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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2015 E-2375/2014

23 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,520 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 2. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2375/2014

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).

E-2375/2014 Sachverhalt: A. Der kurdische, aus Aleppo stammende Beschwerdeführer habe am 28. April 2012 mit einem Auto Aleppo Richtung Türkei verlassen; später sei er weiter nach Griechenland gereist und habe von dort per Flug am 4. August 2012 in einer ihm unbekannten Stadt die Schweiz erreicht (A4 S. 5). Am 6. August 2012 suchte er hier um Asyl nach. Am 21. August 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen summarisch befragt. Eine eingehende Anhörung zu seiner Asylbegründung fand am 19. September 2013 statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er während der Teilnahme an einer Demonstration gefilmt und fotografiert worden sei; später sei er aufgrund der Aufnahmen erpresst worden. B. Mit Verfügung vom 2. April 2014 – eröffnet am 3. April 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes derzeit wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. C. Am 2. Mai 2014 (sowie ergänzend am 20. Mai 2014) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 2. April 2014 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wenn auch nicht widerspruchsfrei – glaubhaft seien. Da der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen habe, sei er als Regimekritiker den syrischen Behörden aufgefallen; folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. D. Am 26. Mai 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons B._______ vom 23. Mai 2014 zu den Akten gereicht.

E-2375/2014 E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 110a AsylG). F. Am 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos, welche ihn an einer Kundgebung in C._______ zeigen würden, und eine Mitgliedsbestätigung der schweizerischen Organisation der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (PDPKS, Partiya Demoqratî Pêşverû ya Kurd li Sûriyê) vom (…) ein. G. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Am 12. November 2015 replizierte die Rechtsvertreterin, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner in Gefahr sei. Dies werde durch seine Teilnahme an der Kundgebung gegen das Assad-Regime in D._______ und an einem Sit-in, der am (…) in C._______ stattgefunden habe, unterstrichen. Ferner wurde betont, dass es sich bei den vermeintlichen Widersprüchen nicht um solche handle. Die beigelegte Kostennote weist – bei einem Ansatz von Fr. 250.– (der im Falle des Unterliegens auf Fr. 150.– zu reduzieren sei) – einen Betrag von Fr. 2'202.87 (ohne Mehrwertsteuer, inklusive Auslagen) auf. I. Im vorinstanzlichen Dossier liegen folgende Dokumente: einige Fotos einer Demonstration vom 24. Februar 2012 in "E._______" (A15 S. 2), ein USB- Stick (A15 S. 2) und eine syrische Identitätskarte von A._______ (geboren am (…) in Aleppo, A17).

E-2375/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Quartier F._______ (Aleppo) gelebt und als Selbständiger zusammen mit einem Bruder eine kleine (...) geführt (A4 S. 3; A15 S. 4 f.). Er habe dort an mehreren – insgesamt an vier bis fünf (A4 S. 7) – Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, ein letztes Mal am 24. Februar 2012 (A4 S. 6; A15 S. 2). An einer Demonstration sei auch geschossen worden; er habe sich danach bei einem Freund versteckt (A15 S. 6 und 8). Während der Kundgebung vom 24. Februar 2012 sei er von einem Mann namens G._______ gefilmt und fotografiert worden (A4 S. 6; A15 S. 6). Später habe

E-2375/2014 dieser – der übrigens ein Spion der Regierung gewesen sei, wie man später erfahren habe (A15 S. 9) – den Beschwerdeführer mit Kopien der Aufnahmen erpresst. Er habe ihm gedroht, dass er, wenn der Beschwerdeführer nicht bezahlen würde, die Fotos den syrischen Behörden zeigen würde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihm 15'000 SYP (syrische Lira) gegeben. Aber G._______ sei wiedergekommen und habe mehr Geld (20'000 SYP) verlangt (A4 S. 6; A15 S. 6 und 10 ff.). Eines Tages – Ende April 2012 – habe der Vater des Beschwerdeführers ihm telefonisch erzählt, Behördenvertreter seien zu Hause gewesen und hätten nach ihm beziehungsweise nach dessen Teilnahmen an Kundgebungen gefragt. Der Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen (A4 S. 6; A15 S. 6 und 12 f.). Er sei dann in das Dorf seiner Eltern gefahren, wo sie noch ein kleines Häuschen hätten (A15 S. 6 f.). Auch nach seiner Wegreise sei noch vier Mal nach ihm gefragt worden (A4 S. 7; A15 S. 7 und 13). Ein Bruder des Beschwerdeführers – H._______, – sei in der Schweiz eingebürgert, eine Schwester – I._______, – halte sich schon länger hier auf (A4 S. 5; A6). Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist der Vater J._______, ([…]der mit Verfügung vom 2. April 2014 vorläufig aufgenommen wurde) wieder in den Nahen Osten gereist, um sich um Verwandte zu kümmern. Ein weiterer Bruder K.________ ([…]) wurde gemäss ZEMIS mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ebenfalls vorläufig aufgenommen. Am 21. Januar 2014 suchte ferner die Schwester L.________ (N […]) hier um Asyl nach. Seine Mutter sei verstorben (A15 S. 6 und 9 f.). 3.2 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid vom 2. April 2014 dahingehend, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Angaben zu seinen Teilnahmen an den Kundgebungen, zur Erpressung und zur Ausreise in zahlreiche Widersprüche verwickelt, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Auf die Prüfung der Asylrelevanz und die eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente könne folglich verzichtet werden, zumal diese die Vorbringen nicht untermauern würden. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2014 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Aussagen – auch wenn nicht widerspruchsfrei – als glaubhaft zu werten seien, da es sich um Missverständnisse handle. Zudem könne er sich nicht mehr an alle Details erinnern, was ihm nicht vorgeworfen werden könne.

