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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 E-2345/2025

9 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,674 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2345/2025

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025.

E-2345/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 18. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatdorf B._______ gemeinsam mit seinem Cousin väterlicherseits (nachfolgend Cousin) einen Bauernhof betrieben zu haben und dabei von Angehörigen der PKK um materielle Unterstützung gebeten worden zu sein. Im August 2021 seien er und sein Cousin jedoch nach C._______ gezogen, wo er bei seiner- Schwester gelebt und in einer Firma eine Anstellung gefunden habe. Der ausschlaggebende Grund für den Umzug nach C._______ seien zwei Zwischenfälle mit der Gendarmerie gewesen. Mitte Juni 2021 habe die Gendarmerie ihn und seinen Cousin zwei Male auf dem Bauernhof aufgesucht und die Räumlichkeiten durchsucht. Sie seien auf den Polizeiposten mitgenommen, jedoch am folgenden Tag bereits wieder entlassen worden. Auf Ratschlag seines Vaters und Onkels seien er und sein Cousin am 30. August 2021 nach C._______ gereist, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. In C._______ hätten sie noch weitere Zwischenfälle mit den türkischen Behörden erlebt. Anlässlich einer allgemeinen Polizeikontrolle am 7. September 2021 sei er von zwei Polizeibeamten geschlagen worden. Nach Konsultation eines Rechtsanwalts hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Hierzu seien sie am 4. Oktober 2022 legal und auf dem Luftweg ohne Probleme aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz habe er an einigen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, unter anderem an jener am 22. November 2022 in Solothurn, von welcher Fotos erstellt worden seien, welche sodann in einem Artikel der online Zeitung ANF NEWS erschienen seien. Angeblich gestützt hierauf sei daher gegen ihn ein Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet worden sei. Des Weiteren seien seine Schwester und sein Vater je einmal von den türkischen Behörden aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere

E-2345/2025 heimatliche Dokumente ein. Hierzu wird auf die unter Ziffern I./4 der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufzählung verwiesen. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 (zugestellt am 5. März 2025) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung und zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 23. April 2025 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 wurden verschiedene ärztliche Berichte (u.a. ärztliches Zeugnis zur Arbeitsunfähigkeit vom 24.November 2025, Notfallbericht vom 12.November 2025, Bericht vom 20.November 2025 sowie der Austrittsbericht vom 11. November 2025) nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2345/2025 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nachträglich formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzen wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aussetzung des Vollzugs mangels Notwendigkeit nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-2345/2025 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK und deren Unterstützung Angst vor staatlichen Repressionen zu haben und zu befürchten, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, seien als nicht asylrelevant zu erachten. 5.1.1 Vorab sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf angeblich zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden sei, daraus jedoch weder eine Anklage noch ein Strafverfahren resultiert waren. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, keine Dokumente erhalten zu haben, welche die geltend gemachten Vorfälle und mögliche nachfolgende Konsequenzen bezeugen würden (vgl. A30 F47; A40 F68, F74). Zudem gehe aus dem eingereichten Schreiben des (…) Strafgerichts hervor, dass weder in den Polizeisystemen noch in den Archiven von UYAP ein Eintrag zu seiner Person zu finden sei. Dieser Umstand lasse nicht auf ein effektives und nachhaltiges behördliches Interesse schliessen. Diese Auffassung werde auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen zweiten Mitnahme trotz der damaligen Sachumstände bereits nach einer Nacht freigelassen worden sei (vgl. A30 F47). 5.1.2 Des Weiteren seien auch nach diesem zweiten Vorfall keine besonderen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden. So habe dieser sich nach eigenen Angaben danach noch etwas mehr als einen Monat lang ohne jegliche weiteren Zwischenfälle problemlos um den

E-2345/2025 Verkauf seines Bauernhofs und der Schafe kümmern können, bevor er dann schliesslich nach C._______ gereist sei (vgl. A30 47). Aus den Akten gehe ebenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von den Sicherheitsbehörden behelligt worden sei. Zudem sei es ihm und seinem Cousin möglich gewesen, ungehindert von ihrem Heimatdorf nach C._______ zu reisen (A30 F47). Angeblich seien sie zwar während der Busfahrt zweimal von Polizeibeamten kontrolliert und ihre Identität über das System abgefragt worden. Jedoch hätten sie danach ohne Schwierigkeiten weiterreisen können. Dieser Umstand lasse ebenso darauf schliessen, dass kein behördliches Interesse vorgelegen habe, welchem flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile resultiert wäre. Auch das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers vermöge diesen Standpunkt nicht zu ändern, zumal es gerade bestätige, dass er und sein Cousin ohne Schwierigkeiten die Reise nach C._______ auf sich hatten nehmen können. 5.1.3 Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, auch in C._______ von türkischen Behörden bedroht und geschlagen worden zu sein. Hierbei handle es sich um zwei isolierte Vorfälle, welche er gemeinsam mit seinem Cousin 2022 angeblich erlebt habe. Diese stünden jedoch nicht in einem direkten Zusammenhang, sondern es handle sich um rein zufällige Polizeikontrollen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zwischen diesen beiden Vorfällen keinen weiteren Kontakt mit den türkischen Behörden gehabt habe (vgl. A30 F67, F70), was ebenso auf ein fehlendes behördliches Interesse an ihm schliessen lasse. 5.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten dann gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet. Es bestehe ein Vorführbefehl gegen ihn. Diese Vorbringen seien jedoch ebenfalls nicht geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hierzu wurde hinsichtlich der Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB und der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 E. 8.2-8.8 verwiesen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Dokument abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweise, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehe. Zudem verfügten diese Dokumente sowie die weiteren eingereichten Dokumente (BM007, BM008, BM009, BM011) über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale. Aufgrund ihrer folglich leichten Fälschbarkeit wiesen diese einen bloss geringen Beweiswert auf. Die Frage, ob es sich hierbei um echte Verfahrensdokumente handle, könne letztlich mit Hinweis auf das

