Abtei lung V E-2349/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, angeblich geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2349/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger aus dem Delta State, am 5. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 12. Februar 2009 im (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, E-2349/2009 dass eine radiologische Analyse ein wahrscheinliches Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und mehr ergeben hat, dass aufgrund des unbestimmten Alters dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass ihn das BFM am 5. März 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 3. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass auf das Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten wurde, die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er ferner sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), E-2349/2009 dass der Beschwerdeführer es unterliess, nach Einreichung des Asylgesuches innerhalb von 48 Stunden ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder je einen Pass noch eine Identitätskarte gehabt noch beantragt, was die Aufgabe seines verstorbenen - Vaters gewesen wäre, dass er auch keine Geburtsurkunde besessen und ihm sein Vater sein Geburtsdatum angegeben habe, dass er auch - von der Schweiz aus - nichts unternommen habe, um Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine Dokumente habe, dass ihm ein weisser Mann die Schiffsreise von Lagos aus organisiert, er für die ohne Identitätsdokumente zurückgelegte Reise von Nigeria bis in die Schweiz nichts bezahlt habe und während der ganzen Reise keiner Grenzkontrolle unterzogen worden sei, dass er nicht wisse, in welchem Land er das Schiff verlassen habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die geschilderten Reisemodalitäten seien realitätsfremd, dass das BFM ebenfalls zutreffend ausführte, es sei wenig nachvollziehbar, dass er keine Angaben zum Namen des benutzten Schiffes, dem Zielhafen oder zum Land, in das ihn das Schiff gebracht habe, machen könne und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vielmehr darauf schliessen lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seiner Reise zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass das Gericht demnach erkennt, dass die interkontinentale Reise ohne Reisepapiere realitätsfremd erscheint und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist E-2349/2009 von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die diesbezüglichen Entgegenungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, wenn der Beschwerdeführer anführt, er habe seine Heimat Hals über Kopf mit Hilfe eines weissen Mannes verlassen, dass auch das blosse Vorbringen in der Beschwerde, er sei schlichtweg nicht in der Lage, entsprechende Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen und ihn treffe daran kein Verschulden, an den oben ausgeführten Erkenntnissen nichts zu ändern vermag, dass, selbst wenn die Altersangabe des Beschwerdeführers von 17 Jahren seinem tatsächlichen biologischen Alter entsprechen würde, aus dem Umstand seiner Jugendlichkeit aufgrund seines Aussageverhaltens und aufgrund der Aktenlage kein entschuldbarer Grund für die Nichtabgabe von Identitätspapieren abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Stiefmutter habe zwei Männer mit dem Auftrag, ihn umzubringen, auf ihn angesetzt, damit das Erbe seines Vaters nicht auf ihn übergehen könne, sondern über die leibliche Tochter der Stiefmutter in ihren Besitz gelange, dass er am 20. Dezember 2008 von den zwei Männern in ein Waldstück entführt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und liegen gelassen worden sei, wobei die Männer wohl angenommen hätten, er sei tot, dass er am Tag darauf von einem alten Mann aufgefunden worden sei, der ihn gepflegt habe und ihm behilflich gewesen sei, nach einigen Tagen nach Lagos zu gelangen, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragungen sowie auf die Verfügung vom 30. März 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, es liege keine asylbeachtliche Situation vor, da es sich bei den geschilderten Ereignissen ausschliesslich um Über- E-2349/2009 griffe Dritter handle, die jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass das BFM zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, bei den zuständigen Behörden eine Anzeige zu erstatten und durch diese Unterlassung auf deren Schutz und Hilfe verzichtet habe, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb den nigerianischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht stichhaltig erscheinen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Strafanzeige eingereicht, da er befürchtet habe, den für ihn notwendigen Schutz und die Hilfe von den Behörden nicht zu erhalten und er davon ausgegangen sei, nach einer Einreichung einer Strafanzeige gar in erhöhtem Ausmass der Gefahr ausgesetzt zu werden, von der Stiefmutter aus dem Weg geschafft zu werden, dass vorliegend keine auch nur im Ansatz hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die nigerianischen Behörden gegen Angriffe auf das Leben des Beschwerdeführers nicht schutzwillig und schutzfähig wären, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-2349/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zwar bezweifelte, mithin aber das von ihm angegebene Geburtsdatum im Rubrum der angefochtenen Verfügung anführte, dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht feststellte, an der sinngemäss geltend gemachten Minderjährigkeit seien erhebliche Zweifel angebracht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliesst, dass festzuhalten gilt, dass sich vorliegend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zwar nicht mit Bestimmtheit ermitteln lässt, jedoch grundsätzlich er die Beweislast für seine angebliche Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 186 f. Erw. 6c), dass, wie oben festgestellt, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen hinreichender Identitätspapiere gegeben sind und es somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass seine wahre Identität nicht feststeht, E-2349/2009 dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Vornahme von Abklärungen bereits vor der Anordnung des Wegweisungsvollzuges unterläuft, weshalb das BFM durchaus berechtigt war, in der Sache zu entscheiden, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich der Prüfung, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 berufen könne, vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht von Bedeutung sind und demnach auf die entsprechenden Entgegenungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, E-2349/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2349/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - Y._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10