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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2009 E-2401/2007

26 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,238 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-2401/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______,China, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2401/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - verliess seinen Wohnort B._______ (...) gemäss eigenen Angaben am (...). Nach seinen weiteren Aussagen überquerte er die (...) indische Grenze zu Fuss in Begleitung eines Händlers und unter Umgehung der Grenzkontrollen. Der Händler habe ihn einem Inder übergeben, mit welchem er nach (...) Aufenthalt in Indien auf dem Luftweg über einen ihm unbekannten Flughafen in ein ihm nicht bekanntes Land gelangt sei. Nach einer fünfstündigen Autofahrt habe ihn der Inder in einen Zug gesetzt und alle seine Papiere an sich genommen. Nach rund zwei Stunden sei er illegal in der Schweiz angelangt, wo er am 2. November 2006 um Asyl nachgesucht hat. Die summarische Erstbefragung fand am 13. November 2006 im C._______ und die Anhörung zu seinen Asylgründen am 19. Dezember 2006 durch das D._______ statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als (...) Knabe in das in der Nähe von B._______ gelegene Kloster E._______ eingetreten. Im (...) hätten zwei der Mönche im Dorf Dalai Lama-Anhänger verteilt, welche tibetische Händler aus Indien importiert hätten. Zirka (...) später hätten die Chinesen davon erfahren und die beiden im Kloster festgenommen. Ein LKW-Fahrer, welcher für die Chinesen gearbeitet habe, jedoch ihrem Kloster gut gesinnt gewesen sei, habe den Klostervorsteher dahingehend informiert, dass auch den anderen Mönchen die Festnahme drohe. Darauf seien drei Mönche geflüchtet, und auf Anraten des Klostervorstehers sowie nach Absprache mit seiner Familie sei schliesslich auch der Beschwerdeführer weggegangen. Sein Freund, mit dem er habe flüchten wollen, sei beim schon älteren Klostervorsteher zurückgeblieben. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei es zu einem Vorfall mit den Chinesen gekommen. Damals habe einer der Mönche ein selbstgemaltes Bild des Dalai Lama aufgestellt, woraufhin die Mönche von Chinesen geschlagen worden seien. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007, welche dem Beschwerdeführer am 1. März 2007 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- E-2401/2007 such ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde jedoch der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 25. April 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den Bemerkungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 14. Juni 2007 fristgerecht Gebrauch machte. G. Mit Schreiben vom 2. April 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und wies auf die wegen seines Status als vorläufig aufgenommener Ausländer beschränkten Integrationsmöglichkeiten hin. E-2401/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, E-2401/2007 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er es trotz bestehender Möglichkeit unterlassen habe, Identitätspapiere zu beschaffen. Somit könne seine Identität und ebenso seine angebliche Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Was die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung betreffe, so müsse diese verneint werden, weil der Beschwerdeführer China zwar angeblich heimlich verlassen habe, jedoch noch nicht für längere Zeit im Sinne der Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) landesabwesend sei. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2007 wird lediglich die Aufhebung der Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches (Ziffer 2 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der Teilanfechtung bilden somit nur noch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und das Absehen des Wegweisungsvollzuges wegen Unzulässigkeit Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb keine Überprüfung der für die Flucht angeblich Ausschlag gebenden Verfolgungen und der Anordnung der Wegweisung vorzunehmen ist. 3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit der sogenannten Republikflucht aufgegriffen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet E-2401/2007 beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht [s. vorstehend E. 3.3]) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 3.5 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgestellt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier beziehungsweise in einem westlichen Staat über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6). Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen und weiterhin geltenden Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko als nur entfernt möglich oder als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Bei der Beschreibung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer fällt auf, dass er nach seinen Angaben zu Indien nur noch wenige aussagekräftige Angaben machte; so konnte er beispielsweise weder die bei der Reise benutzten Flughäfen noch Fluggesellschaften benennen. Demgegenüber fielen die Aussagen zur Ausreise aus Tibet recht detailreich aus; so nannte er den Namen des Händlers, welcher ihn über einen Schleichweg mitten in der Nacht zu Fuss über die indische E-2401/2007 Grenze geführt habe, und er gab auch den Namen des Ortes des Grenzübertrittes an. Es ist daher von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen auszugehen, zumal sich aus den Akten keinerlei gegenteilige Hinweise ergeben und die Angaben grundsätzlich realistisch und widerspruchsfrei erfolgten. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich illegal aus China ausreiste. Gemäss eigenen Angaben handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) jungen Mann, der seit seinem (...) Lebensjahr im Kloster aufgewachsen ist, noch nie zuvor im Ausland war und auch keine Verwandte im Ausland hat. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche Zweifel an diesen Aussagen aufkommen lassen könnten, weshalb von deren Zutreffen auszugehen ist. Bereits aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als noch junger Mann unbegleitet unterwegs ist, dürften sich die chinesischen Einreisebehörden Fragen zu seinem Auslandaufenthalt stellen. Hinzu kommt, dass er sich im heutigen Zeitpunkt bereits seit (...) Jahren im Ausland aufhält und vor der Weiterreise in die Schweiz lediglich (...) in Indien verbrachte. Diese Umstände dürften vorliegend die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle seiner Wiedereinreise. Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 3.6 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China er- E-2401/2007 weist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde, in welcher einzig die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wird, ist demnach gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote ist ein Arbeitsaufwand von 7 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu entnehmen, was dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 6 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine insgesamt auf Fr. 950.- (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 50.-) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). E-2401/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 950.- (inkl. Ausgaben im Betrag von Fr. 50.-) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 9

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