor unbekannten Personengruppen. Es zweifelte zwar die Vorfälle im Jahr 1999 nicht an, verneinte aber deren Asylrelevanz, weil sie bereits über zehn Jahre zurücklägen und der Beschwerdeführer seither keine Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe mehr erlitten habe. Auch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch unbekannte Personen seien nicht asylrelevant, da er sich an die sri lankischen Behörden wenden oder in einen anderen Teil Sri Lankas wegziehen könne. 4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, das BFM habe die Situation vor Ort nicht berücksichtigt. Er werde seit dem Ende des Krieges mehr bedroht als vorher und lebe im Verborgenen. Die Personen, die an seiner Verhaftung beteiligt gewesen seien, seien noch in C._______ und suchten ihn. Nur wenige Tage vor Erhalt der Verfügung des BFM sei er einigen Männern, die ihn gesucht hätten, nur knapp entkommen. Es gäbe auch nach dem Krieg weiterhin bewaffnete Gruppen, die auch von der Regierung unterstützt würden. Er könne sich bei den staatlichen Behörden nicht über Personen beschweren, die mit diesen verbunden seien. Zudem könne er den staatlichen Behörden nicht vertrauen, da sie für viele Missbräuche verantwortlich seien.
E2439/2011 5. 5.1. Das BFM stellt zu Recht fest, die Verhaftung und Folterung des Beschwerdeführers durch die srilankische Armee liege bereits über zehn Jahre zurück und könne deshalb – so schwerwiegend diese Vorfälle auch gewesen sein mögen – keine aktuelle Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers begründen, zumal dieser nach eigenen Aussagen bis zu den Wahlen im Januar 2010 keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist und es bei der Flüchtlingsqualität allein darum geht, ob im Zeitpunkt des Entscheides die asylsuchende Person künftige Verfolgung mit gutem Grund befürchtet. Zudem machen weder der vom Beschwerdeführer angestrengte Prozess gegen einen Armeeangehörigen, der 2001 aus verfahrenstechnischen Gründen abgebrochen wurde, noch seine Wahlkampfaktivitäten für einen Parlamentarier der TNA im Jahre 2005 ein Interesse der srilankischen Behörden an seiner Verfolgung glaubhaft. 5.1.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sicherheitsdienst der Armee habe ihn ohne sein Wissen auf eine Kandidatenliste für die Parlamentswahlen im Jahre 2010 gesetzt, ist ebenfalls als unglaubhaft zu bezeichnen. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Sicherheitsdienst daran gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer heimlich als Kandidat auf einer Liste (…) für die nationalen Parlamentswahlen aufzustellen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass – wie der Beschwerdeführer zu implizieren scheint – der Sicherheitsdienst es darauf angelegt hatte, dass seine Vergangenheit als Mitglied der LTTE ans Licht kommen würde, und ihn damit bewusst der Verfolgung bewaffneter Gruppen aussetzen wollte. Zudem spricht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Botschaft davon, er sei unter Drohungen zur Teilnahme gezwungen worden, während er in der Befragung angab, sein Name sei ohne sein Wissen auf der Wahlliste aufgetaucht. Dieser Widerspruch unterhöhlt die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zusätzlich. Da unbestritten ist, dass sein Name auf der genannten Wahlliste steht, ist davon auszugehen, dass er freiwillig bei den Parlamentswahlen 2010 kandidiert hat. 5.1.2. Selbst wenn das auf Beschwerdestufe geltend gemachte – allerdings schwer nachvollziehbare – Ereignis vom 11. Juni 2011, wonach Sicherheitskräfte zu seinem Wohnhaus gekommen seien und (in seiner Abwesenheit) Fotos von seiner Frau, seinem Kind und seiner Schwiegermutter gemacht haben, stattgefunden haben sollte, käme dies mangels Intensität der Massnahme keiner Verfolgung gleich und es wäre
