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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2017 E-24/2017

17 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,637 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2016.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-24/2017

Urteil v o m 1 7 . Februar 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).

E-24/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Zaza-Sprachzugehörigkeit aus B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei im (…) oder im (…) und reiste legal in den C._______, von wo aus er am 11. Juni 2016 über ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste. Am 13. Juni 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach, wo er am 5. Juli 2016 zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8). Am 18. Juli 2016 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A10). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seit etwa sechs oder sieben Monaten Probleme mit Anhängern des sogenannten Islamischen Staates im Irak und Syrien (IS) gehabt. Solche hätten sich in B._______ immer mehr unter die kurdischen Jugendlichen gemischt und eines Abends seien er und weitere Personen von diesen IS-Anhängern in ihrem Quartier verbal angegriffen worden; sie hätten ihnen gesagt, früher oder später würden auch sie am IS teilhaben, ob sie das wollten oder nicht. Zunächst habe er, der Beschwerdeführer, dies nicht ernst genommen, eines Abends sei er aber von einem Mann mit Bart – was auf seine Zugehörigkeit zum IS schliessen lasse – auf der Strasse angehalten worden. Dieser habe ihm gedroht, wenn er dem IS nicht beitrete, sei er ein toter Mann und er wisse auch, wo seine Eltern und Grosseltern leben würden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien der Beschwerdeführer und seine Kameraden sodann mit einem Beil und weiteren Gegenständen, wie Messer und Stangen, angegriffen worden; sie hätten sich jedoch in Sicherheit bringen können und den Erwachsenen sei es gelungen, die Auseinandersetzung zu schlichten. In der Folge seien mehrere Männer aus der Stadt entführt worden. Da sich die Polizei regelmässig raushalte und die Polizisten selbst um ihr Leben fürchteten, habe es von vornherein keinen Zweck gehabt, zur Polizei zu gehen. Dies habe sich auch beim Angriff mit dem Beil gezeigt. Er habe die Vorfälle schliesslich seinen Eltern offenbart, die ihm geraten hätten, das Land zu verlassen beziehungsweise in die Schweiz zu gehen, wo bereits seine Schwester lebe. Zwar hätte er auch zu seinen Grosseltern in die Kreisstadt D._______, in den Aussenbezirken von B._______ ziehen können, wo auch seine Eltern vor allfälligen Übergriffen der IS-Anhänger geschützt gewesen seien; dort habe er indes keine Zukunft und keine

E-24/2017 Jobperspektiven gehabt. Im Übrigen sei er auch wegen des bevorstehenden Militärdienstes ausgereist, den er auf Ende 2017 habe verschieben können. Schliesslich stelle auch die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) eine Gefahr dar und in der Türkei habe man nur drei Möglichkeiten, nämlich entweder Soldat werden und gegen die PKK kämpfen oder bei der PKK mitmachen und gegen die Soldaten kämpfen oder beim IS mitmachen. Mit den Behörden habe er nie Probleme gehabt, wobei er auch nie politisch tätig gewesen sei. Vor seiner Ausreise sei er allerdings in Istanbul fünf bis sechs Mal von der Polizei abgeführt worden, als diese bei Personenkontrollen festgestellt habe, dass er Kurde sei. Was seine Identitätspapiere angehe, habe er im (…) einen neuen Reisepass ausstellen lassen, während der Reise in die Schweiz habe er diesen aber – auf Rat des Schleppers hin – weggeworfen. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum (…) Gymnasiumsjahr die Schule besucht, sei dann jedoch aufgrund seiner vielen Absenzen von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er das Gymnasium im Rahmen eines Fernstudiums abschliessen wollen, was er aufgrund der Ausreise bis heute nicht getan habe. Beruflich sei er angelernter (…) und habe bis vor sechs Monaten vor der Ausreise im Zentrum von B._______ in einer (…) gearbeitet. B. Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juni 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. Der Vollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm

