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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2026 E-2436/2026

23 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,979 parole·~15 min·11

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2436/2026

Urteil v o m 2 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2026.

E-2436/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 6. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. Februar 2026 und am 12. März 2026 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Dieser machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei zum einen wegen der ständigen Gewalt seines Vaters ihm, seiner Mutter (N […]) und seinem Bruder (N […]) gegenüber verlassen. Zum anderen sei er wegen seiner Probleme mit einer Gruppierung respektive einer Person namens B._______, welche der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) und damit der Regierung nahestehe, geflüchtet. Hinzu komme, dass sein Vater trotz einer Strafanzeige seiner Mutter wegen Todesdrohungen nur zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei. Auch B._______ sei lediglich wegen Sachbeschädigung und bewaffneter Drohung, nicht aber wegen versuchter Tötung bestraft worden, obwohl dieser ein Attentat auf sein Zuhause (d.h. des Beschwerdeführers) verübt und geschossen habe. Dies zeige, dass der türkische Staat ihn und seine Familie nicht genügend schützen könne. Zudem hielt er fest, dass er wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit seinem Vater zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden sei. Diese Strafe sei aufgrund weiterer Delikte (u.a. Konsum von Betäubungsmittel) seinerseits verlängert worden. Nach seiner Strafverbüssung habe er erneut Drohnachrichten erhalten und sei illegal ausgereist. C. Am 19. März 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom gleichen Tag. D. Mit Verfügung vom 23. März 2026 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 24. März 2026 nieder.

E-2436/2026 F. Der Beschwerdeführer erhob mit datierter Eingabe vom 31. März 2026 (Aufgabezeitpunkt: 1. April 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 8. April 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Infektiologie des Kantonsspitals C._______ vom 2. April 2026 betreffend eine dreimonatige Therapie einer latenten Tuberkulose zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2026 den Eingang seiner Beschwerde. I. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Mutter (N […]) und des Bruders (N […]) des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2436/2026 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2436/2026 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die türkischen Behörden hätten ihn und seine Familie nicht genügend vor den Angriffen durch seinen Vater und B._______ beziehungsweise einer der MHP nahestehenden Gruppierung/Bande geschützt. Der türkische Staat sei ihnen als Kurden gegenüber nicht genügend schutzwillig. Insbesondere sei der Prozess gegen B._______ ein «Scheinprozess» gewesen, da dieser der regierungsnahen Gruppierung MHP angehöre. Er (der Beschwerdeführer) erhalte auch heute noch Drohnachrichten von Mitgliedern der MHP über WhatsApp. Hätte der Staat ihn und seine Familie wirklich schützen wollen, dann hätte dieser ein Rayonverbot gegen die Täter oder eine vertiefte Ermittlung in der Gruppierung der MHP in Auftrag gegeben. Sollte er in die Türkei zurückkehren, würde er von den genannten Personen wiederum verfolgt werden (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 Ziff. 2). 5.2 Vorliegend führt der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Drittpersonen (Vater, B._______, Mitglieder der MHP) an. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden aus (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7767/2025 vom 27. Januar 2026 E. 7.2 m.w.H.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die türkischen Behörden nach erfolgter Strafanzeige jeweils Ermittlungen eingeleitet und die betroffenen Personen auch verurteilt haben (vgl. SEM-Akte […]-24/76). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen über einen türkischen Anwalt und aus den eingereichten türkischen Verfahrensakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an sämtlichen Verfahren teilnehmen konnte (vgl. SEM- Akte […]-25/14 F26 f.; SEM-Akte […]-24/76). Wenn er mit den Ergebnissen der Untersuchungen respektive den verhängten Strafen nicht einverstanden gewesen wäre, dann wäre es ihm mit Hilfe seines Anwaltes freigestanden, die Verfahren an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Dies hat er jedoch nicht getan, was er sich in der Folge entgegenhalten lassen

