Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2377/2015
Urteil v o m 1 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Seraina Berner, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführende 1–5,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).
E-2377/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 27. März 2012 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. B. Nach zwei weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden forderte das SEM deren Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. November 2013 auf, eine Vollmacht einzureichen und den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mandanten bekanntzugeben. Der Aufforderung wurde mit Schreiben vom 26. November 2013 folgegeleistet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 informierte das SEM, dass es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, somit das Verfahren schriftlich abgewickelt werde. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden auf, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten, welche mit Schreiben vom 20. März 2014 beantwortet wurden. Weil der angebliche Vater – ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Somalier – widersprüchliche Aussagen zum Alter der Beschwerdeführenden machte, wurde mit Schreiben vom 17. April 2014 das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Zu diesem wurde mit Schreiben vom 2. März 2014 Stellung genommen. Es erfolgten weitere Schriftwechsel. C. Mit Verfügung vom 10. März 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. D. Mit Schreiben vom 16. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 aufzuheben und ihnen die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts und zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise den damals zuständigen
E-2377/2015 Richter um Eingangsbestätigung ihrer Beschwerde. Der Eingang wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2015 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nicht bewilligt wird. Gegenstand der Verfügung ist somit die Einreisebewilligung, die verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob die Vorinstanz die Einreise zur Recht oder Unecht nicht bewilligt hat. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E-2377/2015 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizer Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Massstab der Schutzbedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in Somalia – insbesondere in Mogadischu – nicht dargetan ist (Art. 20 Abs. 2 aAsylG und Art. 3 Abs. 1 AsylG). Alle Beschwerdeführenden wurden in Mogadischu geboren (z. B. SEM-Akten, B10, S. 3) und haben dort mindestens bis im Jahr 2012 gelebt. Die älteste Beschwerdeführerin ist in Mogadischu in ärztlicher Behandlung (SEM-Akten, B10, Beilage 2). Gemäss Gesuch vom 27. März 2012 (SEM-Akten, B1, S. 3) und Schreiben vom 19. Dezember 2012 (SEM-Akten, B3, S. 2) leben die Beschwerdeführenden in Mogadischu. Mit Schreiben vom 20. März 2014 werden die Angaben korrigiert und gesagt, die Beschwerdeführenden seien bereits nach dem Tod der Grossmutter (30. Januar 2012) von Mogadischu weggezogen (SEM-Akten, B10, S. 3). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wollen die Beschwerdeführenden nach F._______ gezogen sein. Es steht jedenfalls – sofern überhaupt notwendig – einem Umzug zurück
E-2377/2015 nach Mogadischu nichts entgegen. Die Tatsache, dass einer der Beschwerdeführenden im Jahr 2014 nach Mogadischu reisen konnte, um einen Pass ausstellen zu lassen, und eine der Beschwerdeführenden ebenfalls im Jahr 2014 zwecks ärztlicher Behandlung in Mogadischu war (Arztbericht des Keysaney General Hospital in Mogadischu, SEM-Akten, B10, Beilage 2), zeigt, dass die Beschwerdeführenden nicht auf die Hilfe anderer angewiesen und äusserst selbstständig sind. Im Übrigen leben alle fünf Geschwister zusammen und stehen sich offensichtlich gegenseitig – seit dem Tod der Grossmutter vor über drei Jahren – hilfreich zur Seite. Die Behauptung, sie seien völlig "auf sich alleine gestellt" (statt vieler SEM- Akten, B10, S. 2), ist nicht glaubhaft. Sodann kann die geltend gemachte Genitalverstümmelung keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, da der Schutz des Asylrechts nicht als Ausgleich eines erlittenen Übels dient. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einreisebewilligung und erlittene Nachteile sind nur insofern beachtlich, als sie noch andauern (statt vieler Urteil BVGer D-5502/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.6), was sich hier – neben den üblichen Folgen der Genitalverstümmelung – nicht annehmen lässt. Was die vorgebrachte Furcht vor Zwangsheirat anbelangt, ist diese zu wenig substantiiert dargetan. Hinzu kommt, dass die beiden Beschwerdeführerinnen zusammen mit drei männlichen Beschwerdeführern zusammenleben, mithin nicht schutzlos alleine leben. Sie berufen sich vergeblich auf BVGE 2014/27, weil die Beschwerdeführinnen zusammen mit ihren drei männlichen Geschwistern leben. Die Ausführungen zu den angeblichen Problemen mit der Al- Shabaab hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihren in der Schweiz lebenden, angeblichen Vater seit mindestens zehn Jahren nicht mehr gesehen haben. Es besteht zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz, diese überwiegt jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht. An der Zumutbarkeit ändern auch die entsprechenden Beschwerdeausführungen zur Lage in Somalia nichts (dazu BVGE 2013/27). Den Beschwerdeführenden ist ein weiterer Verbleib in Somalia zumutbar und sie sind nicht angewiesen auf den Schutz der Schweiz. Der Sachverhalt ist vollständig abgeklärt, weshalb eine Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E-2377/2015 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären folglich die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2377/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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