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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2017 E-2392/2017

12 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,037 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2392/2017

Urteil v o m 1 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).

E-2392/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörung vom 3. Februar 2017 gab er im Wesentlichen an, seine Mutter sei im Jahr 1996 spurlos verschwunden und sein Vater sei im Jahr 2000 von einer Granate tödlich verletzt worden. Zusammen mit seinem Bruder habe er jeweils am Heldentag für seinen Vater eine Zeremonie abgehalten. Im Dezember 2012 hätten zwei unbekannte Personen seine Grossmutter mit dem Tod bedroht und ihr gesagt, die Teilnahme an den Heldentagszeremonien sei verboten. Er selbst habe im Jahr 2013 die Tamil National Alliance (TNA) mit Propagandaarbeit unterstützt. Als er am (…) 2015 an einer Kreuzung gestanden sei, hätten ihn zwei bewaffnete Beamten des Criminal Investigation Department (CID) bedroht und aufgefordert, mitzukommen. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn geohrfeigt, seien jedoch erfolglos abgezogen, weil anwesende Zivilisten gegen seine Festnahme protestiert hätten. Nach diesem Vorfall habe er sich zuhause versteckt und sei schliesslich am (…) 2015 illegal aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (in Kopie), ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom 20. Februar 2017 (im Original), den Todesschein seines Vaters (in Kopie), ein Schreiben seiner Grossmutter vom 23. Januar 2014, ein Schreiben vom „Justice of the Peace“ vom 24. Oktober 2015 (in Kopie), ein Charakterzertifikat vom 12. Oktober 2015 (in Kopie), zwei Lebensmittelkarten (in Kopie) sowie die Geburtsurkunden seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruder (in Kopie) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. April 2017 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzu-

E-2392/2017 nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des „Justice of the Peace“ vom 18. April 2017, eine Fürsorgebescheinigung sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 2.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2392/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis im Zusammenhang mit den zwei bewaffneten Personen sei aus der Luft gegriffen. Es sei kein Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2012 oder seiner Teilnahme an den Zeremonien erkennbar. Sollte es sich bei diesen Personen tatsächlich um Beamte der CID gehandelt haben, hätten sie wohl nicht an einer belebten Kreuzung versucht ihn festzunehmen oder sich durch andere Zivilisten von der Verhaftung abbringen lassen. Ausserdem seien die zu den Akten gereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, da es sich entweder um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter oder um solche, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen stünden, handle. Seine restlichen Vorbringen seien zudem aufgrund der fehlenden zeitlichen Kausalität nicht asylrelevant. Auch bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer nicht mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Seine Angaben zu seiner Ausreise seien oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er illegal aus Sri Lanka ausgereist sei. Zwar habe er an Propagandaaktionen in Sri Lanka und an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen, dies genüge jedoch nicht, um in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu geraten. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, nachdem seine Grossmutter im Jahr 2012 von der CID bedroht worden sei, habe er realisiert, dass

E-2392/2017 er von diesen überwacht werde. Er habe im Jahr 2015 nur mit viel Glück einer Festnahme entkommen können. Da er angenommen habe, die CID würde weiter versuchen ihn festzunehmen, habe er sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Bei der Ausreise aus Sri Lanka sei er seekrank geworden und habe dadurch jegliches Zeitempfinden verloren, weshalb er in den Befragungen keine genauen Zeitangaben habe machen können. Im Oktober 2016 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Die CID habe seine Grossmutter erneut aufgesucht und sie über ihn ausgefragt. Das beigelegte Schreiben würde belegen, dass er von der CID überwacht werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der CID überwacht worden und sie hätten versucht, ihn festzunehmen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Aussagen nicht glaubhaft und die eingereichten Beweismittel untauglich seien, ist nicht zu beanstanden. Nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Argumenten ergeben sich weiter Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers. In der BzP gab er an, als die unbekannten Männer ihn haben mitnehmen wollen, habe er zu weinen begonnen. Hingegen erwähnte er in der Anhörung mit keinem Wort, dass er geweint habe, sondern machte geltend, er habe zu schreien begonnen und habe sich geweigert mitzugehen, weshalb sie ihn geohrfeigt hätten. Seine widersprüchlichen Angaben in diesem zentralen Punkt sind nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang erscheint zudem realitätsfremd, dass sich die Beamten von den anwesenden Frauen hätten einschüchtern und ihn gehen lassen, obwohl sie selbst bewaffnet gewesen seien und den Ort für die Festnahme bewusst gewählt hätten. Auch das in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachte Ereignis, seine Grossmutter sei im Oktober 2016 ein weiteres Mal von der CID aufgesucht worden, ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 3. Februar 2017, knapp vier Monate nach dem angeblichen Vorfall, statt. Folglich hätte der Beschwerdeführer diese Begebenheit bereits zum damaligen Zeitpunkt darlegen können. Gründe für die erstmalige Geltendmachung auf Beschwerdeebene sind keine ersichtlich, er bringt auch keine solchen vor, weshalb die geltend gemachte Bedrohung als nachgeschoben zu qualifizieren ist. An diesem Umstand vermag auch das eingereichte Schreiben seiner Grossmutter nichts zu ändern, welchem als Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zukommt. Genauso wenig vermögen die Erklärungen des Beschwerdeführers die Widersprüche in den Angaben zu seiner Ausreise zu entkräften. Er wendet in der Rechtsmitteileingabe ein, er sei diesbezüglich falsch verstanden worden. Seinen Pass habe er bereits im Jahr 2013

E-2392/2017 oder 2014 und nicht erst kurz vor seiner Ausreise von einem Schlepper erhalten. Aus dem Protokoll der BzP geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer angab, gemäss Angaben seines Schleppers habe er einen Pass für die Ausreise benötigt, weshalb dieser ihm einen habe ausstellen lassen. Demgegenüber gab er in der Anhörung unmissverständlich an, er habe eigenhändig im Jahr 2013 oder 2014 einen Pass beantragt. Es handelt sich somit offensichtlich nicht um ein Missverständnis, zumal auch seine auf Beschwerdeebene geltend gemacht Erklärung für den Widerspruch, es sei üblich, dass man sich in Sri Lanka einen Pass durch einen Schlepper ausstellen lasse, nicht überzeugt. Auch seine Begründung, es sei ihm aufgrund der Seekrankheit unmöglich gewesen seine Ausreise ausführlich zu schildern, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sein Zeitgefühl infolge der Überfahrt beeinträchtigt gewesen sein sollte, wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass er zumindest die restlichen Umstände der Reise detailliert beschreiben hätte können. In Anbetracht dieser Widersprüche und der unsubstantiierten Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt für seine angeblich illegale Ausreise. Auch der Auffassung der Vorinstanz, es fehle den Vorbringen betreffend dem Verschwinden seiner Mutter, den Tod seines Vaters und die Bedrohung seiner Grossmutter im Jahr 2012 an Asylrelevanz, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte erst zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall im Jahr 2012. Zudem gab er in den Befragungen an, er sei wegen der Bedrohungen der CID ausgereist und nicht aufgrund des Todes seines Vaters oder des Verschwindens seiner Mutter. Somit ist bereits die Voraussetzung der zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen den diesbezüglichen Vorbringen und der Ausreise nicht gegeben. Die Flüchtlingseigenschaft ist zu verneinen. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Ei-

E-2392/2017 nen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Von der Familie des Beschwerdeführers war lediglich seine Tante bei den LTTE. Sie lebt mittlerweile in B._______. Seinen bereits im Jahr 2000 verstorbenen Vater bezeichnete er lediglich als Sympathisant der LTTE. Der Beschwerdeführer gab weder in den Befragungen noch in der Beschwerde an, er sei von der CID im Zusammenhang mit der LTTE-Zugehörigkeit seiner Tante befragt oder wegen den LTTE Sympathien seines Vaters behelligt worden. Zudem macht er nicht geltend, er habe im Zusammenhang mit seiner Propagandatätigkeiten Nachteile erlitten. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine oder keine engen Verbindungen zu den LTTE aufweist. Der Beschwerdeführer wurde zudem nie verhaftet, weist offenbar keine Narben am Körper auf, hat bloss ein einziges Mal an einer Demonstration in der Schweiz teilgenommen und konnte zudem – wie unter Ziffer 3.5 ausgeführt wurde – nicht glaubhaft darlegen, illegal aus Sri Lanka ausgereist zu sein. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der „Stop-List“ aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.

E-2392/2017 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-2392/2017 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______) im Norden Sri Lankas, wohin die Wegweisung grundsätzlich und auch unter Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nebst seiner Grossmutter und seinem Bruder weitere Verwandte in Distrikt D._______. Er ist jung, gesund, hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschliessend als Verkäufer und Landwirt gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld reintegriert werden kann. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt werden. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2392/2017 E-2392/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

Versand:

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