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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2011 E-2424/2011

31 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,103 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2424/2011 Urteil vom 31. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N (…).

E-2424/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger – eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2011 illegal in die Schweiz einreiste und am 1. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, wobei er keine Reise- oder Identitätspapiere abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die zuständige Behörde des Kantons C._______ mit Verfügung vom 14. April 2011 dem Beschwerdeführer Frau lic.iur. Claudia Tamuk als amtliche Rechtsvertreterin beiordnete, dass das BFM daraufhin die Verfügung vom 14. April 2011 mit materiell identischer Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet gemäss Angaben der Rechtsvertreterin am 21. April 2011 (das BFM verfügt auf Nachfrage über keinen Rückschein) – ersetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2011 (Poststempel: 27. April 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei und dem Beschwerdeführer folglich die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und angemessenen Parteientschädigung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er ferner beantragte, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu unterlassen,

E-2424/2011 dass er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2011 (in Kopie) und vom 24. Mai 2011 (im Original) eine Geburtsurkunde vom 25. April 2011 sowie eine Wohnsitzbestätigung vom 28. April 2011, welche seine geltend gemachte Identität und Herkunft belegen würden, zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-2424/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuches angab, er sei ethnischer Tamile aus D._______, Sri Lanka, und habe sein Heimatland verlassen, weil er wegen einer im Mai 2008 und im Januar 2009 erfolgten zwangsweisen Rekrutierung durch die LTTE – wobei er von ihnen nur für den Transport von Nahrungsmitteln zu den Kämpfern an der Front eingesetzt worden sei – nach dem Kriegsende Verfolgung seitens der SLA befürchtet habe, da diese ihn verdächtigen würden, für die LTTE gekämpft zu haben, dass er ferner angab, er habe seit dem Jahre 2008 keine Kenntnis vom Verbleib seiner Eltern und verfüge ausser einer Tante in E._______ über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Sri Lanka (vgl. A4/1, S. 4 f. und A12/1, S. 4 f.), dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. April 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft darlegen, dass er aus zwingenden Gründen seine Reise- und Identitätspapiere zurücklassen musste bzw. dem Schlepper überlassen hatte, und er sei ebenso wenig seiner Verpflichtung nachgekommen, diese nachträglich zu beschaffen, so dass keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorlägen, dass es aufgrund der unsubstantiierten und detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner bei der LTTE bzw. im Flüchtlingscamp verbrachten Zeit feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, weshalb zusätzliche Abklärungen nicht nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass es ferner den Wegweisungsvollzug als möglich und zulässig erachtete sowie den Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt zwar generell als unzumutbar einstufte, bei der Prüfung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative aber unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer – er versuche seine wahre Herkunft und das familiäre Beziehungsnetz im Heimatstaat zu verschleiern – feststellte, es könne sich nicht in voller Kenntnis der Umstände zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges äussern,

E-2424/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG kaum stichhaltige Begründungen entgegensetzen konnte, dass auch die eingereichte Geburtsurkunde vom 25. April 2011 nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gilt (vgl. BVGE 2007 Nr. 7 E. 6 S. 70), er somit nicht glaubhaft darlegen konnte, er habe alles Zumutbare unternommen, um solche innert angemessener Frist zu beschaffen, dass er seine "nicht sehr ausführlichen Aussagen" mit den angeblich fluchtauslösenden Gründen (Kriegserlebnisse, Verlust seiner Eltern) und seiner Minderjährigkeit (Unreife, Flucht in eine ihm fremde Kultur) begründete, was als Begründung, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres hätte ausschliessen dürfen, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer u.a. auch beantragte, der Entscheid sei wegen ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu den Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. Beschwerde vom 26. April 2011 S. 7) zu kassieren, dass gemäss BVGE 2009 Nr. 50 als Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen(vgl. E. 5.-8. S. 725 ff.), dass die in der Beschwerde angeführten Hindernisse die Zumutbarkeit des Vollzugs betreffen, dass indessen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender gemäss einschlägiger Praxis – wie vom Beschwerdeführer richtig angeführt (vgl. Beschwerde, S. 9 f.) – die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation des Asylsuchenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt für den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2009 vom 23. Juni 2009 E. 5.7.3, Entscheidungen und

E-2424/2011 Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und EMARK 1998 Nr. 13 [Grundsatzurteil] E. 5.e.), dass ferner gemäss Art. 69 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20, in Kraft seit 1. Januar 2011) die zuständige Behörde bei der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass nach anwendbarer Norm und einschlägiger Rechtsprechung das BFM somit die Pflicht hat, von Amtes wegen abzuklären, ob der betreffende unbegleitete Minderjährige tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann bzw. ob es – wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden kann, und es dieser Pflicht nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer umgehen kann, wenn insbesondere, wie vorliegend, genügend Informationen vorliegen (Name und Adresse der Eltern, Name des Camps, Name und Wohnort der Tante), damit eine Untersuchung vor Ort eingeleitet werden kann, dass das BFM die eingereichten Unterlagen (Geburtsurkunde vom 25. April 2011 und Wohnsitzbestätigung vom 28. April 2011) in seine Abklärungen einbeziehen kann, dass diese Abklärungen im Heimatstaat indessen nicht im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zum Eintritt auf das Asylgesuch führen können, dass das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 19. April 2011 sei wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen ist, dass die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 19. April 2011 zu bestätigen sind und mit vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwachsen, dass indessen angesichts des Gesagten die Beschwerde, soweit sie die ungenügende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz zur

E-2424/2011 Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, begründet ist und sie deshalb in diesem Punkt gutzuheissen ist, das die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. April 2011 aufzuheben sind und das Verfahren zur Weiterführung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges Abklärungen vor Ort unabdingbar sein dürften, dass sich diese Abklärungen – trotz Ausweichmöglichkeit auf lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen bzw. die Schweizerische Botschaft – ohne Kontaktaufnahme mit den örtlichen Behörden als schwierig erweisen dürften, dass gemäss Art. 97 AsylG i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR. 142.281) die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen und ihr Personendaten bekanntgeben kann, wenn die Flüchtlingseigenschaft des betroffenen Asylsuchenden erstinstanzlich verneint wurde, dass mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen wurde, in welchem über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007 Nr. 8), dass sich somit die Begründung des Beschwerdeführers zur Sistierung der Datenweitergabe, bei einem Nichteintretensentscheid werde über die Flüchtlingseigenschaft nicht materiell befunden, als unkorrekt und auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen als unbehelflich erweisen, dass auch keine anderen Gründe bestehen, die einer Datenweitergabe entgegenstehen, weshalb das Gesuch um Sistierung der Datenweitergabe abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen wären (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus den

E-2424/2011 vorstehenden Erwägungen indessen ersichtlich wird, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und vorliegend aufgrund der Sachumstände – Minderjährigkeit und kürzlich erfolgte Einreise (27. Februar 2011) – auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, weshalb das mit der Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass sich mit vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer, der teilweise – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit der Beschwerde durchgedrungen ist, für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar keine Kostennote zu den Akten reichte, dass indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden kann, da die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 bereits die Vertretungskosten angab (vgl. S. 11), welche angemessen erscheinen (Arbeitsaufwand von 8 Stunden 25 Minuten à Fr. 165.--, inkl. Mehrwertsteuern und Spesen), dass somit unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 680.--, welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2424/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie das Eintreten der Vorinstanz auf das Asylgesuch und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz betrifft. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 19. April 2011 werden bestätigt und erwachsen in Rechtskraft. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Verfügung vom 19. April 2011 wird betreffend Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Sistierung der Datenweitergabe wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 680.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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