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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2007 E-2402/2007

19 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,387 parole·~12 min·2

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Testo integrale

Abtei lung V E-2402/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richterinnen Luterbacher und De Coulon Gerichtsschreiberin Theis A._______, geboren (...), Libanon, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 26. März 2007 in Sachen Zuweisung an den Kanton / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo er am 29. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 26. März 2007 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Zuweisungsentscheides, die Erlaubnis, den Asylentscheid in C._______ im Kanton D._______ abwarten zu dürfen, eventualiter die Zuweisung in die Nähe seines Sohnes in den Kanton D._______ sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügungen vom 4. April 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verlangte die Einreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist und stellte die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. E. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Zuweisungsentscheid des BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG richtet, sind die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts generell zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGR, SR 173.320.1]).

3 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG ist selbständig anfechtbar (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Er kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der Begründung angefochten, sein Sohn und die Kindsmutter lebten im Kanton D._______, weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Die eingereichte Beschwerde ist daher zulässig. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Der Zuweisungsentscheid kann wie oben erwähnt - nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Soweit der Beschwerdeführer demnach nebst der Verletzung der Einheit der Familie eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gebotes der Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR. 101) geltend macht, kann darauf nicht eingegangen werden. Ebensowenig kann der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu gestatten, den Asylentscheid bei seiner Familie in C._______ im Kanton D._______ abzuwarten, gehört werden, da es vorliegend einzig um den Zuweisungsentscheid der Vorinstanz in einen bestimmten Kanton, nicht an einen bestimmten Ort innerhalb eines Kantons geht. Im Folgenden wird deshalb lediglich zu prüfen sein, ob die Vorinstanz mit der Nichtzuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton D._______ den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt hat. 2.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 26. März 2007 aus, dass gestützt auf das Asylgesuch vom 29. Januar 2007 und die Abklärungen im Empfangs- /Transitzentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22 AsylV 1 sowie in Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs-/Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung, keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, keine Gründe für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. April 2007 geltend, dass die Verfügung des BFM den Grundsatz der Einheit der Familie verletze, da es aktenkundig sei, dass er einen Sohn habe, welcher die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze und in C.______, im Kanton D._______, bei seiner Mutter lebe. Er liebe seinen Sohn so sehr, dass er jede freie Minute mit ihm verbringen wolle und auch sein Sohn würde sehr leiden, wenn er im Kanton B._______ verbleiben müsste. Auch zur Kindsmutter habe er ein inniges Verhältnis, weshalb sie sich eigentlich als Familie betrachten würden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den sich bereits bei den

4 Akten befindlichen Brief von E.__________, der Mutter des Kindes, aus welchem hervorgehe, dass er ein inniges Verhältnis zu seinem Sohn, wie auch zu dessen Mutter pflege, sodass aus rechtlicher Sicht von einem intakten Familienleben ausgegangen werden müsse. Da sein schützenswertes Interesse an einer Zuweisung in den Kanton D._______ dem BFM aufgrund der vorliegenden Akten bezüglich seines Asylverfahrens bekannt gewesen sei und dies bei objektiver Sichtweise zu einem Zuweisungsentscheid in den Kanton D._______ hätte führen müssen, sei der Entscheid des BFM zudem willkürlich und verstosse in krasser Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 2.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 zur Beschwerde aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. 2.4 Mit der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kommt dem Interesse der Asylsuchenden an der Wahrung der Familieneinheit bei der Kantonszuweisung gegenüber anderen ein qualifizierter Schutz zu, welcher erklärtermassen nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 8 i.V.m. Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) Rechnung tragen soll (BBl 1996 II 54 f.). Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG umfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei - in Anlehnung an die Praxis des früheren Beschwerdedienstes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) - am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn besondere Gründe dafür sprechen (vgl. dazu auch Amtl. Bull. SR 1997 1202 f., BGE 120 Ib 257, EMARK 1995 Nr. 24). Die von Art. 27 Abs. 3 AsylG geschützte Kernfamilie betrifft Eltern und ihre minderjährigen Kinder, sofern deren familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (Entscheide EJPD B8-0020720, B8-0221304, B8-0320081). 2.5 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf die Einheit der Familie in Bezug auf die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn, mithin also auf den Schutz der Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern. Gemäss den Asylakten hat der Beschwerdeführer in der Schweiz einen minderjährigen Sohn F._______, geboren am (...), welchen er am (...) anerkannt hat und der im Kanton D._______ bei seiner Mutter lebt (C10, S. 2; C1, S. 2 und 5; C9, S. 2, 6 und 8f.). Dies und den Wunsch, seinen Sohn zu sehen, hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Empfangsstellenbefragung sowie der direkten Bundesbefragung wiederholt geltend gemacht bzw. geäussert (D8, S. 4, 5 und 9; D2, S. 2 und 5). Der Beschwerdeführer hat demnach im Verlauf der Jahre offensichtlich immer wieder den Kontakt zu seinem Sohn gesucht. Das sich bei den Asylakten befindliche Schreiben der Kindsmutter vom 6. März 2007 (E-1713, act. 1) bestätigt, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Sohn pflegt und dass die Vater/Sohn- Beziehung gelebt wird. Darüber hinausgehend ist in diesem Schreiben auch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes und der

