Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2369/2017
Urteil v o m 4 . September 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2017 / N (…).
E-2369/2017 Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 2. oder 3. März 2016 und reiste am 15. August 2016 via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo sie am 17. August 2016 ein Asylgesuch einreichte. Am 25. August 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern summarisch und am 23. Februar 2017 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, aus C._______ zu stammen und dort bis zur achten Klasse die Schule besucht zu haben. Um das neunte Schuljahr zu absolvieren, sei sie ins Dorf D._______ gezogen, wo sie mit ihrem Bruder zusammen in einem Zimmer gelebt habe. Im November 2015 sei sie von ihm vergewaltigt worden, worüber sie sowohl die Polizei als auch ihre Eltern informiert habe. Nach der Vergewaltigung sei sie während zwei Monaten der Schule ferngeblieben und, nachdem sie den Unterricht wieder habe aufnehmen wollen, aufgrund ihrer Abwesenheitsdauer von der Schule verwiesen worden. Anlässlich eines Besuchs in C._______ im Februar 2016 habe sie von ihrer Mutter ausserdem vernommen, dass ihre Eltern Schreiben erhalten hätten, wonach sie in den Militärdienst hätte einrücken sollen, und dass die Behörden dort – an ihrer offiziell registrierten Adresse – nach ihr gesucht hätten. Die Vergewaltigung und das Militäraufgebot seien der Grund der Ausreise aus ihrem Heimatland gewesen. Während ihrer Flucht durch die Sahara sei sie zudem von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden, wobei sie nach ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Scankopie einer Polizeivorladung sowie einen Taufschein (im Original) und eine Kopie der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. C. Mit Verfügung vom 23. März 2017, eröffnet am 27. März 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die Wegweisung wurde indes wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. D. Mit Eingabe vom 24. April 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
E-2369/2017 Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ins Recht: - Kopie der Eingabe vom 9. März 2017 an das SEM: „Einreichen von Beweismittel“ (mit Beilage) - Arztbericht der (…) vom 28. März 2017 - Austrittsbericht der (…) vom 6. April 2017 Das Original des Vorladungsschreibens für den Militärdienst stellte sie in Aussicht. Der Beschwerde lag ausserdem eine Kostennote bei. E. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte die Beschwerdeführerin am 28. April 2017 eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 hielt das SEM am Entscheid vom 23. März 2017 fest. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Am 1. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel das in
E-2369/2017 Aussicht gestellte Original der Vorladung sowie eine notarielle Beglaubigung vom 9. Mai 2017 zu den Akten. I. Mit Replik vom 27. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM vom 1. Juni 2017 Stellung. Die Rechtsvertreterin reichte zudem eine weitere Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.
E-2369/2017 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. So sei der geschilderte Schulverweis nach dem sexuellen Übergriff durch den Bruder nicht einleuchtend. Ein Beweis für die Schulabsenz wäre durch das Beibringen einer polizeilichen Bestätigung hinsichtlich der erstatteten Anzeige problemlos möglich gewesen. Auch seien ihre Angaben darüber, wann sie ihre Mutter beziehungsweise ihre Eltern über das Vorgefallene informiert habe, nicht plausibel. Einerseits habe die Beschwerdeführerin keine Auskunft zu geben vermocht, wann sie Besuch von ihrer Mutter gehabt habe (Tage oder Wochen nach der Vergewaltigung) beziehungsweise wann sie der Familie den Vorfall geschildert habe (anlässlich des Besuchs der Mutter oder im Februar 2016 beim Besuch der Beschwerdeführerin zu Hause in C._______), andererseits sei vom sofortigen Ersuchen um Hilfe auszugehen, sei es nur für die Regelung administrativer Dinge wie der Schulabsenz. Ferner sei nicht glaubhaft, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer erstmaligen Rückkehr zu ihren Eltern im Februar 2016 vom Einrückungsschreiben der Polizei erfahren. Das vorgelegte, an die Beschwerdeführerin gerichtete Dokument (Scankopie), wonach sie am 25. Dezember 2015 hätte einrücken müssen, datiere vom 20. Dezember 2015, so dass eine umgehende Information und ein Abraten der Eltern,