E-2375/2014 Von der Vorinstanz unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer aus Aleppo stamme und dort eine (...) betrieben habe. Die Fotos würden klar aufzeigen, dass er in seiner Heimat gegen das Regime demonstriert habe, weshalb in Syrien sein Leben in Gefahr sei. 3.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass sie an ihren Erwägungen vollumfänglich festhalte. Sie machte auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich seiner Ausreise aufmerksam. Darüber hinaus bestritt das SEM nicht, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehe. Auch würden die eingereichten Fotos und Videos zwar zeigen, dass der Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen habe. Indes sei weder der Zeitpunkt noch der Grund dieser Demonstration erkennbar. Es sei lediglich augenscheinlich, dass es sich dabei – zum Zeitpunkt der Aufnahmen – um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von Frauen, Kindern und älteren Männern gehandelt habe. Es ergebe sich ein Bild von nur sehr niederschwellig politisch aktiven Personen. Zwar könnten in Syrien auch solche Personen gefährdet sein, was indes eine Identifikation als Regimegegner durch die Behörden bedinge. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen reiche dafür jeodoch nicht aus. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Es erübrige sich ferner, auf den Inhalt der Verfügungen seiner hier anwesenden Verwandtschaft einzugehen; es habe sich indes gezeigt, dass die Familie insgesamt kein herausstechendes politisches Profil aufweise und somit nicht im Fokus der syrischen Behörden stehe. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten hielt das SEM fest, dass zwar syrische Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien. Indes habe der Beschwerdeführer zu seiner Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz keine detaillierten Angaben gemacht; offensichtlich habe es sich dabei um eine Manifestation für den Frieden gehandelt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass – angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in Westeuropa – die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer identifiziert hätten und ihn als Bedrohung wahrnehmen würden. Dessen exilpolitische Aktivitäten seien folglich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).

E-2375/2014 3.5 Die Rechtsvertreterin replizierte, dass das SEM bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe und anerkenne dessen niederschwelliges politisches Profil. Auch solche Personen seien gefährdet, sobald sie als Regimekritiker wahrgenommen würden. Da der Beschwerdeführer während einer regimekritischen Demonstration gefilmt und daraufhin erpresst worden sei, erfülle er diese Bedingung. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst gilt es, die Vorfluchtgründe zu untersuchen: Es ist durch verschiedene Berichte belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter oder willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).

