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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2026 E-2352/2025

30 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,947 parole·~10 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2352/2025

Urteil v o m 3 0 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, RISE ATTORNEYS AT LAW, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / N (…).

E-2352/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aserbeidschanischer Volkszugehörigkeit, ersuchte am 2. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Mai 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Sein Asylgesuch wurde am 8. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die ergänzende Anhörung fand am 24. Mai 2024 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in negativer Hinsicht in den Fokus der iranischen Behörden geraten. Ihm sei zum einen unterstellt worden, dass er 2019 an den regierungskritischen Protesten teilgenommen habe. Ausserdem habe er kritische (…)-Berichte über die Mullahs sowie verunglimpfende Äusserungen über den Islam verbreitet. Er sei des Weiteren im Iran mit atheistischem Gedankengut in Kontakt gekommen und Administrator einer entsprechenden (…)-Gruppe geworden. C. Mit am 7. März 2025 eröffneter Verfügung vom 6. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2025 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands; zudem sei der Vollzug der Wegweisung sofort einzustellen. Der Beschwerde lagen unter anderem die Kopien einer Vollmacht vom 17. März 2025, einer Fürsorgebestätigung vom 26. März 2025, eines Fotos sowie einer den Iran betreffende Länderkurzinformation einer ausländischen Migrationsbehörde bei.

E-2352/2025 E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2025 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag, wonach der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei, nicht ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. Babak Fargahi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Sodann lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 6. Mai 2025, woraufhin der Beschwerdeführer – nach zweifacher Fristerstreckung – am 30. Juni 2025 replizierte. G. Am 13. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Rechtsvertreters mit gleichem Datum ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.

E-2352/2025 Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend dargelegt – im Ergebnis aus Sicht zum Urteilszeitpunkt (betreffend Rückweisungsantrag) als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits

E-2352/2025 am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im

E-2352/2025 Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 8. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (subeventualiter) die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weitergehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten

E-2352/2025 zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 13. August 2025 eine Kostennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 17.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und zusätzlichen Barauslagen in der Höhe von Fr. 6.– (und Mehrwertsteuerzuschlag) ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint jedoch stark überhöht, zumal insbesondere die Beschwerdeschrift in umfangreichen Passagen den unbestrittenen Sachverhalt wiedergibt. Insofern erscheinen etwa die veranschlagten Gespräche mit dem Beschwerdeführer von insgesamt über 3 Stunden nebst der gut 10 Stunden für das Aktenstudium und die Redaktion der Beschwerdeschrift nicht vollumfänglich notwendig (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10 Stunden, woraus sich eine angemessene Entschädigung von Fr. 3’250.– (inkl. Auslagen und MwSt.) ergibt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2352/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'250.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Ulrike Raemy

Versand:

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