Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 E-2412/2010

15 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,337 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung V E-2412/2010/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Tunesien, mit diversen Alias-Identitäten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2412/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 18. November 2003 verliess und am 19. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte und hierzu am 2. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde, dass er das Gesuch im Wesentlichen mit Problemen privater, geschäftlicher und militärdienstlicher Art in Tunesien begründete, er deswegen dort eine mehrjährige Gefängnisstrafe befürchte und deshalb auf dem Land- und Seeweg nach Italien gelangt sei, wo er am 19. September 2003 aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei und dabei eine marokkanische Identität angegeben habe, dass er in der Folge zwei Monate in einem Auffanglager untergebracht gewesen sei, seither in Mailand, Bergamo und Brecchia beziehungsweise Brescia gelebt und regelmässig schwarz gearbeitet habe, wobei er zwischenzeitlich einmal für drei Tage noch in Paris gewesen sei, ohne kontrolliert worden zu sein, dass er in Italien seit 2003 verschiedentlich – zuletzt am 1. und 7. Oktober 2009 – anlässlich behördlicher Aufenthalts- beziehungsweise Erwerbstätigkeitskontrollen daktyloskopiert worden und zur Ausreise aufgefordert worden sei, wobei ihn die Carabinieri manchmal geschlagen hätten, dass es ihm in Italien auch nach Konsultation einer Rechtsanwältin nicht möglich gewesen sei, seinen Aufenthalt zu legalisieren, dass er nach einem misslungenen Einreiseversuch vom 16. Oktober 2009 am 19. Oktober 2009 unkontrolliert und illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er weder in Italien noch in Frankreich ein Asylgesuch gestellt oder irgendwelche Aufenthaltsbewilligungen besessen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die Aussagen zu seinen Aufenthalten und Daktyloskopierungen in Italien das E-2412/2010 rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieses Landes und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, in Italien werde man „gedemütigt, blossgestellt, etc.“, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel anderer Art einreichte und er seinen Reisepass und seine Identitätskarte in Tunesien zurückgelassen habe, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten und Daktyloskopierungen in Italien am 12. November und am 28. Dezember 2009 ein Ersuchen an Italien um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, ferner feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Akteneinsicht gewährte, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gestützt auf dessen Aussagen zu seinen Aufenthalten und Daktyloskopierungen in Italien seit dem Jahre 2003 erfasst, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands E-2412/2010 und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Verfristung am 1. März 2010 zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis spätestens zum 1. September 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und einen Wegweisungsvollzug dorthin sprächen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine stillschweigende Rücknahmezustimmung Italiens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- E-2412/2010 pflege für die Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung seine Furcht vor einer Abschiebung von Italien nach Tunesien geltend macht, wodurch das Risiko einer Verlet zung des Non-Refoulment-Prinzips und von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, zumal die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen zwischen Italien und nordafrikanischen Ländern bezüglich gemeinsamer Bekämpfung der illegalen Migration zuvor einer genaueren Überprüfung bedürften, dass deshalb das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet sei und einen materiellen Entscheid über das Asylgesuch zu treffen habe, dass ferner in Italien selbst anerkannte Flüchtlinge nicht die ihnen zustehende Behandlung gemäss Flüchtlingskonvention hinsichtlich Unterbringung, Unterstützung und Verpflegung erhielten und für sie dort ein menschenwürdiges Dasein nicht gewährleistet sei, weshalb der Vollzug unzumutbar erscheine, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), E-2412/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung als solche unbestritten ist, wogegen das Eröffnungsdatum nicht schlüssig aus den Akten hervorgeht, weshalb von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde auszugehen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2412/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass denn auch Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO) spätestens am 1. März 2010 definitiv geworden ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, E-2412/2010 dass der Beschwerdeführer denn auch für die Zeit seines sechsjähri gen Aufenthaltes in Italien keinerlei Anstalten der italienischen Behörden im Hinblick auf eine völkerrechtswidrige Rückführung nach Tunesien geltend machte und er es in dieser Zeit bezeichnenderweise auch nicht für nötig befand, das Land überhaupt um Schutz vor Verfolgung oder oder anderweitiger Gefährdung im Heimatland zu ersuchen, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass er die angebliche FK- beziehungsweise EMRK-Widrigkeit einer Rückführung nach Italien nicht näher zu konkretisieren vermag und sich auf blosse Pauschalitäten beschränkt, dass es denn auch gemäss den diesbezüglichen völkerrechtlichen Bestimmungen und der hierzu entwickelten Praxis nicht ausreicht, die gänzliche Risikolosigkeit einer FK- beziehungsweise EMRK-Verletzung zu behaupten, sondern entsprechende Rückführungshindernisse konkret und erheblich sein müssen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und keinerlei Anlass für eine Anweisung des BFM besteht, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts- E-2412/2010 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin- Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, unbesehen der Frage nach dem allfälligen Bestehen einer (bislang bloss behaupteten) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2412/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: Seite 10

E-2412/2010 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 E-2412/2010 — Swissrulings