5 minderjährige Sohn in Zukunft zusammenleben möchten. Ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG war demnach zum Zeitpunkt des Entscheides der angefochtenen Verfügung bereits aktenkundig und demnach klar ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und E._______ zwischenzeitlich ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben (siehe Akteneinsichtsgesuch des Zivilstandsamtes G._______ vom (...), E-1713, act.10), ist als weiterer Hinweis auf die gelebte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn zu sehen. Hierzu ist anzumerken, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das BFM aktenkundigen Hinweise zur Annahme eines schützenswerten Interesses des Beschwerdeführers ausgereicht hätten. Schützenswerte Interessen der Kantone, welche diejenigen des Beschwerdeführers an der Zuweisung in den Wohnsitzkanton des Sohnes überwiegen würden, sind keine ersichtlich und wurden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Weshalb die Vorinstanz diesen Umständen nicht Rechnung trug und den Beschwerdeführer nicht dem Kanton D._______ zuwies, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn von der Vorinstanz nicht als schützenswertes Interesse angesehen wurde. Bei der Fällung des Zuweisungsentscheides am 26. März 2007 war das Vater/Kind-Verhältnis zu F._______ zudem aktenkundig (vgl. D2, S. 2). Auch in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde nahm die Vorinstanz zur Rüge der Verletzung der Familieneinheit nicht Stellung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt jedoch, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.). Zuweisungsentscheide weisen als Zwischenverfügungen lediglich provisorischen Charakter auf und tangieren die grundsätzliche Anwesenheitsberechtigung der Asylsuchenden in der Schweiz für die Dauer des Asylverfahrens nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegenstand von Gesetzes wegen eingeschränkt ist, weshalb grundsätzlich nicht von einer geforderten grossen Begründungsdichte auszugehen ist. Dennoch ergibt sich aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein gefordertes Mindestmass an Begründung. Mit dem generellen, vorgedruckten Hinweis auf einem Formular, wonach keine schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, ist diesem Mindestmass vorliegend nicht Genüge getan, zumal die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinerlei Bezug genommen hat. 2.6 Wie oben dargelegt, umfasst der Schutzbereich des Art. 27 Abs. 3 AsylG nach heutiger Auslegung die Kernfamilie, sofern die familiären Beziehungen nahe und echt sind und auch tatsächlich gelebt werden. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt zur Frage, ob ein nicht verheirateter oder geschiedener

6 Elternteil aus einem Kindsverhältnis zu einem minderjährigen Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz heraus einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit hat, in Anlehnung an Art. 8 EMRK eine gelebte und intakte Beziehung zwischen Elternteil und minderjährigem Kind (BGE 120 IB S. 1ff.; EMARK 1995 Nr. 24). Daraus abgeleitet entwickelte sich auch die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 3 AsylG. Aufgrund der Tatsache, dass es jedoch bei einer Kantonszuteilung nicht um die Erteilung eines Anwesenheitsrechts, mithin also nicht um fremdenpolizeiliche Aspekte, sondern lediglich um eine örtliche Zuteilung für die Dauer des Asylverfahrens, welche für sich alleine keinerlei Rechtsanspruch auf Anwesenheit entfaltet, geht, stellt sich die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 27 Abs. 3 AsylG denselben strengen Voraussetzungen zur Annahme der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK zu unterwerfen ist. Hinsichtlich der Beziehung zwischen Eltern und Kindern gibt es eine abweichende Lehrmeinung und Rechtsprechung, gemäss welcher die Beziehung zwischen Eltern und Kindern als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK auch geschützt wird, ohne dass ein tatsächliches Zusammenleben darzutun ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 112; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide, BLVGE 2000 Nr. 226 E. 2b). Bei Vorliegen eines Kindsverhältnisses ist gemäss dieser Lehrmeinung und Praxis - auch ohne Nachweis einer gelebten, nahen und echten Beziehung - von einem schützenswerten Interesse im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Diese Auslegung müsste aus denselben Überlegungen auf Anwendungsfälle von Art. 27 Abs. 3 AsylG übertragen werden, sofern keine anderen Gründe - wie beispielsweise solche des Kindsschutzes - dagegen sprechen. Für den vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer aktenkundig eine Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn lebt und die Voraussetzungen zur Zuteilung in den Kanton D._______ erfüllt sind. 2.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die am 26. März 2007 verfügte Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt und deshalb aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in den Kanton D._______, wo sein Sohn und die Kindsmutter Wohnsitz haben, zuzuweisen. Darüber hinaus ist der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorzuwerfen. Da jedoch mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde gutgeheissen wird, soweit darauf eingetreten wird, wird dieser Mangel geheilt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N (...)) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand am:

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