E-2369/2017 ins Heimatdorf zurückzukehren, zu erwarten gewesen wäre, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin dort mehrfach gesucht worden sei. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben zur Anzahl erhaltener Schreiben gemacht. Das als Beweismittel eingereichte Dokument, welches lediglich als schlechte Scankopie vorliege, vermöge an der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seien bei der Beschwerdeführerin sodann keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, so dass nicht davon auszugehen sei, sie werde künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hinsichtlich des Schulverweises ein, ihren Aussagen liesse sich entnehmen, ihr Klassenlehrer habe trotz dem Einsatz ihrer Eltern nichts für sie tun können. Dass sie mit dem Besuch bei den Eltern bis im Februar 2016 zugewartet habe, erscheine in Anbetracht dessen, dass es ihr nach dem Vorfall mit ihrem Bruder sehr schlecht gegangen sei und sie Vieles nicht verstanden habe, nachvollziehbar. Die Eltern hätten die Beschwerdeführerin vorerst nicht über das erhaltene Aufgebot informiert, um sie zu schonen. Der Argumentation der Vorinstanz, es wäre ihr unter gegebenen Umständen abgeraten worden, ins Heimatdorf zurückzukehren, hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei anlässlich der Anhörung nicht dazu befragt worden, ob die Eltern überhaupt Kenntnis von ihrem geplanten Besuch hatten. Dem Protokoll lasse sich auch nicht entnehmen, ob sie vor oder während ihres Besuchs von der behördlichen Suche nach ihr erfahren habe. Zu den widersprüchlichen Angaben zur Anzahl Schreiben trägt sie vor, eine unbekannte Menge solcher Aufgebote erhalten zu haben. Des Weiteren sei der Vorinstanz mit der Eingabe vom 9. März 2017 eine besser lesbare Kopie des Dokuments [Einberufungsschreiben] eingereicht und das Original in Aussicht gestellt worden, was im Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Was den Einberufungsort betreffe, so habe sie bereits bei der BzP gesagt, sie hätte nach E._______ oder F._______ einrücken sollen, und dies anlässlich der Anhörung konkretisiert. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, das SEM habe ihre Aussagen hinsichtlich der Inhaftierung des Vaters nicht berücksichtigt. Auch ihr psychischer Zustand sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen unberücksichtigt geblieben, obschon sie sich bereits zu Beginn des Asylverfahrens in einer psychiatrischen Einrichtung befunden habe und diverse Stellen des Protokolls auf ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand hinweisen würden (Kopfschmerzen, Halten des Kopfes, Verlangen von Pausen, gedankliche Abwesenheit, Erinnerungslücken) und als Realkennzeichen zu werten seien. Auch habe das SEM den in Aussicht
E-2369/2017 gestellten Arztbericht nicht abgewartet, dem einerseits die Diagnose einer schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen sei und der andererseits auf die Schwierigkeiten hinweise, über das Erlebte zu sprechen (Vermeiden von Erzählungen, Überlastungssymptome wie Kopfschmerzen etc.). Dem Bericht zufolge sei bei einer Rückkehr eine akute Suizidalität, möglicherweise ein erweiterter Suizid zu befürchten. Die Einschätzung der behandelnden Fachärztin, welche die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig erachte, sei im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls zu berücksichtigen. Nach Kenntnis des ablehnenden Asylentscheids habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch unternommen und für eine Nacht hospitalisiert werden müssen. Die positiven Glaubhaftigkeitselemente und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei ausgeblendet und keine korrekte Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts vorgenommen worden. Die Vorbringen seien als überwiegend glaubhaft einzustufen und auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 4.3 In der Vernehmlassung merkt das SEM an, dem Gesundheitszustand und der schwierigen Lebenssituation der jungen, alleinstehenden und alleinerziehenden Mutter sei durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz Rechnung getragen worden. Ansonsten hält es vollumfänglich am Entscheid vom 23. März 2017 fest. 4.4 In ihrer Replik vom 27. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin weiterhin an der Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftigkeit] und Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest und wiederholt in zusammengefasster Form nochmals die in der Beschwerde aufgeführten Argumente hinsichtlich der Berücksichtigung des ärztlichen Berichts vom 28. März 2017 bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Im Weiteren verweist sie auf die nachträglich zusammen mit einer notariellen Beglaubigung eingereichte Vorladung aus Eritrea. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden. Weder der Inhalt der Beschwerde noch der Replik vermögen die festgestellten Ungereimtheiten zu entkräften.