E-2375/2014 5.2 Aus dem dargelegten Sachverhalt und aus den Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien an einer Kundgebung teilgenommen hat. Indes ist aus den Schilderungen nicht erkenntlich, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, ein Kollege namens G._______ habe ihn während der Kundgebung aufgezeichnet und ihn mit diesen Aufnahmen erpresst. Doch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Aussagen in verschiedene Widersprüche verwickelt. 5.2.1 Ungeklärt bleibt die Frage, an wie vielen Demonstrationen der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Ob dies nun mehrere (A4 S. 6; A15 S. 6), d.h. drei bis vier (A4 S. 7), oder nur eine (A15 S. 8 f.) waren, bleibt dahingestellt. 5.2.2 Die Aufnahmen des opponierenden Beschwerdeführers seien anlässlich der Kundgebung vom 24. Februar 2012 entstanden; drei bis vier Tage später habe G._______ vom ihm Geld dafür verlangt, damit er diese nicht den Behörden übergebe (A4 S. 6). An der Anhörung teilte der Beschwerdeführer indes mit, dass G._______ sich am Tag nach der Demonstration bereits gemeldet habe (A15 S. 3 und 9). 5.2.3 Ferner ist unklar, wie viele Male der Beschwerdeführer erpresst wurde: Einerseits sagte er aus, man habe zunächst 15'000 SYP verlangt, welche er auch bezahlt habe; doch dann sei G._______ wiedergekommen und habe 20'000 SYP erpressen wollen. Da er nicht habe bezahlen können, habe er ihn einfach hingehalten und um Geduld gebeten (A4 S. 6). An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe zweimal die geforderte Summe bezahlt und sei erst beim dritten Mal (im April 2012) in das Heimatdorf seiner Eltern gegangen, um sich dort zu verstecken (A15 S. 4 f.). Konkret führte er aus, er habe zweimal 15'000 SYP (das zweite Mal fünf oder sechs Tage beziehungsweise zwei Wochen nach der ersten Geldübergabe, A15 S. 6 und 11) bezahlt, beim dritten Mal (eine Woche später) habe G._______ 20'000 SYP verlangt (A15 S. 6, 10 und 12). Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer jeweils das Versprechen erhalten, dass G._______ niemanden von diesen Fotos erzählen würde (A15 S. 6 und 11). 5.2.4 Nach diesen Aussagen hätte der erste Erpressungsversuch am 25. Februar 2012 stattgefunden. Die nächsten Versuche hätten sich im

E-2375/2014 März zugetragen. Zwei oder drei Tage später seien Behördenvertreter ein erstes Mal im Haus des Beschwerdeführers erschienen und hätten nach ihm gefragt (A15 S. 12). In diesem Zeitpunkt – Ende April 2012 – sei er ins Dorf seiner Eltern gegangen (A15 S. 12). Angesprochen auf diesen zeitlichen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung geben (A15 S. 16). 5.2.5 Auch ergibt sich aus den Protokollen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht als politisch aktive Person hervorgetreten ist und nie irgendwelche Probleme mit den Behörden hatte (A4 S. 6; A15 S. 4 und 8). 5.2.6 Diese Widersprüche lassen sich nicht mit Missverständnissen wegen eines anderen arabischen Dialekts erklären, wie die Rechtsvertreterin in der Beschwerde ausführte. Auch sind die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht dienlich (A15 S. 16 f.). Es scheint, dass der Beschwerdeführer sehr wohl an einer Kundgebung in seiner Heimat teilgenommen hat, indes hat er nicht überzeugend und konkret dargelegt, dass er daraufhin erpresst wurde und das Land habe verlassen müssen, weil die syrischen Behörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten. Im Lichte einer Gesamtbeurteilung ist daher von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auszugehen (Art. 7 AsylG). 5.3 In einem nächsten Schritt gilt es zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten eine Gefährdungsgrundlage erschaffen hat. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Auseise aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten der asylsuchenden Person im Ausland erfahren hat und diese Person deswegen bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1 je m.w.H.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und

E-2375/2014 dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschienen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4 je m.w.H.). 5.3.2 Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1, zur Publikation vorgesehen). Damit die Furcht vor Verfolgung begründet erscheint, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Elemente namentlich identifiziert und registriert wurde. Ausschlaggebend dafür ist eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013, a.a.O., E. 6.3.2). 5.3.3 In der Eingabe vom 5. Februar 2015 wurde auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in C._______ hingewiesen. Fotos zeigen eine Friedenskundgebung einer kleineren Gruppe von Personen. Die Replik vom 12. November 2015 macht auf eine weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in D._______ aufmerksam. Weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. Mit diesen Aktivitäten hat sich der Beschwerdeführer nicht in einem besonders hohen Mass exponiert, wie die Rechtsprechung dies verlangt. Da der Beschwerdeführer zudem keine Vorfluchtverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. E. 5.2), kann ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, welche eine Überwachung auch im Ausland erforderlich macht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PDPKS ist, wie mit Schreiben vom (…) 2014 bestätigt wird, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er für diese Gruppe nicht ins Rampenlicht getreten ist. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E-2375/2014 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 2. April 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu allfälligen Hindernissen des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 8.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Die eingereichte Kostennote weist – bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (im Falle des Unterliegens) – einen Gesamtaufwand von Fr. 1'336.20 (Auslagen Fr. 36.20; keine Mehrwertsteuerpflicht) auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf sechs Stunden festzusetzen und eine Entschädigung von Fr. 936.20 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2375/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 936.20 (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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