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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2015 E-2403/2015

24 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,919 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2403/2015

Urteil v o m 2 4 . April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).

E-2403/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal am 11. März 2015 und reiste am 13. März 2015 legal in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. März 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 8. April 2015 machte er im Wesentlichen geltend, kurz vor seinem 18. Geburtstag aus Albanien ausgereist zu sein, um der Blutrache nach Kanun, dem albanischen Ehrenkodex, zu entgehen. Sein Vater sei 1996 vom Vater seines Freundes A.B. in Vollzug der Blutrache nach Kanun ermordet worden, da dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen worden sei, A.B., mit welchem er zusammengelebt habe und der von Einbrechern tödlich verletzt worden sei, getötet zu haben. Der Neffe von A.B. habe dem Beschwerdeführer später angedroht, dass er ihn, wenn er 18 Jahre alt werde, töten werde. Zudem habe seine Mutter gegenüber der Familie von A.B. mutmasslich verkündet, dass ihr Sohn, der Beschwerdeführer, seinen Vater rächen würde. B. Mit Verfügung vom 14. April 2015 – am 17. April 2015 eröffnet – verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit vorgedruckter Formular-Eingabe vom 17. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.

E-2403/2015 D. Am 20. April 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-2403/2015 Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Zum einen stellte sie einige Widersprüche in seinen Angaben fest. Zum andern entsprächen seine Vorbringen nicht ihren Kenntnissen über den Kanun. So könne gemäss dem Kanun der Tod von A.B. mit dem Tode des Vaters des Beschwerdeführers als gesühnt gelten und sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Blutrache auf ihn erstreckt werden solle. Ausserdem würden Ehrenmorde von und an männlichen Familienmitgliedern im Alter von 15 und 16 Jahren begangen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht bereits im Alter von 15 Jahren verlassen, sondern bis zur Volljährigkeit zugewartet habe. Gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung spreche der Umstand, dass er sich nie ernstlich um Aussöhnung bemüht habe. Die eingereichten Beweismittel widersprächen teilweise seinen Angaben und seien nicht geeignet, die vorgebrachte Furcht vor Blutrache zu belegen. In der Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer lediglich seine bisherigen Vorbringen und setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Vorbringen wegen Widersprüchen in zahlriechen Punkten sowie weiterer Ungereimtheiten unglaubhaft sind. Darüber hinaus sind sie auch nicht asylrelevant, da es sich bei der vorgebrachten Verfolgungsgefahr um nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist. Es liegen keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit

E-2403/2015 der albanischen Behörden vor. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer selber angegeben, dass der Mord an seinem Vater von der Polizei und der Staatsanwaltschaft untersucht werde. Weiter gab er an, sich wegen der Krankheit seiner Mutter nicht an eine höhere Instanz in Albanien gewandt zu haben. Damit hat er die Schutzsuche in Albanien offensichtlich nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-2403/2015 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und nach eigenen Angaben ein sehr guter Schüler. Er kann in Albanien auf ein intaktes Verwandtschaftsnetz zählen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden, wobei letzterer Antrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen. Den Akten der Vorinstanz sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers Kontakt auf-

E-2403/2015 genommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos ist. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2403/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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