Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E233/2012 Urteil v om 2 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Nepal, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).
E233/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) verliess und am 12. April 2011 als so genannter DublinInFall (…) in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. April 2011 vorbrachte, bereits während der Schulzeit hätten Anhänger der B._______ (…) versucht, ihn für ihre Sache zu gewinnen, dass er sich aber auf (…) konzentriert habe und berühmt geworden sei, dass die B._______ ihn in der Folge erneut bedrängt hätten und sein Vater, ein (…), im (…) spitalreif geschlagen worden sei, dass auch er von Mitgliedern der B._______ tätlich angegriffen worden sei und dabei einen Gegner verletzt habe, dass man ihn gesucht habe, weshalb er geflohen sei und sich schliesslich nach C._______ begeben und dort weiterhin (...) betrieben habe, dass er nach (…) und nach (…) geflogen sei, wo er an (…) teilgenommen habe, dass seine Frau und seine Verwandten ihm nach seiner Rückkehr nach Nepal gesagt hätten, er sei in Gefahr und er solle sich in Sicherheit begeben, worauf er das Land verlassen habe, dass er in der Empfangsstelle keine Ausweispapiere zu den Akten gab und auf entsprechende Fragen hin ausführte, er habe einen Pass besessen, an dessen Ausstellungsdatum sowie Gültigkeit er sich nicht erinnern könne und den er dem Schlepper gegeben habe, und dass er auch eine Identitätskarte besessen habe, aber keine näheren Angaben dazu machen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
E233/2012 Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Umstand, wonach er sich zunächst nach C._______, später nach (…) und (…) begeben habe und dann nach Nepal zurückgekehrt sei, dort aber erfahren habe, dass er in Gefahr sei, weshalb er seine Heimat definitiv verlassen habe, nicht dem Verhalten einer verfolgten Per son entspreche, dass diese Schlussfolgerung dadurch erhärtet werde, dass eine grosse nepalesische Diaspora in (…) lebe und der Beschwerdeführer, um sich nicht erneut in Gefahr zu begeben, dort hätte bleiben können, zumal er es nicht einmal für nötig gefunden habe, die ihm in (...) zur Verfügung stehende Zeit voll auszuschöpfen, dass das Vorbringen, die (…) habe entgegen der Abmachung seine (…), weshalb er besonders in Gefahr sei, als realitätsfremdes Konstrukt zu bezeichnen sei, würden doch (…), dass somit nicht glaubhaft sei, bereits während der Schulzeit hätten die B._______ versucht, den Beschwerdeführer für ihre Sache zu gewinnen, und deren Suche nach ihm habe ihn bewogen, nach seiner (…) Ausreise aus Nepal endlich ein Asylgesuch zu stellen, dass auch die weitere Aussage, er habe seine bei (…) lebende Gattin in D._______ besucht, dort aber nicht bleiben können, weil es sich dabei um das grösste (…)dorf handle, nicht überzeugten, da sich Personen, die seit ihrer Jungend unter Druck gesetzt würden, erkundigten, wo ihre Verfolger besonders gut vertreten seien, dass die Vorbringen auch widersprüchlich seien, habe der Beschwerdeführer doch zunächst vorgebracht, im (…) Kontakt zu seiner Frau gehabt zu haben, danach habe sie das Telefon nicht mehr abgenommen, später aber zu Protokoll gegeben, er habe seine Frau nicht mehr kontaktiert, weil er die Telefonnummer verloren habe, dass er zu diesen Widersprüchen keine überzeugende Erklärung habe vorbringen können,
E233/2012 dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen liessen, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. No vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, da in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die politische Situation oder andere Gründe nicht gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass sich die Lage seit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 und der Schaffung einer Übergangsregierung, den (…) Wahlen vom 10. April 2008 für eine verfassungsgebende Versammlung und der im Mai desselben Jahres erfolgten Ablösung der Monarchie durch eine Republik wesentlich verbessert habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen beziehungsweise fast ausschliesslich unter Wiederholung des im vorinstanzlichen Verfahren bereits Ausgesagten in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
E233/2012 dass er zur Begründung angibt, er sei nach Nepal zurückgereist, weil ihm keine andere Wahl geblieben sei, definitiv ausgereist sei er erst, nachdem ihm seine Freunde, Verwandten und Bekannten dazu geraten hätten, dass er dem Gericht Dokumente (…) einreiche, welche seine Gefährdung in Nepal bestätigen sollen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat seitens der B._______ stark gefährdet wäre, schon sein Vater sei von diesen misshandelt worden, dass er sich politisch nicht äussern wolle und keiner Partei angehöre, weshalb er auch durch keine geschützt werden könne, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 (Poststempel) eine Sozialhilfebestätigung der (…) zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E233/2012 dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht und sie seien flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die vorstehende Zusammenfassung verwiesen werden kann,
E233/2012 dass eine Überprüfung von Amtes wegen keinerlei Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält, und die nachgereichten Dokumente nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, zumal sie nur in Kopie vorliegen, dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer wiederholt aus freien Stücken nach Nepal zurückkehrte, wo er gemäss eigenen Angaben seit der Schulzeit bedrängt wurde und schliesslich sogar an Leib und Leben gefährdet war, dass unverständlich ist, er sei ausgerechnet in eine Hochburg der ihm nachstellenden B._______ gereist beziehungsweise seine dort wohnende Frau habe ihn nicht gewarnt, dass ferner erstaunt, mit welcher Hartnäckigkeit die B._______ den politisch gänzlich unprofilierten und unexponierten Beschwerdeführer zur Mitarbeit angehalten haben sollen, dass im Übrigen die vorinstanzlichen Akten weitere Ungereimtheiten enthalten (etwa den Umstand, dass er zu seinem Zivilstand angab, er sei […] getraut "vielleicht vor […] oder […] Jahren", vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 6), welche die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen, diese jedoch angesichts des vorstehend Erwogenen nicht zu erörtern sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E233/2012 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
E233/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auf die für den Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insofern hinzuweisen ist, als er jung und (…) offenbar sehr talentiert ist sowie über eine (…)jährige Schulausbildung und über ein familiäres sowie verwandt und bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde unbesehen der belegten Bedürftigkeit und der vorbehaltenen weiteren Beweismittel abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der belegten Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600. (Art. 1 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E233/2012 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: