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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2009 E-239/2009

20 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,082 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-239/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-239/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), E-239/2009 stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Liberia am (...) an Bord eines Containerschiffes verliess und über Italien am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs ausführte, er sei liberianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der (...) an und stamme aus A._______, wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei, dass er im Jahre (...) in ein vom UNHCR betriebenes Flüchtlingslager in B._______ gegangen sei, nachdem sein für C._______ (...) tätig gewesener Vater, seine Mutter und sein Bruder umgebracht worden seien, dass er nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager nach A._______ zurück gegangen sei, wo er im Jahre (...) nach der Machtübernahme von D._______ (...) bei einer Polizeikontrolle verhaftet und in das Gefängnis (...) verbracht worden sei, dass ihm am (...) mit Hilfe eines weissen Mannes vom E._______ die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass am 6. November 2008 im Auftrag des BFM im Kantonsspital F._______ eine radiographische Untersuchung (gemäss der Methode von Greulich und Pyle) des linken Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen und ihm am 13. November 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, dass am 25. November 2008 ein von LINGUA (BFM-Fachstelle für Herkunftsabklärungen) beauftragter externer Experte einen telefonischen Sprach- und Herkunftstest beim Beschwerdeführer durchführte, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine zum Nachweis seiner Identität tauglichen Reise- oder Identitätspapiere einreichte, E-239/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die am 6. November 2008 durchgeführte radiologische Handknochenuntersuchung habe ergeben, dass das Knochenwachstum beim Beschwerdeführer abgeschlossen sei, was einem Skelettalter von (...) entspreche, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Alter im Zeitpunkt der Untersuchung (...) betragen habe und die Abweichung zum festgestellten Knochenalter eine Bandbreite von drei Jahren knapp übersteige, womit der Befund der durchgeführten Knochenalteranalyse gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle und geeignet sei, eine Identitätstäuschung in rechtsgenüglicher Weise nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis gewährt worden sei und dieser an seiner Altersangabe festgehalten habe, dass die Wegweisung Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylgesuch sei und deren Vollzug zulässig, zumutbar sowie möglich sei, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen über seine Identität getäuscht habe, weshalb das Rückschiebungsverbot nicht zu Anwendung gelange, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, es drohe ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Strafe oder Behandlung, dass dem gestützt auf den Sprach- und Herkunftstest vom 25. November 2008 erstellten LINGUA-Gutachten vom 22. Dezember 2008 entnommen werden könne, der Beschwerdeführer sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Liberia sozialisiert worden, dass er zudem falsche Altersangaben gemacht habe, weshalb Zweifel an seiner liberianischen Staatsangehörigkeit bestünden, E-239/2009 dass unbesehen davon weder die allgemeine politische Situation in Liberia noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal dort kein Bürgerkrieg mehr herrsche und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, dass die internationale Gemeinschaft in Liberia mit Hilfeleistungen vor Ort präsent und eine UNO-Friedenstruppe zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert sei, dass schliesslich auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu seinem Alter und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch zum Ort seiner Sozialisation gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, seine Aussagen zum fehlenden Beziehungsnetz im angeblichen Heimatstaat entsprächen nicht der Realität, dass es sich unbesehen davon beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle, der eigenen Aussagen zufolge über eine gute Schulbildung verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die gleichzeitig eingereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Januar 2009, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-239/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes- E-239/2009 halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Personen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a, welchen Ausführungen der ARK sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst), dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Behörde den Nachweis für die Identitätstäuschung einer asylsuchenden Person zu erbringen hat (EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Abweichung des vom Beschwerdeführer behaupteten Alters im Zeitpunkt der radiologischen Handknochenuntersuchung (...) zum festgestellten Skelettalter (...) übersteige die im Normalbereich liegende Bandbreite von drei Jahren knapp, dass mit dem Ergebnis der durchgeführten Knochenalteranalyse die Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen ist (vgl. die Erwägungen in EMARK 2001 Nr. 23, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst) und sich vor diesem Hintergrund seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Entgegnungen als haltlos erweisen, dass er ohne überzeugende Begründung entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten gereicht noch seine diesbezüglichen Bemühungen offengelegt hat, E-239/2009 dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, am Abklärungsergebnis etwas zu ändern, zumal sich diese in einer Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM Stellung zu nehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die von der Fachstelle LINGUA des Bundesamtes in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlicher Anhaltspunkte ergeben hat, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Liberia sozialisiert wurde, obwohl er sich eine gewisse Zeit in A._______ aufhielt, E-239/2009 dass der Beschwerdeführer den Beweis für seine behauptete Minderjährigkeit schuldig geblieben ist, weshalb er sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23) und aufgrund des Ergebnisses der Knochenalteranalyse von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-239/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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