Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2364/2011
Urteil v o m 2 8 . August 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).
E-2364/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde syrischer Staatsangehörigkeit, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatort am 10. Dezember 2010 mit Hilfe eines Schleppers legal in Richtung Türkei verliess und von dort aus auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 23. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2011 sowie der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 17. März 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in B._______ (Provinz Al Hassakah) geboren worden sei, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie einer Schwägerin zusammen bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er seit Ende 2005 Mitglied der politischen Partei "C._______" sei beziehungsweise dass er zwischen 2007 und 2009 immer wieder im Libanon gewesen sei und während dieser Zeit Kontakt mit der "C._______" aufgenommen habe, welche eine kurdische Menschenrechtsorganisation in Europa sei, dass er Berichte an das Büro dieser Organisation in Europa geschickt habe und von den syrischen Behörden beschuldigt worden sei, "C._______" über das politische Geschehen in Syrien und die Festnahme von politischen Gefangenen zu informieren, dass er in den Jahren 2007 bis 2010 immer wieder von syrischen Behörden verhört worden sei, beziehungsweise dass er zwischen Januar und November 2010 ständig unter Druck gewesen und mehrere Male von Mitgliedern der Amen-Siassi mitgenommen oder vorgeladen und jeweils mehrere Stunden festgehalten und verhört worden sei, dass er im Herbst 2008 bei einer Einvernahme auf den Kopf geschlagen worden sei, worauf er im Spital erwacht sei, dass er nie länger festgehalten worden sei, weil er nichts zugegeben habe, und kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass er den ständigen Druck durch den politischen Sicherheitsdienst nicht mehr ertragen und deshalb sein Heimatland verlassen habe,
E-2364/2011 dass er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe zwischen 6 und 12 Monaten verurteilt zu werden, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen Ausdrucke fremdsprachiger Internetseiten sowie ein fremdsprachiges Schreiben vom 1. März 2011 zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. März 2011 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2011 durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Abklärungen unter Anweisung der Offenlegung der dem Entscheid zugrunde liegenden Herkunftsländerinformationen, eventualiter die Gewährung des Asyls und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, und dass ihm im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte
E-2364/2011 Datenweitergabe offenzulegen und das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe eine Fürsorgebestätigung vom 7. April 2011, eine Honorarnote seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 21. April 2011 sowie ein Bestätigungsschreiben von "C._______" vom 15. März 2011 einreichen liess, dass mit Eingabe vom 4. Mai 2011 mehrere Farbfotos ins Recht gelegt wurden, welche den Beschwerdeführer gemäss Begleitschreiben anlässlich einer Demonstration bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) in Genf vom (…) zeigen sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies, dass es das BFM gleichzeitig anwies, die Weitergabe von Personendaten des Beschwerdeführers an die syrischen Behörden zu unterlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2011 Frist zur Vernehmlassung gewährte und diese insbesondere ersuchte, für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel eine Übersetzung zu veranlassen, dass das BFM am 13. Juli 2011 um Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit ersuchte und dies mit der Bemerkung "Behandlungsstopp Syrien" begründete, dass daraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 festhielt, nach Ansicht des BFM sei der Sachverhalt im vorliegenden Fall offenbar nicht entscheidreif erstellt, dass es die Vorinstanz deshalb aufforderte, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen oder die Akten zur weiteren Behandlung (bzw. Kassation) an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, dass das BFM den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 23. September 2011 teilweise in Wiedererwägung zog, indem es die Dispositivzif-
E-2364/2011 fern 4 und 5 aufhob, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 27. September 2011 zur Mitteilung aufforderte, ob er an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wolle, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2011 durch seine damalige Rechtsvertreterin mitteilen liess, er halte vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest, und eine Kostennote einreichte, dass gleichentags der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme anzeigte und die vormalige Rechtsvertreterin auf telefonische Nachfrage hin die Mandatsniederlegung bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. und 31. Oktober 2011, vom 7., 16. und 30. November 2011, vom 12. und 14. Dezember 2011, vom 27. Januar 2012, vom 7., 8., 15. und 22. Februar 2012 sowie vom 29. März 2012 auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hinwies, in diesem Zusammenhang diverse Beweismittel einreichte und um den Beizug von sieben N-Dossiers ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit Verfügung vom 4. April 2012 erneut Frist zur Stellungnahme setzte, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2012 weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten beibrachte, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 11. April 2012 erneut teilweise Wiedererwägung zog, wiederum die Dispositivziffern 4 und 5 aufhob und verfügte, der Beschwerdeführer werde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012, am 11. Juni 2012, am 2. und 9. Juli 2012 sowie am 27. August 2012 zusätzliche Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigung zu den Akten reichte,
