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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2007 E-2350/2007

28 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·982 parole·~5 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 2...

Testo integrale

Abtei lung V E-2350/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. März 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richter Galliker, Richter Brodard Gerichtsschreiber Hardegger A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch B._______, Gesuchstellerin gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach, 3000 Bern 14 betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 28. Februar 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung (Revision) / N C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 13. November 2006 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Januar 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben liess, dass sie mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 unter anderem zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Februar 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2007 auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist nicht eintrat und der Gesuchstellerin Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- auferlegte, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. März 2007 (Poststempel) um Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen liess, dass die Gesuchstellerin die Quittung der Posteinzahlung vom 12. Februar 2007 im Original einreichen liess, dass der Instruktionsrichter mit Telefonat vom 14. März 2007 (einstweiliger Vollzugsstopp) und mit Telefax vom 19. März 2007 (definitive Aussetzung des Vollzugs) die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, von Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Klassifikation einer Rechtsmitteleingabe durch die Partei nicht gebunden ist und die unter dem Titel eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens eingereichte Eingabe vom 9. März 2007 als Revisionsgesuch zu prüfen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 13 E. 4, 2000 Nr. 29 E. 2 S. 246, 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32, zuständig ist für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei sinngemäss die Artikel 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110, gelten und das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist (vgl. Art.53 Abs. 2 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die

3 Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass die Gesuchstellerin durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuches legitimiert ist (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG, SR 142.31, in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021, weshalb auf das eingereichte Gesuch einzutreten ist, dass die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend macht, das angefochtene Urteil sei unhaltbar, weil sie am 12. Februar 2007 den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-bezahlt habe, und sie ihre Behauptung gleichzeitig mit dem originalen Empfangsschein der Post nachweist, dass die Gesuchstellerin damit die Verletzung eines Verfahrensfehlers im Sinne von Art. 121 BGG geltend macht, dass eine kurze Sichtung der Vorakten ergibt, dass die Behauptungen der Gesuchstellerin offensichtlich zutreffen, dass (...), dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Ausfällung des Urteils demzufolge von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und die in den Akten liegende erhebliche Tatsache offensichtlich aus Versehen nicht berücksichtigt hat (vgl. Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG), dass demzufolge das Revisionsverfahren gutzuheissen, das Urteil vom 28. Februar 2007 aufzuheben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist, dass sich die Gesuchstellerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass einer obsiegenden Partei in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 45 VGG), dass vorliegend keine Anzeichen einer Verletzung der Verfahrenspflichten vorliegen, dass demnach der Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die vertretene Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren obsiegt und ihr deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 Abs. 1 des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.1), dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, auf die Nachforderung einer solchen indes verzichtet werden kann, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Umstände und des für patentierte Rechtsanwälte geltenden Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr.

4 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (vgl. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das unter dem Titel eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens eingereichte Revisionsgesuch vom 9. März 2007 wird gutgeheissen. 2. Das Urteil vom 28. Februar 2007 wird aufgehoben; das Beschwerdeverfahren vom 19. Januar 2007 wird fortgesetzt. 3. Die Gesuchstellerin kann den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - Rechtsvertreter, 2 Expl. (vorab per Telefax, eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, ohne Akten (Ref.-Nr. N C._______; per Telefax) - D._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am:

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