E2439/2011 keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch staatliche Organe erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer in der Befragung durch die Botschaft ausgesagt hatte, er und seine Familie wohnten nicht in ihrem Haus, sondern bei einer Schwester, scheint dies zum Zeitpunkt dieser Eingabe nicht mehr der Fall gewesen zu sein. Leben der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch wieder in ihrem Haus, ist davon auszugehen, dass sich seine Furcht vor Verfolgungshandlungen vermindert hat. 5.1.3. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden Sri Lankas glaubhaft zu machen. 5.2. Der Beschwerdeführer macht zudem Verfolgung durch ihm unbekannte Personen geltend, die nach seiner Vermutung der EPDP oder der KarunaGruppe angehörten, beides regierungsfreundliche paramilitärische Gruppen. Er vermutet, diese Personen suchten ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft in den LTTE von 1990 bis 1999 und/oder seiner Tätigkeit als Wahlkampfhelfer für die TNA im Jahr 2005. Er habe seine Wohnung verlassen und halte sich seit April 2010 an wechselnden Orten versteckt auf, da unbekannte Personen immer wieder nach ihm fragten. Zuerst seien am 6. April 2010 zwei maskierte Männer zu seinem Haus gekommen und hätten, da er nicht zu Hause gewesen sei, seine Frau nach ihm gefragt. Anschliessend sei er diesen beiden Männern auf der Strasse begegnet, wo sie ihn verfolgt hätten. Er sei in einen Einkaufsladen geflüchtet, worauf die Männer weggegangen seien. Seit dem 14. August 2010 bekomme seine Schwiegermutter, die noch an seinem früheren Wohnort wohne, regelmässig Telefonanrufe von Personen, die sich nach ihm erkundigten. Die Männer kämen auch regelmässig zu seinem Haus. Er selber sei am 6. Oktober 2010 telefonisch von einem unbekannten Anrufer aufgefordert worden, sich bei der örtlichen Polizeistation zu melden. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Am 19. Oktober 2010 sei seine Schwiegermutter auf das Civil Office bestellt und zu seinem Aufenthalt befragt worden. 5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich fest, dass sich die Sicherheits und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Insbesondere die Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen haben stark abgenommen. Auch wenn die Lage noch nicht befriedigend ist und die Regierung
E2439/2011 teilweise rücksichtslos gegen politische Gegner vorgeht, hat sich die Situation seit dem Untergang der LTTE im ganzen Land beruhigt. 5.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nachstellungen durch unbekannte Personen hätten im Anschluss an seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen im April 2010 begonnen. Seine Verhaftung und Internierung durch die srilankische Armee sowie die Klage gegen einen Armeeangehörigen lagen zu diesem Zeitpunkt bereits über zehn Jahre, seine politischen Aktivitäten für die TNA über fünf Jahre zurück. Auch wenn diese Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen der Parlamentswahlen 2010 wieder bekannt geworden sein sollten, ist nicht plausibel, dass mit der Regierung verbundene Gruppierungen nach so vielen Jahren noch ein Interesse an seinen damaligen Aktivitäten gehabt hätten; respektive ist es unglaubhaft, dass diese – sollten sie tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer haben – diesen nicht bereits früher, insbesondere im Anschluss an die militärische Zerschlagung der LTTE, gesucht hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Belege dafür vorlegt, dass seine Vergangenheit im Rahmen der Parlamentswahlen 2010 tatsächlich an die Oberfläche gekommen ist; es handelt sich dabei um reine Behauptungen beziehungsweise Vermutungen. Er macht auch nicht geltend, sich im Wahlkampf 2010 besonders exponiert zu haben und zum Beispiel den Präsidenten oder die Art der Kriegsführung gegen die LTTE kritisiert zu haben. 5.3. Zudem handelt es sich bei den Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise Schikanierungen, denen der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen ausgesetzt ist, um lokal begrenzte Aktionen. Auch wenn die staatlichen Behörden Sri Lankas in gewissen Teilen des Landes nicht konsequent gegen paramilitärische, der Regierung nahestehende Gruppierungen vorgehen und ihr Wille, tamilische Staatsbürger zu schützen, teilweise in Zweifel gezogen werden muss, könnte der Beschwerdeführer sich – wie das BFM zu Recht feststellt – durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes der Verfolgung entziehen. Teile der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers leben in D._______, womit der Beschwerdeführer und seine Familie in der Hauptstadtregion zumindest über ein rudimentäres Beziehungsnetz verfügen, das ihnen eine Integration erleichtern würde. 6. Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise und Asyl zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
E2439/2011 Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E2439/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: