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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2008 E-2394/2008

11 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,804 parole·~9 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandverfahren

Testo integrale

Abtei lung V E-2394/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, geboren (...), Ehefrau B._______, geboren (...) und deren Kind C._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2394/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 unter Beilage zahlreicher Beweismittel bei der schweizerischen Vertretung in Colombo - dort eingegangen am 13. November 2006 - ein schriftliches Asyl- und sinngemäss Einreisegesuch in die Schweiz stellten, dass den Beschwerdeführern von der schweizerischen Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mitgeteilt wurde, ihre Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen und sie gleichzeitig aufgefordert wurden, alle ihre Vorbringen unter Beilage allfälliger Beweismittel bis zum 8. Januar 2007 als letzte und bindende Eingabe einzureichen, sofern sie am Gesuch festhalten wollten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 unter Beilage weiterer Beweismittel am Asylgesuch festhielten, dass die schweizerische Vertretung das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2007 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwies, dass die schweizerische Vertretung das BFM in einem Begleitschreiben darauf hinwies, dass mit den Beschwerdeführern keine Anhörung durchgeführt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführer abwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer mache geltend, während über einem Jahr von der LTTE festgehalten worden zu sein, nun seine frühere Tätigkeit als (...) nicht mehr ausüben zu können und Übergriffe zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthaften Benachteiligungen erlitten habe und dass ihm keine solchen drohen würden, dass die Beschwerdeführer zudem seit August 2006 keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche gedroht hätten, E-2394/2008 dass sich aus den Akten auch nicht ergebe, dass sie sich vergeblich bei den zuständigen Behörden um Schutz bemüht hätten respektive dass adäquate Massnahmen nicht erfolgt seien, dass ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheislage derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht seien und deshalb nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdeführer Sorgen um ihre Sicherheit machen würden, dass ihnen die Einreise in die Schweiz trotzdem nicht bewilligt werden könne, zumal das konkrete Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführer als gering eingestuft werde und im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten gesprochen werden könne, dass unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschilderten Vorfällen zwar verständlich erscheinen möge, dass sie sich vor Übergriffen fürchteten, diese subjektive Furcht aber nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr genüge, zumal es an konkreten Indizien fehle, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenkten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2008 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2394/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde aufgrund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten - ohne präjudizielle Wirkung – trotzdem entgegen zu nehmen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass, ist dies nicht möglich, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält, überweist (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1), E-2394/2008 dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, die Einreise zu bewilligen (Art. 20 Abs. 3 AsylG), dass die asylsuchende Person im Ausland in der Regel zu befragen ist und nur davon abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist, dass, wenn eine Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, falls dies aufgrund der schon erfolgten schriftlichen Eingabe möglich und notwendig erscheint, dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass sich eine persönliche Befragung auch dann erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist, dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet, dass ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen ist (vgl. BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.), E-2394/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2008 festhält, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführer könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung nicht zu ihren Asylgründen angehört wurden und ihnen auch nicht das rechtliche Gehör in Bezug auf einen sich abzeichnenden negativen Entscheid gewärt wurde, dass der Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführer im Ausland in der angefochtenen Verfügung nicht begründet wird, dass die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise die oben erwähnte Rechtsprechung nicht beachtet hat, welche verlangt, dass gestützt auf Art. 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario einem Beschwerdeführer vorgängig zu einem negativen Entscheid zumindest schriftlich das rechtliche Gehör zu gewähren ist, dass aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme auch bei Entscheidreife zwingend einzuräumen ist, dass eine Unterlassung daher ohne weiteres zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt, dass deshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigerte und die Frage nach einer Anhörung der Beschwerdeführer nicht angemessen prüfte, dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen, dass die Feststellung, wonach das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör nicht gewährte, indessen nicht dazu führt, dass ihnen die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre, dass aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, nicht geschlossen werden E-2394/2008 kann, es müsse ihnen zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, dass sich aus den Akten nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihnen wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass dabei in Beachtung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zu beurteilen sein wird, ob sich eine Befragung der Beschwerdeführer als notwendig erweist oder nicht, wobei ein allfälliger Verzicht auf eine Befragung zu begründen wäre, dass die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass davon auszugehen ist, dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2394/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. März 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, den Beschwerdeführern das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen, unter Rücksendung der Empfangsbestätigung beziehungsweise des Rückscheines) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 8

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