E-2436/2026 muss. Entsprechend überzeugt der beschwerdeweise Einwand, es habe sich bei dem Prozess gegen B._______ um einen Scheinprozess gehandelt, nicht. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst weder wegen der Gewalt seines Vaters noch wegen der Drohungen durch die MHP bei den türkischen Behörden vorstellig wurde (vgl. SEM-Akte […]- 40/11 F21, F25). Folglich kann er den türkischen Behörden auch nicht vorwerfen, diese hätten sich ihm gegenüber nicht genügend schutzwillig gezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sich vor Racheaktionen seines Vaters respektive der Gruppierung gegenüber seiner Familie fürchtete. Nichtsdestotrotz wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich um staatlichen Schutz zu bemühen, zumal sich die türkischen Behörden für Opfer von häuslicher Gewalt und Bandengewalt einsetzen (vgl. Urteile des BVGer E-1564/2026 vom 23. März 2026 E. 5.2 und E-4860/2024 vom 24. Februar 2026 E. 6.2, je m.w.H.). Im Falle der Anzeige seiner Mutter gegen den Vater haben sie dies bereits unter Beweis gestellt (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2025 vom 27. August 2025 E. 7.2). Auch in Zukunft darf dem Beschwerdeführer zugemutet werden, nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte er sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. Die mit der Beschwerde eingereichten, undatierten Screenshots von WhatsApp-Nachrichten vermögen daran nichts zu ändern, da sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich an die heimatlichen Behörden zu wenden hat. 5.3 Betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1; sowie aktuell D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.4; je m.w.H.). 5.4 Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich allfälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Sein Einwand, wonach ihn sein Vater respektive die Mitglieder

E-2436/2026 der MHP überall finden würden (vgl. SEM-Akte […]-40/11 F27), vermag nicht zu überzeugen. Er gibt selbst an, seine Familie habe eine Zeit lang unbehelligt bei seiner Tante mütterlicherseits (ms) leben können und er sei während seines Studiums in Ruhe gelassen worden (vgl. SEM-Akte […]- 25/14 F19). 6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-2436/2026 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3067/2024 vom 6. März 2026 E. 10.2). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.3). 7.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt in der Türkei über Verwandte ms, mit welchen er in Kontakt steht und die ihn bei Bedarf bei einer Rückkehr in die Türkei unterstützen könnten (vgl. SEM- Akte […]-25/14 F45). Zudem kann er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder, deren Asylgesuche ebenfalls abgelehnt wurden, zurückkehren, womit sie sich zusätzlich gegenseitig unterstützen können. Des Weiteren verfügt er über eine solide schulische Ausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung in diversen Bereichen (vgl. SEM-Akte […]-25/14 F28 - F35). Die bei ihm in der Türkei diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung (vgl. SEM-Akte […]-40/11 F10) beziehungsweise seine nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme (angeschlagene Nerven und starke Ängste) sind respektive wären bei deren tatsächlichen Vorhandensein in der Türkei allesamt behandelbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D- 7491/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.3.2). Der Beschwerde-führer gibt

E-2436/2026 denn auch selbst an, dass er sich in der Türkei bereits in psychologischer/psychiatrischer Behandlung befunden hat (vgl. SEM-Akte […]-40/11 F10; F14). Ebenfalls in der Türkei behandelbar sind die beim Beschwerdeführer festgestellten, asymptomatischen linksseitigen Nierensteine (vgl. Urteil des BVGer E-1656/2025 vom 29. August 2025 E. 8.3.5). Die von ihm geltend gemachte Therapie der latenten Tuberkulose sowie die dazugehörigen Medikamente sind auch in der Türkei erhältlich (vgl. < https://erdemhospital.com/de/blog/what-is-tuberculosis-how-is-it-treated/ >, abgerufen am 23.04.2026). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche nach Bedarf die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr umfassen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Auf weitere Abklärungen seines Gesundheitszustands kann in antizipierter Beweiswürdigung daher verzichtet werden. 7.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine schriftliche Übersetzung der eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers verzichtet hat. Die ihn direkt betreffenden Dokumente lagen nämlich bereits dem Asylverfahren seiner Mutter und seines Bruders zugrunde (vgl. SEM-Akte […]-26/5) und der Inhalt der übrigen Dokumente erschloss sich aus seinen eigenen Ausführungen (vgl. SEM-Akte […]-23/2;

E-2436/2026 […]-36/2). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass den Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG), und diese auch beinhaltet, um die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein (vgl. Urteil des BVGer E-666/2022 vom 1. April 2022 E. 5.3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2436/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

E-2436/2026 — Bundesverwaltungsgericht 23.04.2026 E-2436/2026 — Swissrulings