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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2008 E-2351/2007

1 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,409 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 20. Dezember 2006 in Sachen Asyl und...

Testo integrale

Abtei lung V E-2351/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2008 Einzelrichter Beat Weber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kongo (C._______), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2351/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 11. November 2006 das Heimatland verliess und am 13. November 2006 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 21. November 2006 sowie in der direkten Anhörung vom 14. Dezember 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus C._______ zu stammen und seit dem Jahr 2002 mit D._______ zusammengelebt zu haben, der E._______ einer Firma, die in der Nähe des Grenzflusses zu Brazzaville (...), gewesen sei, dass D._______ Sympathisant und Mitglied des Mouvement de la Liberation du Congo (M.L.C.) gewesen sei und die Partei von Jean- Pierre Bemba unterstützt habe, dass am 30. Juli 2006 Wahlen im Heimatland stattgefunden hätten und es nach der Bekanntgabe der Wahlresultate vom 20. August 2006 zu einem Machtkampf zwischen Präsident Kabila und Jean-Pierre Bemba gekommen sei, dass in der Nacht des (...) 2006 mehr als zehn Soldaten ins Haus der Beschwerdeführerin eingedrungen seien, dass sie D._______ vorgeworfen hätten, er habe in seiner Stellung als (...) nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse Soldaten des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Bemba ein Eindringen über den Fluss und das angrenzende Firmengelände nach Kongo (C._______) ermöglicht, dass die Soldaten D._______ misshandelt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten, dass D._______ und die Beschwerdeführerin in der Folge ins Untersuchungsgefängnis gebracht worden seien, wo sie erneut misshandelt und getrennt worden seien, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Eltern am (...) 2006 aus der Haft entlassen worden sei und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr E-2351/2007 wisse, wo sich ihr Lebenspartner befinde, obwohl sie sich in der Folgezeit um entsprechende Kontakte und Informationen bemüht habe, dass sie Ende August 2006 einen Arzt aufgesucht habe, dass am 11. Oktober 2006 ein in F._______ lebender Bruder von D._______ einen höheren Funktionär der Kabila-Regierung in F._______ angegriffen und verprügelt habe, dass ein weiterer Bruder von D._______, der im (...) gewohnt habe, von einer erneuten Suche der Polizei nach der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2006 berichtet habe, dass sich die Beschwerdeführerin versteckt und ihre Ausreise mit Hilfe des Firmenanwalts von D._______ vorbereitet habe, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin die Kopie einer Wählerkarte einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. November 2006 abwies und die Wegweisung nach Kongo (C._______) sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls und das Absehen von der Wegweisung beantragte (Geschäftsnummer: E-(...)/2007), dass in formeller Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtvertreters ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos erachtete und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, E-2351/2007 dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Februar 2007 angehalten wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2007 auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- auferlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2007 (Poststempel) um Aufhebung des Urteils vom 28. Februar 2007 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen liess (Geschäftsnummer: E-2350/2007), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig nachwies, dass sie den mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2007 die Eingabe vom 9. März 2007 als Gesuch um Revision des Urteils vom 28. Februar 2007 entgegen nahm und dieses guthiess (vgl. Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), das Urteil vom 28. Februar 2007 aufhob, die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens vom 19. Januar 2007 anordnete und eine Parteientschädigung sprach, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2351/2007 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Januar 2007 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG; vgl. dazu auch Dispositivziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2007), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zur Person und später in der direkten Bundesanhörung ausführlich (vgl. A 1 S. 5-8, A 10, S. 3-13, 17) Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe und die Umstände ihrer Verfolgung darzulegen, weshalb die sinngemässe Rüge des ungenügend abgeklärten Sachverhalts und der nicht korrekten Erfassung der Anworten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziffer 5) nicht zu überzeugen vermag, zumal auch die Beschwerdeführerin die Protokolle nach wortwörtlicher Rückübersetzung in eine ihr verständliche Sprache (...) als vollständig und richtig aufgenommen vorbehaltlos mit ihrer Unterschrift genehmigt hat, E-2351/2007 dass die vorinstanzlichen Erwägungen des BFM im Wesentlichen korrekt ausgefallen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Erwägungen grundsätzlich anschliesst, dass namentlich zentrale Punkte der Asylbegründung (Kenntnisse über den Lebenspartner und die Person des Anwalts, Beweggründe und Verlauf des Überfalls vom [...] 2006, Inhaftierungsvorgang und Freilassung aus dem Untersuchungsgefängnis, Bemühungen bei der Suche nach dem verschollenen Lebenspartner, Gründe für die Kontaktnahme durch die Ehefrau des Täters in F._______, Vorfall in F._______, Grund der polizeilichen Suche im [...] 