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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2015 E-2432/2014

21 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,379 parole·~12 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2432/2014

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).

E-2432/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit am 8. April 2014 eröffneter Verfügung vom 7. April 2014 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM gleichzeitig den Vollzug nach Eritrea ausschloss, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2014 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes (B._______, N […]) einzubeziehen und ihr Familienasyl zu gewähren sei, dass sie subeventualiter zufolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs als Flüchtling aufzunehmen sei, dass sie subsubeventualiter wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass sie in der Beschwerde implizit beantragte, ihr sei zwecks Beschaffung von Dokumenten aus Eritrea eine Frist anzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft des künftigen Ehemannes einzubeziehen, nicht eintrat, dass ihr unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG keine Frist zur Beschaffung zusätzlicher Dokumente angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom 19. Juni 2014, von diesem am 2. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur Ablage im vorinstanzlichen Dossier weitergeleitet, erneut den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres angeblichen Ehemannes ersuchte,

E-2432/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mitteilte, das Gericht werde ihr Gesuch vom 19. Juni 2014 im Falle einer Abweisung der Beschwerde an das BFM weiterleiten, sollte die Beschwerde jedoch gutgeheissen werden, werde das Gesuch gegenstandslos, dass, sollte sie ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus bereits jetzt behandelt haben wollen, sie die eingereichte Beschwerde bis am 29. Juli 2015 zurückziehen müsste, wobei das Gericht ohne ihren Gegenbericht das Festhalten an der Beschwerde annehme, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ablehnte und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, dass das Gericht die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, innert Frist über den Stand ihre Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren beziehungsweise den Eheschein einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2014 mitteilte, das Ehevorbereitungsverfahren habe noch nicht beginnen können, dass sie den geforderten Kostenvorschuss innert Frist leistete, dass das BFM auf Aufforderung des Gerichts vom 22. September 2014 am 29. September 2014 zur Beschwerde Stellung nahm, sich jedoch nicht inhaltlich zur Beschwerde äusserte, dass diese Stellungnahme am 2. Oktober 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-2432/2014 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, sie als glaubhaft gilt, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen, sei aber seit ihrer Geburt eritreische Staatsangehörige, dass sie bis zu ihrem neunten Lebensjahr in C._______ in der Nähe von Addis Abeba gewohnt habe und danach in Addis Abeba,

E-2432/2014 dass ihr Vater gestorben sei, als sie vier Jahre alt gewesen sei, dass ihre Mutter im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei, sie selber jedoch nicht, da sie bei ihrer Patentante gewesen sei, dass sie im Juli 2009 nach Eritrea gereist sei, da sie ihre Mutter habe besuchen wollen, dass sie im August 2009 in Eritrea ihren Ehemann geheiratet habe, den sie dort kennengelernt habe, dass ihr Ehemann im Oktober 2009 von den eritreischen Behörden festgenommen worden sei, weil er aus dem Militärdienst geflüchtet sei, dass sie drei Tage später versucht habe, sich eine eritreische Identitätskarte ausstellen zu lassen und dazu zur Zoba (gemeint ist wohl die regionale Amtsstelle) gegangen sei, dass sie wiederum zwei Tage später aufgefordert worden sei, sich zum Militärdienst zu melden, dass sie deshalb Eritrea im November 2009 illegal wieder verlassen habe und über den Sudan zurück nach Addis Abeba gegangen sei, dass sie im Mai 2012 Addis Abeba verlassen habe und in den Sudan gereist sei, dass sie von Khartum aus mit dem Flugzeug über ihr unbekannte Länder und am Schluss mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei eritreische Staatsangehörige, ihre Reise nach Eritrea, ihre Heirat und ihre illegale Wiederausreise aus Eritrea als unglaubhaft beurteilte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung des SEM aus den folgenden Gründen teilt, dass die Beschwerdeführerin 1986 geboren wurde und zu dieser Zeit der Staat Eritrea noch nicht existierte, weshalb sie auch dessen Staatsangehörigkeit nicht besessen haben kann,

E-2432/2014 dass sie 1993 sieben Jahre alt war, womit sie nicht am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teilgenommen haben kann, was Voraussetzung für den Erhalt der eritreischen Staatsangehörigkeit bildet, dass sie keinerlei Belege für ihre eritreische Staatsangehörigkeit einreichte und die in Kopie abgegebene eritreische Identitätskarte ihrer Mutter diesbezüglich nicht beweistauglich ist, dass damit nichts darauf hindeutet, dass sie tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und vielmehr davon auszugehen ist, sie sei (ausschliesslich) äthiopische Staatsangehörige, zumal auch ihr Aufenthalt in Eritrea aus den nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft ist, dass ihre Vorbringen zur angeblichen Reise nach Eritrea und ihres angeblichen Aufenthaltes in diesem Land nicht den Eindruck machen, als habe sie Reise und Aufenthalt tatsächlich erlebt, da sie sehr oberflächlich ausgefallen sind und einen konstruierten Eindruck machen, dass ihre Ausführungen, wie sie nach dem Verschwinden ihres Mannes versucht habe, von den eritreischen Behörden einen Identitätskarte zu erhalten, im höchsten Masse unplausibel erscheinen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa drei Monaten in Eritrea aufgehalten haben will und ihr spätestens nach dem Verschwinden ihres Ehemannes die Gefahr, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, hätte klar sein müssen, dass auch ihre Angaben zu der angeblichen Heirat oberflächlich sind und keineswegs den Eindruck eines erlebten Ereignisses machen, dass sie zudem ein anderes Heiratsdatum angibt, als ihr angeblicher Ehemann, hat dieser doch die Heirat auf den Mai 2009 in Eritrea datiert, während sie nach ihren Aussagen erst im Juli 2009 nach Eritrea gereist ist, dass die Beschwerdeführerin diesen grösstenteils bereits in der angefochtenen Verfügung angeführten Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegenstellt, dass sie damit weder ihre eritreische Staatsangehörigkeit, noch ihren Aufenthalt in Eritrea im Jahr 2009 geglaubt werden können, dass damit ihre Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres Aufgebots zum Militärdienst und ihrer illegalen Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht zu glauben ist,

E-2432/2014 dass das SEM damit zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch abwies, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3

E-2432/2014 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass gemäss BVGE 2011/25 E. 8.5 die soziale und wirtschaftliche Eingliederung für alleinstehende Frauen in Äthiopien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, wobei die Faktoren wie höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und Zugang zu Informationen, die Eingliederung erleichtern, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat, und zwar seit ihrem neunten Lebensjahr in der Hauptstadt Addis Abeba, dass sie dort – seit sie nicht mehr bei ihrer Patentante wohnte – zusammen mit einer Freundin eine Mietwohnung hatte und trotz ihrer angeblich geringen Schulbildung einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachging, dass aufgrund dieser Angaben davon ausgegangen werden kann, sie verfüge in Addis Abeba auch heute noch über soziale Kontakte und Fähigkeiten, die ihr bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration nützen können, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien damit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

E-2432/2014 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der einbezahlte Vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das SEM darauf hingewiesen wird, dass das am 19. Juni 2014 beim BFM eingereichte und in den vorinstanzlichen Akten liegende Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihre angeblichen Ehemannes vom SEM zu behandeln ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2432/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-2432/2014 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2015 E-2432/2014 — Swissrulings