E-24/2017 sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschuss zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer zwei Berichte zur Situation in der Türkei bei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 3. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-24/2017 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Ersuchen des Beschwerdeführers, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Entscheid obsolet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich zusammenfassend um eine Verfolgung durch Dritte, für deren Verhinderung die türkischen Be-

E-24/2017 hörden zuständig seien. Da sich der Beschwerdeführer nie an diese gewendet habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aus irgendeinem Grund nicht willens oder fähig gewesen wären, ihn zu schützen. Ausserdem mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Belästigungen beziehungsweise Drohungen ableiten würden und er sei, da er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Den Angriffen durch Angehörige des IS hätte er sich insbesondere durch eine Wohnsitzverlegung in eine andere westliche Grossstadt der Türkei entziehen können. So sei beispielsweise an E._______ zu denken, wo eine Tante väterlicherseits wohne. Was den Militärdienst betreffe, habe er diesen verschieben können, und da diese Verschiebung regelkonform zu sein scheine, wäre beziehungsweise sei der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt beziehungsweise ausgesetzt gewesen. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer in Istanbul aufgrund seines Aussehens und seiner Herkunft aus dem Osten, mehrere Male in Handschellen abgeführt und jeweils an einen abgelegenen Ort gebracht worden sei, sei sodann nicht glaubhaft ausgefallen. So habe er bei der Erstbefragung entgegen dieser Aussage auch angegeben, nie Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden gehabt zu haben. Auch auf Beschwerdeebene habe er, davon abgesehen, keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden erwähnt. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe schliesslich für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6.2 Den Ausführungen des SEM hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, es sei bekannt, dass die AKP-Regierung Terrororganisationen wie den IS unterstütze, so dass die Behauptung der Vorinstanz, die türkischen Sicherheitskräfte seien willens, den Beschwerdeführer zu schützen, unbegründet sei. Aufgrund seiner Pflicht zum Militärdienst drohe ihm, wie auch vielen anderen Kurden, sodann auf „mysteriöse Weise“ ums Leben zu kommen. In fast allen kurdischen Städten herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation, so dass eine begründete Furcht bestehe, bei der Rückkehr weiterer nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein beziehungsweise sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Gefahr, bei einer Rückkehr von IS-Anhängern umgebracht zu werden, zumindest unzumutbar.

E-24/2017 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.2 Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung Ungereimtheiten enthalten. So erwähnte er den Übergriff, bei dem er und weitere Jugendliche von mehreren Anhängern des IS mit einem Beil und weiteren Gegenständen angegriffen worden seien, bei der BzP nicht, obwohl dies aufgrund der Bedeutung des Ereignisses zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr gab er auf die Frage, ob es nebst der geschilderten Drohung gegenüber seiner Familie noch weitere Probleme mit dem IS gegeben habe, an, dies sei nicht der Fall gewesen, da sie sich ansonsten immer in Gruppen aufgehalten hätten (A8 S. 11). Auch ergaben sich hinsichtlich der Anzahl der Übergriffe Unklarheiten, gab er in der Anhörung doch zunächst zu Protokoll, sie seien „ein paar Mal“ mit dem Beil gejagt worden (A10 F51), wohingegen er in der Folge nur noch von einem solchen Angriff sprach (z.B. A10 F56, F63). Den diesbezüglichen Schilderungen fehlt es zudem – trotz mehreren Nachfragen des Sachbearbeiters – insgesamt an Substantiiertheit und Realkennzeichen (vgl. insb. A10 F50 ff., F63, F107 ff.), so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck gewinnt, dass es sich bei der dargestellten Bedrohung um ein vom Beschwerdeführer tatsächlich selbst erlebtes Ereignis handelt. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sodann nicht, wie die Flucht des Beschwerdeführers der angeblichen Bedrohung gegenüber seinen Familienmitgliedern – sofern er nicht dem IS beitrete, würde diesen etwas zustossen (A10 F79) – hätte entgegenwirken sollen. Insgesamt ist jedenfalls nicht zu schliessen, die geltend gemachten Bedrohungen seien gezielt auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. 7.3 Auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung ging das SEM jedoch zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz aus. So hat die Vorinstanz insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachten Nachteile auf ein lokales beziehungsweise regionales Gebiet beschränkt gewesen seien, und der Beschwerdeführer ihnen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entgehen können. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer nämlich selbst an, dass es für ihn möglich gewesen wäre, bei seinen Grosseltern in einem Aussengebiet von B._______ in der Kreisstadt D._______ – wo auch seine Eltern geschützt gewesen seien – zu wohnen; gegen diese Möglichkeit hätten