E-2345/2025 Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 im Resultat offen bleiben. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden und es liege ein entsprechender Vorführbefehl vor. Aus den Beweismitteln sei ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer ein staats- und anwaltschaftliches Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. in diesem Sinne Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 17. April 2024 E. 8.2-8.8). Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl oder einen Vorführbeschluss handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, und ihn danach wieder freizulassen (vgl. Urteil des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2; Urteil des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3). Auch unter Berücksichtigung des geringen Risikoprofils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 5.1.5 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus einer politischen Familie, sei in seinem Heimatdorf für die HDP tätig gewesen, sei festzuhalten, dass er als Beweismittel für eine angebliche politische Tätigkeit seiner Familie einzig ein Verhandlungsprotokoll hinsichtlich eines Verfahrens betreffend seines Onkels eingereicht habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Verhandlungsprotokoll aus einem erst laufenden Verfahren stamme, dessen Ausgang unbestimmt sei. Ferner sei anzumerken, dass es sich beim Onkel nicht um einen nahen Familienangehörigen handle und sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte auf eine rege politische Tätigkeit naher Familienangehörigen ergäben. Im Weiteren gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er innerhalb der HDP eine exponierte Stellung inngehabt hätte. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Schreiben der HDP (BM010) und jene eines Anwalts (BM013) nichts ändern. So weise das Schreiben der HDP bloss auf die allgemeine Situation des kurdischen Volkes in der Türkei hin und beziehe sich weder auf die politische Tätigkeit noch auf die vermeintlich erlittenen Nachteile. Im anwaltlichen Schreiben werde zwar auf eine der geltend gemachten

E-2345/2025 Polizeikontrollen und die damit einhergehende Gewalt Bezug genommen, ein Zusammenhang zwischen diesem Zwischenfall und der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers werde darin jedoch nicht hergestellt. 5.2 Aus den genannten Gründen sei eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. 6. In der Laienbeschwerde werden primär die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und im Weiteren behauptet, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und kohärent dargelegt, dass er in der Türkei aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten, wohl staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei (zweimalige Mitnahme/Festnahme ohne rechtliche Grundlage, allgemeine Polizeigewalt). Ferner falle ins Gewicht, dass gegen ihn wegen „Propaganda für eine Terrororganisation“ angeblich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Die ihm zur Last gelegten Delikte - in Verbindung mit seinem kurdischen Hintergrund und der Teilnahme an Demonstrationen – wiesen auf eine konkrete Gefährdung durch die türkischen Sicherheits- und Justizbehörden hin. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend Vorfälle zu Recht darauf geschlossen, dass diese Ereignisse nicht als Ausdruck eines behördlichen, asylrelevanten Interesses am Beschwerdeführer aufgrund politischer Aktivitäten zu deuten sind, sondern diese vielmehr als isolierte Einzelereignisse ohne weitreichendere Folgen (umgehende Freilassung ohne Auflagen, hiernach diesfalls weder Einleitung eines Ermittlungs- noch eines Strafverfahrens, ungehinderte Reise nach C._______ trotz Polizeikontrolle, kein Eintrag in den Archiven von UYAP) zu qualifizieren sind. 7.1.1 Bezüglich des weiteren Vorbringens, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet (und des in diesem Zusammenhang eingereichten Vorführbefehls) ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl oder einen Vorführbeschluss handelt, dessen Zweck es ist, ihn einzuvernehmen, und ihn danach wieder freizulassen (vgl. Referenzurteil

E-2345/2025 E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Auch hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, insbesondere mit dem Hinweis auf das geringe politische Profil des Beschwerdeführers. Ein solches ist auch unter den nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. 7.1.2 Zusätzlich sind auch auf die gewählten Ausreisemodalitäten des Beschwerdeführers hinzuweisen. Bezeichnenderweise reiste der Beschwerdeführer völlig legal und über den gemeinhin gut gesicherten Flughafen in C._______ per Flugzeug aus, wo er erfahrungsgemäss mit engmaschigen Personenkontrollen rechnen musste; so dass auch die gewählten Ausreisemodalitäten nicht mit einer objektiven Verfolgungslage und auch nicht mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang gebracht werden kann. 7.1.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das bloss niederschwellige politische Engagement nach der Einreise in die Schweiz ganz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden bewusst sein. 7.1.4 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023 E. 7.4. wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.; je m.w.H.). 7.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

E-2345/2025 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder

E-2345/2025 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihnen das nicht. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 8.3.4 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der junge Beschwerdeführer verfügt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. 8.3.5 In Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte beziehungsweise die mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 nachgereichten ärztlichen Berichte hinsichtlich der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hierbei offenkundig keine Ausgangslage besteht, welche auf eine medizinisch indizierte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen liesse. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf (vgl. Urteil des BVGer E-1438/2025 vom 14. August 2025, E. 8.2.4.3.). Die bestehenden gesundheitlichen Belange des Beschwerdeführers sind in der Türkei ohne weiteres behandelbar. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-2345/2025 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2345/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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