E-2364/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde aufgrund der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 gegenstandslos geworden ist und auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung zu befinden ist, dass im Asylverfahren die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Untersuchungsgrundsatz), dass dies für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist,
E-2364/2011 dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29-33 VwVG) für Asylsuchende zudem das Recht ergibt, zu entscheidrelevanten Tatsachen Beweise anzubieten und deren Abnahme zu verlangen (vgl. Art. 33 VwVG und Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 154), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der Anhörung vom 17. März 2011 einen zweiseitigen Internetausdruck (Beweismittel 1) und am 20. März 2011 einen achtzehnseitigen sowie einen neunseitigen Internetausdruck (Beweismittel 2) und ein Schreiben des D._______ aus E._______ vom 1. März 2011 (Beweismittel 3) einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten A10/1), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung hinsichtlich des Beweismittels 1 ausführte, dieses belege, obgleich sein Name im Dokument nicht erwähnt werde, dass er am 8. und 10. April 2006 an Demonstrationen teilgenommen habe, die seine Partei organisiert habe (vgl. A8/11 S. 2 F3 ff.), dass in den vorinstanzlichen Akten vollständige oder zumindest summarische Übersetzungen der Beweismittel fehlen, dass das BFM in der Folge die angefochtene Verfügung erliess, in welcher es auf die Beweismittel Bezug nahm und ausführte, diesen komme kein Beweiswert zu, zumal den Internetausdrucken ein inhaltlicher Bezug zum Beschwerdeführer fehle, das Bestätigungsschreiben des D._______ aus E._______ in Form und Inhalt die Charakteristika eines Gefälligkeitsschreibens aufweise und der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in der betreffenden Partei nicht habe plausibel machen können, dass unter den dargelegten Umständen (fehlende Übersetzungen) davon ausgegangen werden muss, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen in Unkenntnis des tatsächlichen Inhalts der Beweismittel machte, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2011 explizit auf die fehlende Übersetzung der Beweismittel hinwies, dass sich das BFM weder im Rahmen der ersten noch der zweiten Vernehmlassung zur Übersetzung beziehungsweise zur Einforderung der Übersetzung veranlasst sah,
E-2364/2011 dass hinsichtlich des Beweismittels 1 eine Beurteilung, um was es sich handelt und wie gross dessen Beweiswert ist, allenfalls noch möglich ist, dass dies für die Beweismittel 2 und 3 indes nicht gilt, da der Beschwerdeführer zu diesen weder befragt noch aufgefordert worden ist mitzuteilen, was der Inhalt sei und was er damit beweisen wolle und das BFM auch keine Übersetzung eingefordert hat (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung der Beweismittel in der angefochtenen Verfügung mithin blosse, nicht überprüfbare Behauptungen darstellen, und die Vorinstanz somit den Sachverhalt unvollständig feststellte, dass die angefochtene Verfügung folglich an einem formellen Mangel leidet, der im Beschwerdeverfahren mangels nachträglicher Übersetzung der Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. März 2011 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und die diversen Beweismittel näher einzugehen, dass die zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement eingereichten Beweismittel vom BFM zusätzlich und angemessen zu würdigen sein werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 28. September 2011 einen als angemessen zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 2'318.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend machte und der aktuelle Rechtsvertreter bislang
E-2364/2011 20 Eingaben mit diversen Beweismitteln einreichte, ohne eine Kostennote vorzulegen, dass indes auf die Einforderung einer Kostennote des aktuellen Rechtsvertreters verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die 20 Eingaben mit zahlreichen Beilagen, welche dieser in der Zeit vom 28. September 2011 bis zum 27. August 2012 gemacht hat und die sich inhaltlich überwiegend auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beziehen, in dieser Fülle und mit dieser Beilagendichte (unter anderem Mehrfacheinreichung des Facebook-Profils) nicht als vollumfänglich notwendig angesehen werden können, dass Vertretungskosten von gesamthaft Fr. 4000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2364/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen. Die Verfügung vom 23. März 2011 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung an das BFM zurückgewiesen. 2. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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