Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 E-2397/2008

18 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,239 parole·~11 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung V E-2397/2008/ luc/fea/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juli 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2397/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus (...) im Nordirak, suchte am 11. April 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFF würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers - er habe mit einer Frau eine Beziehung gegen den Willen ihrer Familie geführt, woraufhin sie von ihrem Vater ermordet worden sei, und er nun ebenfalls um sein Leben fürchte - angesichts oberflächlicher, konstruiert wirkender und teilweise widersprüchlicher Darstellungen als nicht glaubhaft gemacht. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. November 2004 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung vom 28. Oktober 2004 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte aufgrund der momentan vorherrschenden Lage im Irak die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hob das BFM im Rahmen der Vernehmlassung in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. Oktober 2004 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 stellte die ARK fest, dass demzufolge der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde weggefallen sei, und schrieb diese somit als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wie- E-2397/2008 der für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. G. Am 18. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des BFM Stellung und stellte sich gegen eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Lage im kurdischen Teil des Iraks weiterhin sehr angespannt sei und er sich zudem in der Schweiz gut integriert habe. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die aktuelle Lage im Nordirak ein. H. Mit Verfügung vom 17. März 2008 - eröffnet am 18. März 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, ordnete den Wegweisungsvollzug an und setzte als Ausreisefrist den 17. Mai 2008 fest. I. Mit Beschwerde vom 14. April 2008 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung vom 17. März 2008 an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei somit weiterhin nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass die Situation im Nordirak äussert angespannt sei, es immer wieder zu Anschlägen komme und die Aufnahmekapazitäten im Nordirak beschränkt seien, womit sich eine Rückkehr als praktisch unmöglich erweise. J. Mit Verfügung vom 21. April 2008 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin als vorläufig aufgenommen gelte und demnach den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen ak- E-2397/2008 tenkundig vermerkten Verurteilungen infolge der Missachtung von Ausgrenzungsverfügungen und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gewährt. Weiter wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch verzichtet werde. K. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung und teilte dem Gericht mit, dass er nicht mehr straffällig geworden sei und inzwischen (..) arbeite. L. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. M. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde N. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht unterbreitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-2397/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen sicheren Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- E-2397/2008 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig festgestellt ist - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann gilt es zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimat den Racheakten der Familie seiner getöteten Freundin ausgesetzt sei, kann darauf verwiesen werden, dass diese Vorbringen bereits im Asylverfahren vom BFM als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wurden, und die entsprechenden Feststellungen des BFM damals vom Beschwerdeführer unangefochten blieben. Der Beschwerdeführer hat eine angebliche Gefährdung seitens der Familie seiner getöteten Freundin in seiner Beschwerde denn auch nicht mehr erwähnt, womit E-2397/2008 sich eine erneute Auseinandersetzung mit den geschilderten Vorkommnissen erübrigt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein lediger, (...), gesunder Mann. Er lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt in (...), wo er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern wohnte. Seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte sind allesamt weiterhin in (...) wohnhaft und somit kann davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt. Weiter hat der Beschwerdeführer sieben Jahre lang die Schule besucht und danach in (...) gearbeitet (vgl. A9, S. 4 und 5). Aufgrund E-2397/2008 seiner beruflichen Tätigkeiten und der Unterstützung durch die Familie – der Vater verfügt über ein eigenes Geschäft, wo auch seine jüngeren Brüder schon gearbeitet haben (vgl. A9, S. 3 und 5) - kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. Zudem kann er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, was ihm den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern sollte. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückkehr in den Nordirak sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als zumutbar zu bezeichnen. 4.3 Somit erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung, ob wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers allenfalls Art. 83 Abs. 7 AuG zur Anwendung käme, und daher eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht käme. 4.4 Bezüglich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Wegweisung als praktisch unmöglich bezeichnet, da die Aufnahmekapazität im Nordirak beschränkt sei und die Kurdische Regionalregierung bisher eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich ablehne. Hierzu kann erneut auf das bereits erwähnte Urteil BVGE 2008/5 verwiesen werden, wonach die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gestützt werden können. Ohnehin schliesst jedoch bereits die Möglichkeit einer freiwilligen, nicht-zwangsweisen Rückkehr die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 angeordnete Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-2397/2008 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2008 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nachträglich gutzuheissen, da der Beschwerdeführer trotz Erwerbstätigkeit als bedürftig anzusehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos gewürdigt werden müssen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-2397/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 10

E-2397/2008 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 E-2397/2008 — Swissrulings