Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2402/2011 Urteil vom 11. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).
E-2402/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 18. Oktober 2009 abwies, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und weiter feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 beantragt, die Verfügung des BFM sei in den (Dispositiv-) Punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der Rechtsmitteleingabe verschiedene ärztliche Berichte bezüglich Unterschenkelfrakturen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurden, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2011 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-2402/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aus Sicht des BFM dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegenstehe und insbesondere auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche, da die von ihm ausdrücklich gewünschte konservative Behandlung seiner Verletzung auch dort sichergestellt werden könne, dass in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, nach mehreren operativen Eingriffen am verletzten Unterschenkel des Beschwerdeführers sei der gewünschte Heilungserfolg nicht eingetreten und am 30. März 2011 sei in einer fünfstündigen Operation eine
E-2402/2011 Marknagelosteosynthese und Anlage von Spongiosa aus dem Beckenkamm durchgeführt worden, dass es sich um eine sehr komplizierte Operation gehandelt habe und innerhalb des nächsten Jahres eine regelmässige Kontrolle notwendig sei, dass er damit über eine längere Zeit eine postoperative Nachkontrolle im Universitätsspital Zürich brauche und in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen sei, was auch der Verlauf der Behandlung seiner Verletzung in der Schweiz aufzeige, dass seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder schwere Komplikationen aufgetreten seien, die nicht mit einer rudimentären Behandlung hätten behoben werden können, dass folglich ein Vollzug der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die vorgebrachten medizinischen Aspekte durch die Einreichung der entsprechenden ärztlichen Unterlagen als erstellt zu erachten sind, dass jedoch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen rechtlichen Würdigung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu folgen ist, dass eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel nur dann anzuordnen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch den Wegweisungsvollzug eine betroffene Person an Leib und Leben gefährdet ist, wobei nach massgeblicher Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben dann vorliegt, wenn nach der Rückkehr der betroffenen Person innert absehbarer Zeit eine wesentliche, unter Umständen gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist, dass diese Voraussetzungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben sind, dass im ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Unfallchirurgie, vom 7. April 2011 festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe am 8. April 2011 mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können, jedoch sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen und es werde eine postoperative Nachkontrolle im Universitätsspital empfohlen,
E-2402/2011 dass mit Schreiben der Klinik für Unfallchirurgie vom 14. April 2011 ausgeführt wird, aus - ihrer - medizinischen Sicht seien innerhalb des nächsten Jahres noch regelmässige Kontrollen im Universitätsspital Zürich notwendig, dass das Gericht die Ernsthaftigkeit der Verletzung und die Notwendigkeit postoperativer Nachkontrollen nicht verkennt, dass es dem Gericht aufgrund der gesamten Krankengeschichte unbillig erscheinen würde, die Nachkontrollen - soweit sie sich als notwendig erweisen - dem Beschwerdeführer in der Schweiz zu verwehren und es sinnvoll erscheint, diese in der Universitätsklinik vorzunehmen, dass dies auch dem BFM nicht verborgen geblieben wäre, wenn es von den aktuellsten ärztlichen Berichten Kenntnis gehabt hätte, dass demnach das BFM diesen Umständen bei der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist - vorzugsweise unter Rücksprache mit den behandelnden medizinischen Fachpersonen - Rechnung zu tragen haben wird, dass demgegenüber, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht unzumutbar erscheinen lässt, da vorliegend nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung in dem Sinne ausgegangen werden muss, sie würde zwingend eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, Entscheide und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass vorliegend nicht damit gerechnet werden müsste, der Beschwerdeführer würde in seiner Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen ausgesetzt werden und der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als nicht unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2402/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), diese vorliegend in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE jedoch zu erlassen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-2402/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, die Ausreisefrist im Sinne der Erwägungen anzusetzen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
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