E-24/2017 einzig seine dortigen Zukunfts- und Arbeitsperspektiven gesprochen (A10 F 99, S. 14). Dem Beschwerdeführer standen aber auch in anderen Grossstädten, so insbesondere bei seinem Onkel in der Stadt F._______ – wo neben Türken, auch Kurden und Zaza leben – oder bei seiner Tante in der westtürkischen Stadt E._______ , eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Was die Zumutbarkeit der Schutzsuche an diesen Orten betrifft, so ist folgendes festzuhalten: Zwar lässt sich die Ausführung des SEM in der Verfügung, die Situation in der Türkei habe sich für Kurden seit 2001 „merklich verbessert“, – auch wenn sich diese vorwiegend auf kulturelle Aspekte bezieht – angesichts der aktuellen Ereignisse nicht ohne Weiteres aufrecht erhalten. Allerdings kann, insbesondere in den Städten der Westtürkei, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Aufgrund der familiären Anknüpfungen, seiner langjährigen Schulbildung und Berufserfahrung als (…) ist im Fall des Beschwerdeführers sodann davon auszugehen, dass er an einem dieser Orte sowohl beruflich als auch sozial wieder hätte Fuss fassen können beziehungsweise dies nach einer Rückkehr kann. Damit ist im Falle des Beschwerdeführers, so er denn auf eine solche angewiesen wäre, trotz der hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2) von einer zumutbaren Schutzalternative insbesondere in einer der Grossstädte der Westtürkei auszugehen. Ob die türkischen Behörden im Fall des Beschwerdeführers schutzfähig und -willig gewesen sind beziehungsweise wären, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass er kein politisches Profil aufweist und ausführte, mit den Behörden nie Probleme gehabt zu haben (A8 S. 12), weshalb das SEM zum einen zu Recht darauf hingewiesen hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht einmal versucht habe, sich an die Polizei zu wenden. Zum anderen ging es auch zutreffend davon aus, dass die beschriebenen allgemeinen Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie für sich alleine noch keine asylrelevante Verfolgung begründen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise, im (…), einen Reisepass ausstellen liess und legal ausreiste (A8 S. 6 f.), was auf ein funktionierendes Rechtsverhältnis zu den Behörden hinweist, zumal die vom SEM angeführten Widersprüche in Bezug auf die Festnahmen in Istanbul zutreffen.

E-24/2017 Auch was den Militärdienst betrifft, der dem Beschwerdeführer bevorstehe, liegen keine Hinweise vor, dass ihm in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem pauschalen Verweis auf die Bedrohung seitens der PKK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.4 Unter den genannten Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese überwiegend auf die allgemeine Situation in der Türkei hinweisen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-24/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vorliegend nicht, zumal sich die vorgebrachte Bedrohung durch IS-Anhänger auf ein regional begrenztes Gebiet beschränkt (vgl. E. 7.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt schliesslich nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-24/2017 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz der aktuell kritischen Sicherheitslage, vor allem im Südosten der Türkei, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auf Beschwerdeebene keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, solche sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der (…)-jährige, türkisch und Zaza sprechende Beschwerdeführer wohnte seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern in der Region B._______, wo auch mehrere Verwandte sowie seine Grosseltern leben, er eine weitgehende Schulbildung genoss, sich zum (…) ausbilden liess und zuletzt in einer (…) gearbeitet hat. Zudem verfügt er über weitere Verwandte in F._______ und in E._______ . Er ist ein junger und soweit aktenkundig gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen und es ist nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerät. Folglich lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E-24/2017 10. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-24/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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