E-2369/2017 5.2 Was den Schulverweis betrifft, erscheint ein Schulverweis nach einem schicksalshaften Ereignis wie der Vergewaltigung – nachdem die Beschwerdeführerin den Vorfall der Polizei gemeldet haben will – zwar äusserst zweifelhaft. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, unter geschilderten Umständen wäre trotz zweimonatiger Absenz (vermutungsweise) von einem solchen abgesehen worden, wenn ein entsprechender Nachweis beigebracht worden wäre, zumal auch auf Beschwerdeebene erneut auf die erstattete Anzeige hingewiesen wird. Indessen kann die Glaubhaftigkeit des diesbezüglich Geschilderten sowie der Frage, ob ein Zuwarten bis im Februar 2016, um die Eltern über den sexuellen Übergriff in Kenntnis zu setzen und administrative Angelegenheiten in Gang zu bringen (inklusive der Regelung der Schulabsenz), nachvollziehbar ist, offenbleiben, sind diese doch nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Dies umso mehr, als ein Zurückziehen über einen längeren Zeitraum nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit spricht und das SEM die Vergewaltigung als solche nicht in Frage stellt. 5.3 Hingegen bestehen in Bezug auf das Einberufungsschreiben erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Dass die Eltern die Beschwerdeführerin nach der erlebten Vergewaltigung zunächst hätten schonen wollen und sie deshalb erst im Februar 2016 über das behördliche Schreiben, wonach sie am 25. Dezember 2015 hätte einrücken sollen, in Kenntnis gesetzt hätten, überzeugt nicht. Dem Stempel des Dokuments, welches anlässlich der Anhörung durch die Dolmetscherin übersetzt wurde (A18 F185 f.), lässt sich zwar die ausstellende Stelle (eritreische Polizei [„BUILDING CONSTR.“]), indes nicht der Grund der Vorladung entnehmen, weshalb dieses Dokument – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nicht geeignet ist, das Einrückungsaufgebot zu bestätigen. Auch aus dem nachgereichten Originaldokument und der notariellen Beglaubigung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, bestätigt deren Inhalt doch weiterhin kein Aufgebot zu einem Dienst. Die Rüge, die mit Eingabe vom 9. März 2017 besser lesbare Kopie und das in Aussicht gestellte Original der Vorladung seien unberücksichtigt geblieben, geht demnach fehl. Überdies lassen sich Dokumente wie das vorliegende erfahrungsgemäss problemlos eigenhändig fälschen, so dass ohnehin von einem sehr geringen Beweiswert auszugehen ist. Erscheinen bereits die Schilderungen zum Aufgebot als unglaubhaft, braucht auf die Frage des Einzugsortes nicht weiter eingegangen zu werden. Zu einem allfälligen Abraten der Eltern, ins Heimatdorf zurückzukehren, nachdem diese ein angebliches Einberufungsschreiben empfangen hatten und die Beschwerdeführerin behördlich gesucht worden sei, ist der Einwand der unklaren Ankündigung
E-2369/2017 ihres Besuchs unbehelflich. Gleiches gilt für den vermeintlich unklaren Zeitpunkt, wann sie von der behaupteten Suche durch die Behörden erfahren haben will. Folglich ist auch die behauptete Haft des Vaters, welche im Übrigen äusserst vage und emotionslos geschildert wurde (A18 F222 ff.), als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Vorwurf, diese Aussagen habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, mag zwar zutreffen, doch sind die Schilderungen im Ergebnis nicht geeignet, den ergangenen Entscheid zu beeinflussen. 5.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Arztbericht vom 28. März 2017 nicht abgewartet und dadurch ein wichtiges Element bei der Gesamtwürdigung ihrer Vorbringen bezüglich der Glaubhaftmachung unberücksichtigt gelassen. Hierzu ist anzumerken, dass der erwähnte Bericht, bei welchem es sich im Übrigen nicht um ein ärztliches Gutachten im Sinne der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung (BVGE 2007/31) handelt, die Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermag, sondern in weiten Zügen den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt wiederholt. Nebst der vorgebrachten Vergewaltigung und dem angeblichen Aufgebot zum Militärdienst wird auf weitere Vorfälle auf ihrer Flucht (viermonatiges Gefangensein ohne ausreichende Lebensmittelversorgung, mehrfache Vergewaltigungen) und damit auf weitere sehr einschneidende und traumatisierende Ereignisse Bezug genommen. Die psychischen Leiden, die sehr bedauerlich sind, sind indessen vor allem im Zusammenhang mit den sexuellen Missbräuchen, die nicht in Abrede gestellt werden, zu verstehen. Schliesslich betrifft die Frage einer allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr den Vollzug der Wegweisung, welcher aufgrund der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe, insbesondere das Militärdienstaufgebot, als unglaubhaft erscheinen, und es ihr auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, diese glaubhaft darzulegen. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise hatte die Beschwerdeführerin demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise solche zu befürchten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zurecht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-2369/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 wurde zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Frau MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dabei geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In ihren Kostennoten vom 24 April 2017 und 27. Juli 2017 weist die Rechtsvertreterin einen Gesamtaufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Angesichts der Beschwerdeeingaben (knapp zwölfseitige Beschwerdeschrift, Begleitschreiben zur Fürsorgebestätigung und Vorladung, zweiseitige Replik) erscheint der zeitlich aufgeführte Aufwand nicht als angemessen und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Das amtliche Honorar für vorliegendes Verfahren bemisst sich damit auf einen Betrag von Fr. 1296.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und Auslagen von Fr. 100.–, total ausmachend Fr. 1396.–.
E-2369/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1396.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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