2006 und Reisemodalitäten) weitgehend ohne die nötige Substanz ausgefallen sind, dass beispielsweise der Sachvortrag der Beschwerdeführerin über ihren Lebenspartner D._______ in Bezug auf dessen Person, dessen geschäftliches, politisches und soziales Umfeld zu unsubstanziiert ausgefallen ist, was angesichts des langjährigen familiären Zusammenlebens mit ihm und einer gemeinsamen, heute fünfeinhalbjährigen Tochter nicht überzeugt (vgl. A 10 S. 2 f.), dass bei der geschilderten familiären Situation im Übrigen wenig plausibel ist, dass sich die Beschwerdeführerin und D._______ nicht über die sie betreffenden Bedrohungen unterhalten hätten (vgl. A 10, S. 5), dass auch der Verlauf des Überfalls vom 25. August 2006, die Inhaftierung und Freilassung vom (...) 2006 ohne die bei eigenem Erleben auftretenden Realkennzeichen zu Protokoll gegeben wurden, weshalb der Schluss nahe liegt, die Beschwerdeführerin habe nicht aus persönlichen Erlebnissen berichtet (vgl. A 10, S. 3, 4, 6, 7, 16 und 17), dass die Beschwerdeführerin in der direkten Bundesanhörung die Namen derjenigen Kaderleute der Firma nicht nennen konnte, die sie kontaktiert habe, um ihren Ehemann zu finden (A 10, S. 10 und 11), dass im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Ehefrau des in F._______ lebenden Täters über den dortigen Vorfall telefonisch aufgeklärt worden sei, zumal sie die Hintergründe dieses Ereignisses und die angeblichen Vorgänge nicht überzeugend hat darlegen können (vgl. A 10 S. 13-15; Beschwerde S. 4), E-2351/2007 dass realitätsfremd ist, dass die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus C._______ eine Stewardess-Uniform getragen habe, obwohl der Anwalt des Lebenspartners ihr einen (...) Pass, lautend auf den Namen einer anderen Person, beschafft und sie diesen auch zur Ausreise benutzt habe (A 1, S. 9), dass zudem die Auffassung des Rechtsvertreters nicht geteilt werden kann, wonach das BFM die Sympathisantenschaft beziehungsweise Mitgliedschaft des Lebenspartners bei der Opposition nicht bestritten habe (vgl. Beschwerde S. 2), dass aus diesen Gründen auch die geltend gemachte Vergewaltigung nicht glaubhaft dargelegt ist, dass das per E-Mail am 13. Januar 2007 übermittelte ärztliche Attest vom 8. Januar 2007, das eine ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin am 28. August 2006 - als Folge einer am 25. August 2006 erlittenen Vergewaltigung - bestätigt, in formeller Hinsicht zwar keine abschliessende Beurteilung über dessen Authentizität erlaubt, indessen nur in Kopie (gescanntes Dokument, per E-Mail übermittelt) vorliegt und damit Manipulationen am Originaldokument zugänglich ist, keine der in der Bestätigung erwähnten paraklinischen Untersuchungen belegt sind, die Beschwerde keine Angaben dazu enthält, auf welchem Weg die Beschwerdeführerin diese Bestätigung habe ausstellen und durch welche Personen habe übermitteln lassen können, und das Dokument auch insofern Gefälligkeitscharakter aufweist, als vom Arzt unter anderem bestätigt wird, der Beschwerdeführerin gehe es heute in gesundheitlicher Hinsicht gut, obwohl sie zum Ausstellungszeitpunkt bereits während zweier Monate im Ausland weilte, dass in Anbetracht der als unglaubhaft erachteten Verfolgungssituation offen bleiben kann, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ursache für die Anschuldigungen gegenüber D._______ tatsachenwidrig ist, weil den dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum vom (...) 2006 vorliegenden Informationen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Unruhen nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse am 20. August 2006 im Zusammenhang mit dem illegalen Übersetzen von Soldaten aus Kongo (Brazzaville) stehen beziehungsweise dass zu Beginn oder während der Unruhen Bembafreundliche Truppen über den Fluss Kongo übergesetzt hätten, E-2351/2007 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben, zumal in Kongo (C._______) keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, es im Nordosten des Landes zwar wiederholt zu Zwischenfällen kommt, jedoch insbesondere die Lage in C._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, als ruhig zu bezeichnen ist, dass die geltend gemachte Vergewaltigung und die deshalb erfolgte ärztliche Behandlung nicht glaubhaft ist, weshalb davon auszugehen ist, aus medizinischer Sicht bestünden keine aktuellen Hindernisse gegen den Vollzug der Wegweisung und die Beschwerdeführerin sei reisefähig, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulen abgeschlossen hat, (...) besitzt und mehrere Sprachen spricht, E-2351/2007 dass die Beschwerdeführerin seit Geburt überwiegend in C._______ gelebt hat, wo nach wie vor ein wirtschaftlich tragfähiges und soziales Beziehungsnetz (...) besteht (vgl. Akte A 10, S. 2 f.), dass sie sich vortrefflich mit ihren Familienangehörigen verstehe und Kontakte zu diesen aus der Schweiz pflegen könne (vgl. act. 10 S. 2 und 3), dass namentlich auch ihre Eltern keine nennenswerten finanziellen Engpässe kennen würden und ihr Vater als (...) und ihre Mutter im (...) tätig seien (vgl. act. 10 S. 2), dass demzufolge die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Kongo (C._______) nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse (Art. 83 Abs. 1 AuG) vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu Recht abgewiesen wurden (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, mit dem am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in E-2351/2007 gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2351/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - das (...) (Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: Seite 11

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