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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2014 E-2386/2013

5 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,509 parole·~13 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2386/2013

Urteil v o m 5 . November 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Kinder, B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Türkei, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).

E-2386/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______ (Provinz Kahramanmaraş), reiste eigenen Angaben zufolge (…) auf dem Luftweg von Istanbul nach Zürich und begab sich zu einer Freundin (…). Am (…) kam B._______ im (…) zur Welt. Am 29. April 2010 suchte sie um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 7. Mai 2010 statt, die Anhörung erfolgte am 12. Mai 2010. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie sei ausserehelich schwanger geworden, deshalb drohe ihr in der Heimat ein Ehrenmord. Sie reichte ihren Nüfus Cüzdanı, eine Kopie ihres Führerscheins, drei Briefe von Freunden, eine Bestätigung der (…), ein ärztliches Schreiben des (…), ein Schreiben ihres Psychiaters und Psychotherapeuten vom (…) und einen von ihr verfassten Brief an das BFM vom 25. Februar 2011 (inklusive Übersetzung) ein. B. Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 28. März 2013 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. April 2013 (vorab per Fax am 29. April 2013, per Post am 30. April 2013) anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie reichte einen Ausdruck des Artikels "Bei 'Ehrenmorden' geht es meist ums Geld" ("Die Welt", 20. August 2010) ein. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 3. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-

E-2386/2013 führung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu ihrem psychischen Zustand einzureichen. E. Am 13. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fürsorgebestätigungen ein und kündigte die Einreichung eines persönlichen Berichtes einer Verwandten an. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 teilte sie mit, sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, ihr psychischer Zustand sei jedoch nicht gut. Am 22. Mai 2013 reichte sie ein Schreiben der (…) sowie eine ärztliche Bestätigung eines Gynäkologen aus E._______ vom (…) (ohne Übersetzung) ein. F. Am (…) kam C._______ zur Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-2386/2013 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der (…) in der Schweiz geborene C._______ wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist nicht mehr zu überprüfen. 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe ein widersprüchliches Bild ihrer Familie gezeichnet. Es wirke befremdend, dass ihre grundsätzlich fortschrittlich erscheinende Familie den Töchtern eine Universitätsausbildung und Berufstätigkeit erlaubt haben solle, um auf der anderen Seite plötzlich den rückständigen und archaischen Brauch des Ehrenmordes an ihnen praktizieren zu wollen. Vor allem sei jedoch festzustellen, dass die türkischen Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Ehrenmorden unternommen hätten. Dadurch seien in den vergangenen Jahren bei der faktischen Wahrnehmung frauenspezifischer Schutzanliegen erhebliche Fortschritte erzielt worden. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, sich bereits vergeblich um Schutz durch die heimatlichen Behörden bemüht zu haben. Daher sei ihr zumutbar und faktisch möglich, anderswo als bei ihrer Familie zu wohnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen opportun scheine. Es sei weiter anzunehmen, dass sie zu ihrem Schutz auch private Angebote nutzen könne.

E-2386/2013 Die Beschwerdeführerin habe eine überdurchschnittlich gute Berufsausbildung und verfüge über Berufserfahrung (…) in einer internationalen Firma. Auch wenn sie mit ihrer Kernfamilie nicht mehr in Kontakt stehe, habe sie offenbar ein funktionierendes Beziehungsnetz von Freunden, welche sich sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz um sie gekümmert hätten. Davon würden insbesondere auch die Briefe zeugen, welche sie als Beweismittel eingereicht habe. Ausserdem habe sie eine Schwester in der Schweiz, welche weiterhin zu ihr halte, und sie betone auch, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen. Sollte die Beschwerdeführerin psychiatrische Behandlung benötigen, so wäre eine solche auch in der Türkei in adäquater Form möglich. Es sei ihr daher zuzumuten, mit ihrem Kind in die Türkei zurückzukehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen. 5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, Ehrenmorde seien besonders in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin – unabhängig von der Ausbildung oder des Lebensstandards der betroffenen Familie – noch heute üblich. Bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei wäre ihr Leben bedroht. Sie würde wegen dieser familiären Angelegenheit keinen Schutz von den türkischen Behörden erhalten, und es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde sie irgendwie von ihrer Familie gefunden werden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-2386/2013 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

E-2386/2013 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Ferner sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als unzumutbar erscheinen lassen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, sondern lediglich ausgeführt, Ehrenmorde seien heute nach wie vor üblich und die Beschwerdeführerin könne keinen behördlichen Schutz bekommen. Diese unbelegten und allgemeinen Behauptungen vermögen die Einschätzung des BFM nicht umzustossen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dank ihrer guten Ausbildung und dem offenbar vorhandenen ausserfamiliären Beziehungsnetz in der Lage sein wird, sich in der Türkei – wenn nötig auch ohne familiäre Unterstützung – für sich und die Kinder eine Existenz aufzubauen. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sie als vollzugshinderlich zu beurteilen wären, zumal sich die Beschwerdeführerin gemäss einer Eingabe der Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2013 nicht in fachärztlicher Behandlung befunden hat. Überdies bestehen in der Türkei Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Probleme, welche von der Beschwerdeführerin bei Bedarf beansprucht werden können. 6.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad

E-2386/2013 der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin ist (…) alt, der jüngere (…). Aufgrund des Alters ist bei beiden davon auszugehen, dass sie sich ohne grössere Probleme an die neue Situation in der Türkei anpassen können. Es ist auch beim älteren Sohn nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz und einer Verbundenheit mit den hiesigen Strukturen auszugehen, da die Sozialisierung in diesem Alter noch weitestgehend über die Kernfamilie erfolgt. Eine Traumatisierung durch die Ausreise in die Türkei ist nicht zu erwarten, zumal sie gemeinsam mit der Mutter erfolgt, welche erwartungsgemäss in der Lage sein wird, angemessen für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-2386/2013 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr indessen mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2386/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Sarah Straub

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